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AS 2026 257

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über seine Gebühren

Präambel

Der Institutsrat des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institutsrat)

verordnet:

I

Die Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 14. September 20181 über seine Gebühren wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 22 Der Stundenansatz für die Gebühr nach Aufwand beträgt 270 Franken.

Art. 13a Gebührenplafonierung bei Registrierungen von Produkten, Systemen und BehandlungseinheitenFür die innerhalb eines Kalenderjahrs bei der Swissmedic registrierten Produkte eines Herstellers oder Systeme und Behandlungseinheiten einer Person, die diese zusammenstellt, werden insgesamt höchstens Gebühren von 10 000 Franken erhoben.

Art. 15a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. April 20261 Die Swissmedic stellt die Gebühren für die bis am 31. Dezember 2026 registrierten Produkte, Systeme und Behandlungseinheiten im Januar 2027 in Rechnung.2 Für die bis am 31. Dezember 2026 registrierten Produkte eines Herstellers oder Systeme und Behandlungseinheiten einer Person, die diese zusammenstellt, werden insgesamt höchstens Gebühren von 10 000 Franken erhoben.3 Für Produkte, Systeme und Behandlungseinheiten, die nach dem 31. Dezember 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden und deren Registrierung bei der Swissmedic entsprechend geändert wurde, werden keine Gebühren erhoben.

II

Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

17. April 2026

Im Namen des Institutsrats

Der Präsident: Lukas Bruhin

(Art. 4 Abs. 1)

Gebühren für Medizinprodukte

Ziff. 1.2 und 1.3 Franken 1 Inverkehrbringen … 1.2 Erste Registrierung in einem Kalenderjahr bei der Swissmedic:– eines Produkts eines Herstellers;– eines Systems einer Person, die dieses zusammenstellt;– einer Behandlungseinheit einer Person, die diese zusammenstellt. 200.– 1.3 Jede weitere Registrierung im selben Kalenderjahr bei der Swissmedic:– eines Produkts eines Herstellers;– eines Systems einer Person, die dieses zusammenstellt;– einer Behandlungseinheit einer Person, die diese zusammenstellt. 20.–