Die gesetzlichen Vertreter beteiligen sich an den Kosten der Unterbringung Minderjähriger in Sonderheimen.
Für Minderjährige, die in vom Kanton anerkannten Sonderschulen untergebracht sind, beträgt die Beteiligung:
- 22.50 Franken pro Nacht für interne Pensionärinnen und Pensionäre;
- 9.50 Franken pro Mahlzeit für externe Schülerinnen und Schüler;
- 18 Franken pro Tag ohne Übernachtung und 22.50 Franken pro Tag mit Übernachtung für Minderjährige mit Behinderungen, die dem Sonderheim für Kurzaufenthalte am Wochenende oder während der Ferien anvertraut werden, sowie für Minderjährige, die in Fällen höherer Gewalt notfallmässig für eine befristete Zeit aufgenommen werden.
Für Minderjährige, die durch eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Massnahme untergebracht werden, und Minderjährige, deren Unterbringung vorsorglich erfolgt, beläuft sich der Beitrag je Präsenztag auf:
- 22.50 Franken für interne Pensionärinnen und Pensionäre im Vorschulalter oder im schulpflichtigen Alter;
- 32 Franken für interne Pensionärinnen und Pensionäre ab dem Monat, der der obligatorischen Schulzeit folgt;
- 15 Franken für Kinder und Jugendliche, die dauerhaft in einem Tagesheim untergebracht sind;
- 13 Franken pro Intervention bei externer Betreuung.
Die Einnahme einer der drei Hauptmahlzeiten im Heim gilt als Präsenz- oder Betreuungstag.
Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) kann bei Minderjährigen, die durch erzieherische Massnahme untergebracht werden, den Beitrag um 5 Franken je Tag und Pensionärin bzw. Pensionär herabsetzen, wenn mehrere Minderjährige aus der gleichen Familie im Heim untergebracht sind. Artikel 163a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 bleibt vorbehalten.