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87.27

Beschluss über den Mietzins der von Personen im Ausland erstellten Sozialwohnungen

vom 25.02.1992 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 25 des Gesetzes vom 26. September 1985 über die Sozialwohnbauförderung;

auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,

beschliesst:

Art. 1

Der Anfangsmietzins einer von einer Person im Ausland erstellten Sozialwohnung ist auf 4,8 % der Erstellungskosten dieser Wohnung festgesetzt.

Dieser Mietzins erhöht sich alle 2 Jahre um 7 % gemäss einem vom Wohnungsamt erstellten Mietzinsplan, welcher 25 Jahre dauert.

Art. 2

Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt und ist für Gesuche anwendbar, die nach diesem Datum eingereicht werden.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Egress

BL/AGS 1992 f 107 / d 111

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.02.1992 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1992 f 107 / d 111
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 25.02.1992 01.01.1992 BL/AGS 1992 f 107 / d 111
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120