Die Lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen kantonalen Behörden
Gestützt auf:
die Artikel 74 und 75, 75a, 84 Abs. 6, 90 Abs. 4 und 4bis und 372 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB);
die Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V StGB-MStG);
die Artikel 234-237 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO);
Artikel 4 Bst. b des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen);
den Beschluss vom 10. Oktober 1988 betreffend den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den drei Schweizer Strafvollzugskonkordaten über die Strafurlaube;
das durch die KKJPD am 29. März 2012 angenommene Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug,
In Erwägung:
Aus Artikel 123 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) ergibt sich der Grundsatz, dass der strafrechtliche Sanktionenvollzug Sache der Kantone ist. Die Kantone müssen die von ihren Gerichten gefällten Urteile vollziehen (Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0; abgekürzt StGB). Sie haben einen einheitlichen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zu gewährleisten (Art. 372 Abs. 3 StGB). Die drei regionalen Vollzugskonkordate sorgen für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung.
Im Bereich der Kontakte der gefangenen Personen mit der Aussenwelt setzt das StGB klare Grundsätze und betont, dass die in der Praxis und durch die Konkordatsbestimmungen eingeführten Ausgangsbewilligungen (Urlaub, unbegleitete oder begleitete Ausgänge) den gefangenen Personen erteilt werden, um ihnen Beziehungen zur Aussenwelt zu ermöglichen, ihre Freilassung vorzubereiten und ferner, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Regelung wichtiger persönlicher oder rechtlicher Angelegenheiten oder Ausübung eines politischen Mandats, die keine Aufschiebung zulassen und die Anwesenheit des Betroffenen erfordern).
Dennoch ist die Gewährung von Ausgang verknüpft mit den Bedingungen, dass das Verhalten der gefangenen Person während des Strafvollzugs dem Ausgang nicht entgegensteht, dass nicht zu erwarten ist, dass die gefangene Person flieht oder weitere Straftaten begeht, dass sie die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet (Art. 75 StGB), und dass sie nicht speziellen Sicherheitsmassnahmen unterworfen ist (Art. 75a StGB).
Jedoch werden extrem gefährlichen Straftätern während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs oder während der lebenslänglichen Verwahrung keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt (Art. 84 Abs. 6bis und 90 Abs. 4ter StGB).
Es ist Sache der zuständigen Behörden, Bedingungen festzusetzen, die von der gefangenen Person eingehalten werden müssen; in gewissen Fällen können zusätzliche technische Massnahmen getroffen werden, z. B. elektronische Überwachung (vgl. Art. 237 StPO, aber auch kantonale Ausführungsbestimmungen).
Die von den Kantonen bezeichneten zuständigen Behörden haben demnach zu prüfen, ob die gefangene Person, die eine Ausgangsbewilligung beantragt, die Bedingungen dafür erfüllt. Gemäss einer bewährten Praxis werden bei dieser Beurteilung verschiedene Elemente berücksichtigt (z. B. Art der Straftat, Dauer der Strafen und Massnahmen, Fluchtgefahr, psychischer Zustand, Benehmen und Haltung, Dauer des Aufenthaltes, ernsthafte Bindungen zu unserem Land, mögliche Gemeingefährlichkeit).
In gewissen Fällen haben die von den Kantonen bestimmten zuständigen Behörden zudem die Stellungnahme der Kommission nach Artikel 75a und 90 Abs. 4bis StGB einzuholen. Diese gibt ihre Beurteilung ab in den Fällen nach Artikel 62d Abs. 2 StGB, bei Vollzugsöffnungen (z.B. Ausgangsbewilligungen) und für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit der gefangenen Person (die gefangene Person hat ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen).
Dieses Reglement trägt der Praxis und den gemachten Erfahrungen sowie den neuen gesetzlichen Bestimmungen Rechnung.
Auf Antrag der Konkordatskommission und der Kommission der Schutzaufsichtsämter vom 26. September 2013,