Lexipedia

412.310

Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II *

(VODKBS)

vom 10.01.2013 (Stand 01.09.2023)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;

eingesehen das Gesetz über das Lehrpersonal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011;

eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011;

eingesehen das Gesetz über die 2. Etappe der Umsetzung der Neuordnung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011;

auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,

verordnet:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Organisation und die Führung der Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (nachstehend: die Schulen).

Art. 2 Allgemeine Verantwortung

Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachstehend: das Departement) hat die pädagogische und administrative Verantwortung für die Schulen.

Es erfüllt seine Aufgabe, indem es über die Dienststelle für Berufsbildung (nachstehend: die Dienststelle) Kompetenzen an die betreffenden Schuldirektionen delegiert.

Das Departement teilt die nötigen Mittel für die Erziehungs-, Direktions-, Betriebs- und Entwicklungsaufgaben der Schulen zu. Diese können in Form eines Globalbudgets zugeteilt werden.

Art. 3 Aufbau

Jede Schule umfasst:

  1. das Gremium der Direktion bestehend aus:
  1. dem Direktor,
  2. * den Abteilungsleitern.
  3. *
  1. das Lehrpersonal:
  1. die Verantwortlichen/Koordinatoren der Bildungsgänge, Berufe, Abteilungen oder Bereiche,
  2. die Klassenlehrer,
  3. die Berufsschullehrer;
  1. die administrativen und technischen Mitarbeiter;
  2. die Lernenden und die Schüler.

2 Die Führungsorgane

Art. 4 Der Direktor

Der Direktor wird vom Staatsrat auf Antrag des Departements angestellt.

Er muss Inhaber eines Unterrichtsdiploms sein, das entweder gemäss der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons und/oder vom Departement für diese Stufe anerkannt ist. Der Direktor übt seine Tätigkeit als Direktor in der Regel in Vollzeit aus.

Er muss eine besondere Ausbildung für seine Funktion, die vom Departement anerkannt wird, absolvieren.

Er delegiert besondere Aufgaben an seine Mitarbeiter.

Art. 5 Verantwortung und Aufgaben des Direktors

Der Direktor hat die allgemeine Verantwortung für die Schule.

Die Aufgaben des Direktors werden in einem Pflichtenheft festgehalten; er ist namentlich verantwortlich für:

  1. die pädagogische Leitung;
  2. das Personalmanagement/die Personalführung;
  3. Zeitwirtschaft des Lehrpersonals gemäss Jahresarbeitszeit-Prinzip;
  4. die Verwaltung, die Organisation und die Finanzen;
  5. die Qualitätssicherung;
  6. die Zusammenarbeit mit den Partnern;
  7. die Vertretung der Schule und, auf Auftrag, Vertretung der Dienststelle und des Departements.

Art. 6 Die Abteilung

Die Abteilung umfasst grundsätzlich einen Bereich oder eine Gruppe von Berufen.

Die Schaffung einer Abteilung erfolgt auf Entscheid des Departements hin und hängt namentlich vom Bestand der Jugendlichen in Ausbildung, der Zahl der Berufe, der Grösse des Bereichs, der Komplexität der Ausbildungsverordnungen, der Verwaltung der Werkstätten und der überbetrieblichen Kurse und vom Umfang des Tätigkeitsgebiets ab.

Art. 7 Der Abteilungsleiter

Der Abteilungsleiter wird vom Staatsrat auf Antrag des Departements und nach Vormeinung des Direktors ernannt.

Er übt seine Tätigkeit als Abteilungsleiter in der Regel in Vollzeit aus. *

Er muss eine besondere Ausbildung für seine Funktion, die vom Departement anerkannt wird, absolvieren.

Art. 8 Aufgaben und Kompetenzen des Abteilungsleiters

Der Abteilungsleiter ist der direkte Mitarbeiter des Direktors und verwaltet seine Sektion gemäss einem Pflichtenheft, in dem namentlich folgende Punkte festgehalten werden:

  1. die organisatorische und administrative Leitung der Abteilung;
  2. die pädagogische Leitung und die Arbeitsorganisation des Personals;
  3. die Führung der Lernenden und der Schüler;
  4. die vertikalen und transversalen Führungsaufgaben, die ihm vom Direktor übertragen werden.

Art. 10 Das Direktionskollegium

Das Direktionskollegium ist das strategische und operationelle Führungsorgan der Schule.

Es wird vom Direktor einberufen und behandelt wichtige Fragen zum Schulleben, namentlich zu den Infrastrukturen, zur Verwaltung, zur Organisation, zur Pädagogie, zur Erziehung und zu den Reglementen.

Der Direktor kann für besondere Punkte, die den Schulbetrieb betreffen, weitere Verantwortliche der Schule und auswärtige Referenten einberufen.

3 Das Lehrpersonal

Art. 11 Die Lehrpersonen

Der Status der Lehrpersonen wird in der einschlägigen Gesetzgebung geregelt. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgehalten.

Der Direktor ist zuständig, ihnen Aufgaben zu übertragen, die nicht ausdrücklich im Pflichtenheft erwähnt werden, aber die in Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehen.

Art. 12 Die Leiter der Bildungsgänge

Die Leiter der Bildungsgänge umfassen die Verantwortlichen/Koordinatoren der Bildungsgänge, Berufe, Abteilungen und Bereiche.

Sie werden vom Direktor auf Antrag des Abteilungsleiters bezeichnet.

Ihre Aufgaben werden in einem Funktionsbeschrieb festgehalten.

Es kann ihnen eine Herabsetzung der wöchentlichen Unterrichtszeit um höchstens zwei Unterrichtslektionen pro Jahr gewährt werden, damit sie diese Aufgaben erfüllen können.

Art. 13 Versammlung des Lehrpersonals

Das Lehrpersonal wird mindestens zwei Mal im Jahr vom Direktor einberufen, mit dem Ziel:

  1. Fragen der Erziehung, der Pädagogie und der Verwaltung zu behandeln;
  2. dem Direktor die Möglichkeit zu geben, sein Lehrpersonal über den allgemeinen Gang der Schule und die geplanten Anlässe, zu informieren;
  3. dem Lehrpersonal die Möglichkeit zu geben, dem Direktor Vorschläge zu unterbreiten.

Je nach Bedarf kann das Lehrpersonal einer Sektion auch vom Abteilungsleiter einberufen werden. Die dabei aufgeworfenen Fragen leitet der Abteilungsleiter an den Direktor weiter.

Art. 14 Der Klassenrat

Dem Klassenrat gehören der Klassenlehrer und die Berufsschullehrer, die in einer Klasse unterrichten, an.

Er ist der Ort, an dem alle Fragen zum Leben einer Klasse und deren Lernenden und Schüler diskutiert werden.

Er berät über alle Fragen, die ihm vom Direktor und vom Direktionskollegium unterbreitet werden.

Jede Lehrperson muss an den Sitzungen der Klassenräte, die vom Klassenlehrer oder vom Abteilungsleiter einberufen wurden, teilnehmen.

4 Die administrativen und technischen Mitarbeiter

Art. 15 Das administrative und technische Personal

Die Schaffung und der Status der administrativen und technischen Mitarbeiter werden im Gesetz über das Personal des Staates Wallis und den dazugehörigen Bestimmungen geregelt. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgehalten.

Der Direktor ist zuständig, ihnen Aufgaben zu übertragen, die nicht ausdrücklich im Pflichtenheft erwähnt werden, aber die in Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehen.

5 Die Lernenden und die Schüler

Art. 16 Die Lernenden und die Schüler der Schulen

Die Schulen werden besucht von den:

  1. Lernenden, die einen Lehrvertrag haben;
  2. Schülern, die in den Bildungsgängen der Berufsmaturität eingeschrieben sind;
  3. Schülern, die besondere, vom Departement organisierte Ausbildungen absolvieren.

Weitere Personen, können die Schulen mit einer Bewilligung der Dienststelle als Hörer besuchen.

Für den Status von besonderen Fällen ist die Dienststelle zuständig; der Direktor und die Schulen werden angehört.

Die Stellung der Lernenden, der Schüler und der Hörer werden in verschiedenen Reglementen des Staatsrats und in den internen Reglementen jeder Schule geregelt.

6 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung

Die vorliegende Verordnung hebt die Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrer an den Berufsschulen vom 21. August 1991 auf.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. September 2012 in Kraft.

Egress

CSW BO/Abl. 3/2013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.01.2013 01.09.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2013
03.07.2024 01.09.2023 Erlasstitel geändert RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 3 Abs. 1, a), 2. geändert RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 3 Abs. 1, a), 3. aufgehoben RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 9 aufgehoben RO/AGS 2024-080

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.01.2013 01.09.2012 Erstfassung BO/Abl. 3/2013
Erlasstitel 03.07.2024 01.09.2023 geändert RO/AGS 2024-080
Art. 3 Abs. 1, a), 2. 03.07.2024 01.09.2023 geändert RO/AGS 2024-080
Art. 3 Abs. 1, a), 3. 03.07.2024 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2024-080
Art. 7 Abs. 2 03.07.2024 01.09.2023 geändert RO/AGS 2024-080
Art. 9 03.07.2024 01.09.2023 aufgehoben RO/AGS 2024-080