Es sind höchstens zwei von der Strasse aus sichtbare Reklamen zulässig: eine für die Marke des Benzins, welches verkauft wird, und dazu, wenn die Tankstelle mit dem Betrieb einer Garage verbunden ist, eine solche, welche die Marke der Fahrzeuge angibt, für welche der Garagist die Vertretung hat.
Die Reklamen für andere Artikel oder Dienstleistungen, welche von der Tankstelle angeboten werden, dürfen nur an der gegen die Strassen gerichteten Fassade oder ganz nahe dieser Fassade angebracht werden und zwar so, dass nur die Strassenbenützer, welche vor der Tankstelle anhalten sie bemerken und lesen können. Sie müssen verhältnismässig klein, wenig auffällig sein, nicht leuchten oder zurückstrahlen.