Das vorliegende Gesetz bezweckt:
- die Verwirklichung der im BGF definierten Zweckbestimmungen;
- die Festlegung der Grundsätze der Betreuung der Fischereifauna, unter Berücksichtigung der Anliegen der Fischerei, des Tourismus, der Schiffahrt, der Landwirtschaft und anderen Interessen im Zusammenhang mit der Fischerei;
- die Zuständigkeiten der Behörden und die anwendbaren Verfahren zu bestimmen;
- den Ertrag des Fischereiregals zu erhalten.