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AS 1998 2549

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)

vom 21. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 32 und 40 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19971 (WG, im folgenden Gesetz genannt), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Abgrenzung zum Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 und zum Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19963 (Art. 2 Abs. 3 WG) Keine zusätzliche Bewilligung nach dem Gesetz ist erforderlich: a. für die Aus- oder Durchfuhr sowie die gewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen, die als Kriegsmaterial gelten; b. wenn eine entsprechende Bewilligung nach der Güterkontrollgesetzgebung vorliegt.

Art. 2 Antike Waffen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a WG) Als antike Waffen gelten: a. Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden; b. Hieb-, Stich- und andere Waffen, die vor dem Jahr 1900 hergestellt wurden.

Art. 3 Sprayprodukte (Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG) Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung der Giftklassen 1 und 2 nach dem Giftgesetz vom 21. März 19694.

SR 514.541

1998-0057 2549

Waffenverordnung AS 1998

Art. 4 Elektroschockgeräte (Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG) Elektroschockgeräte gelten als Waffen, wenn: a. der Scheitelwert der Spannung 10 000 Volt übersteigt; b. der Scheitelwert des Stromes zehn Ampere übersteigt; c. der Augenblickswert des Stromes länger als eineinhalb Millisekunden

300 Milliampere übersteigt;

d. die Strommenge je Impuls 2,5 Millicoulomb übersteigt; e. die Energie je Impuls grösser ist als 8,0 Joule; f. ein Impuls länger als 0,05 Sekunden dauert; oder g. die Pause zwischen den Impulsen weniger als eine oder mehr als eineinhalb Sekunden dauert.

Art. 5 Wesentliche Waffenbestandteile (Art. 4 Abs. 3 WG) Als wesentliche Waffenbestandteile gelten: a. bei Pistolen:

1. Griffstück,

2. Verschluss,

3. Lauf;

b. bei Revolvern:

1. Griffstück,

2. Rahmen,

3. Lauf;

c. bei Handfeuerwaffen:

1. Verschlussgehäuse,

2. Verschluss,

3. Lauf.

2. Abschnitt: Beschränkungen und Verbote

Art. 6 Messer mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG) Messer, deren Klinge von einem einhändig bedienbaren Mechanismus automatisch, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, ausgelöst wird, dürfen weder erworben, getragen oder vermittelt noch eingeführt werden.

Art. 7 Schmetterlingsmesser und Messer mit einhändig bedienbarem nichtautomatischem Mechanismus (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG) Schmetterlingsmesser sowie Messer, die über einen einhändig bedienbaren Mecha- nismus manuell einsatzbereit gemacht werden können und deren Klinge um mehr als

9 cm aus dem Griff herausragt, dürfen weder erworben, getragen oder vermittelt

noch eingeführt werden.

Waffenverordnung AS 1998

Art. 8 Dolche (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Als Dolche gelten messerähnliche Gegenstände, deren Klinge um weniger als

30 Zentimeter aus dem Griff herausragt und:

a. symmetrisch, geschliffen oder teilgeschliffen ist; oder b. asymmetrisch ist und eine falsche Schneide oder einen Rücken mit Säge, Haken oder Zacken aufweist.

2 Verboten sind der Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr von Dol-

chen nach Absatz 1 Buchstabe a.

3 Das Tragen von Dolchen nach Absatz 1 Buchstabe b ist verboten. Sie können frei

erworben und nach Artikel 28 des Gesetzes frei mitgeführt werden.

4 Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette können frei erworben, vermittelt

oder eingeführt werden.

Art. 9 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten (Art. 7 Abs. 1 WG)

1 Der Erwerb und das Tragen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waf-

fenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sind für Angehörige folgender Staaten verboten: a. Bundesrepublik Jugoslawien; b. Kroatien; c. Bosnien-Herzegowina; d. Mazedonien; e. Türkei; f. Sri Lanka; g. Algerien; h. Albanien.

2 Die Zentralstelle Waffen kann unter Vorbehalt von Artikel 30 dieser Verordnung

ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb und das Tragen erteilen, insbeson- dere Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- oder Objektschutzaufgaben wahrnehmen. Sie nimmt vor der Erteilung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Si- cherheitsdienst der Bundesverwaltung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbun- den werden.

2. Kapitel: Waffenerwerb

1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein

Art. 10 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (Art. 8 WG) 1 Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufül- len, zu unterschreiben und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen Behörde einzureichen:

Waffenverordnung AS 1998

a. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausge- stellt wurde; b. Kopie eines amtlichen Ausweises.

2 Die Behörde prüft, ob die Angaben glaubhaft sind.

3 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung haben dem Ge-

such die Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes beizulegen.

Art. 11 Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen (Art. 8 Abs. 4 WG)

1 Mit dem Waffenerwerbsschein können beim gleichen Veräusserer gleichzeitig

höchstens drei Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erworben werden.

2 Jede Waffe und jeder wesentliche Waffenbestandteil ist auf dem Waffenerwerbs-

schein aufzuführen.

Art. 12 Rücksendung des Waffenerwerbsscheins (Art. 8 WG) Der Veräusserer muss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins spätestens einen Monat nach der Übertragung der zuständigen Behörde zurücksenden.

2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein

Art. 13 Sorgfaltspflicht (Art. 9 und 10 WG) 1 In den Fällen in denen für die Übertragung von Waffen oder wesentlichen Waffen- bestandteilen kein Waffenerwerbsschein erforderlich ist, muss die übertragende Per- son darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Ab- satz 2 Buchstaben b–d des Gesetzes entgegensteht. 2 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die ge- setzlichen Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, hat sie vom Erwerber oder der Erwerberin einen Auszug aus dem Zentralstrafregister oder mit dessen Zu- stimmung die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen zu verlangen. 3 Der Auszug aus dem Zentralstrafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Ver- trag aufzubewahren.

Art. 14 Repetiergewehre (Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG)

1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Repetiergewehre erworben wer-

den:

Waffenverordnung AS 1998

a. Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31); b. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkaliber-Munition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetier- system; c. Jagdwaffen, welche die eidgenössische und die kantonale Jagdgesetzgebung zur Jagd zulässt; d. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsport- lichen Schiessens zugelassen sind.

2 Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem

Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem im Handel erwerben will.

Art. 15 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 8 Abs. 4 WG) 1 Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art. 2 Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Be- standteil beim Veräusserer bleibt. 3 Wer für eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil eine Einfuhrbewil- ligung besitzt, benötigt für den Erwerb dieser Gegenstände keinen Waffenerwerbs- schein.

3. Kapitel: Seriefeuerwaffen und verbotene Munition

Art. 16 Typenprüfung zur Bestimmung von Serienfeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen umgebauten Serienfeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG) 1 Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Serie- feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes handelt, kann bei der Zentralstelle Waffen eine entsprechende Typenprüfung beantragt werden. Diese kann für die Vornahme der Prüfung nötigenfalls geeignete Fachleute beiziehen. 2 Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst erwor- ben, eingeführt oder gehandelt werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine verbotene Seriefeuerwaffe handelt.

3 Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstel-

len durch Verfügung eröffnet sowie den interessierten Vollzugsbehörden bekannt- gegeben.

4 Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Ver-

gleichszwecken hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben wird.

Waffenverordnung AS 1998

Art. 17 Verbotene Munition (Art. 6 WG)

1 Verboten sind der Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr folgender Munitions-

arten: a. Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.); b. Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten; c. Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Giften der Giftklassen 1 und 2.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, für welche weitere

Spezialmunition das Verbot ebenfalls gilt.

3 Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke oder Samm-

lungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen.

4. Kapitel: Waffenhandel

Art. 18 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung (Art. 17 WG)

1 Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, hat das dafür vorgesehene For-

mular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, zu unterschreiben und mit den folgenden Beilagen der zuständigen Behörde einzureichen: a. Kopie eines amtlichen Ausweises; b. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausge- stellt wurde; c. Auszug aus dem Handelsregister; d. Nachweis der bestandenen Prüfungen für die Waffenhandelsbewilligung; e. Pläne der Geschäftsräume.

2 Die Behörde prüft, ob die Angaben glaubhaft sind.

3 Keine praktische Prüfung wird vorausgesetzt für Personen, die:

a. nicht mit Hand- oder Faustfeuerwaffen handeln; b. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.

Art. 19 Juristische Personen (Art. 17 Abs. 3 WG) 1 Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach dem Gesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung. 2 Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die ge- setzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.

Art. 20 Buchführung (Art. 21 WG)

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen haben die Waf-

fenerwerbsscheine geordnet aufzubewahren.

Waffenverordnung AS 1998

2 Sie müssen über Herstellung und Beschaffung sowie Übertragung oder sonstigen

Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen ein fortlaufendes Verzeichnis führen und darin ange- ben: a. Anzahl, Art, Bezeichnung und Nummer von hergestellten, beschafften oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör sowie Datum der Beschaffung, Herstellung oder Übertragung; b. Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und Munitionsbestandteile sowie Datum der Herstellung, Beschaf- fung oder Übertragung; c. Personalien der liefernden oder erwerbenden Person; d. Lagerbestand. 3 Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die einschlägigen Ak- ten gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.

5. Kapitel: Ein-, Aus- und Durchfuhr

1. Abschnitt: Gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr

Art. 21 Zolllagerverkehr (Art. 24 WG) Der Zolllagerverkehr ist der Einfuhr gleichgestellt.

Art. 22 Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligung (Art. 24 WG)

1 Wer eine Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Aus- oder Durchfuhr von

Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, zu unterschreiben und mit einer Kopie der Waffenhandelsbewilligung der Zentralstelle Waffen einzureichen.

2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Angaben glaubhaft sind.

3 Die Bewilligung gilt für ein Jahr.

Art. 23 Durchfuhrbewilligung für Transportunternehmen (Art. 24 Abs. 4 WG)

1 Wer eine Bewilligung für die gewerbsmässige Durchfuhr von Waffen, wesentli-

chen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, zu unterschreiben und der Zentralstelle Waffen einzureichen.

2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Angaben glaubhaft sind.

3 Die Bewilligung wird nur Transportunternehmen erteilt. Sie wird für den Einzelfall und für höchstens sechs Monate ausgestellt.

Waffenverordnung AS 1998

2. Abschnitt: Nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr

Art. 24 Einfuhrbewilligung (Art. 25 Abs. 1 WG)

1 Wer eine Bewilligung für die nichtgewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentli-

chen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, zu unterschreiben und mit den folgenden Beilagen der zuständigen Behörde einzurei- chen: a. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausge- stellt wurde; b. Kopie eines amtlichen Ausweises.

2 Die Behörde prüft, ob die Angaben glaubhaft sind.

3 Die Bewilligung berechtigt zur gleichzeitigen Einfuhr von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen.

4 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung haben dem Ge-

such die Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes beizulegen.

Art. 25 Aus- und Durchfuhrbewilligung (Art. 25 Abs. 2 WG)

1 Wer eine Bewilligung für die nichtgewerbsmässige Aus- oder Durchfuhr von

Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, zu unterschreiben und mit einer Kopie eines amtlichen Ausweises der zuständigen Behörde einzureichen.

2 Die Behörde prüft, ob die Angaben glaubhaft sind.

Art. 26 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 25 Abs. 4 WG)

1 Keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:

a. ausländische Angehörige der diplomatischen Missionen, der ständigen Missio- nen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen; b. Personen, die ihre Waffen oder Munition nachweislich für die Jagd, den Schiesssport oder Kampfsport im Ausland benötigen und sie wieder einführen.

2 Für Personen, die ihre Waffen oder Munition nachweislich für die Jagd, den

Schiesssport oder Kampfsport in der Schweiz benötigen, gilt Absatz 1 Buchstabe b sinngemäss.

Art. 27 Ausnahmen von der Meldepflicht bei der Ein- und Ausfuhr (Art. 23 WG)

1 Ausländische Angehörige der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen,

der konsularischen Posten und der Sondermissionen sind von der Meldepflicht nach

Waffenverordnung AS 1998

Artikel 6 des Zollgesetzes5 befreit, wenn die Waffen, wesentlichen Waffenbestand- teile, Munition oder Munitionsbestandteile als persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 19906 über die vorübergehende Ver- wendung gelten. 2 Personen, die ihre Waffen oder Munition nachweislich für die Jagd, den Schiess- sport oder Kampfsportveranstaltungen im Ausland benötigen, müssen diese nicht anmelden, wenn sie die Waffen wieder einführen und es sich nicht um Kriegsmate- rial handelt.

3 Für Personen, die ihre Waffe oder Munition nachweislich für die Jagd, den

Schiesssport oder Kampfsport in der Schweiz benötigen, gilt Absatz 2 sinngemäss.

6. Kapitel:

Aufbewahren, Tragen und Mitführen von Waffen und Munition

1. Abschnitt: Aufbewahren

Art. 28 (Art. 26 WG)

1 Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Waffen umge-

bauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.

2. Abschnitt: Waffentragen

Art. 29 Waffentragbewilligung (Art. 27 WG) 1 Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, zu unterschreiben und mit den folgen- den Beilagen der zuständigen Behörde einzureichen: a. Kopie eines amtlichen Ausweises; b. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausge- stellt wurde; c. zwei Passfotos.

2 Die Behörde prüft, ob die Angaben glaubhaft sind und insbesondere, ob der Be-

dürfnisnachweis erfüllt ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, werden die Kandi- daten zu den Prüfungen zugelassen.

3 Für die Erteilung von Tragbewilligungen für Waffen, die nicht als Hand- oder

Faustfeuerwaffen gelten, wird keine Prüfung über die Waffenhandhabung (praktische Teilprüfung) vorausgesetzt.

5 SR 631.0 6 SR 0.631.24

Waffenverordnung AS 1998

Art. 30 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und ausländische Sicherheitsbeamte (Art. 27 Abs. 5 WG)

1 Ausländischen Angehörigen der diplomatischen Missionen, der ständigen Missio-

nen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewil- ligung vom Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung erteilt. Dieser nimmt vor der Erteilung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige An- gelegenheiten und der Zentralstelle Waffen.

2 Ausländischen Sicherheitsbeamten wird die Waffentragbewilligung vom Sicher-

heitsdienst der Bundesverwaltung erteilt. Dieser meldet die Erteilung der Zentral- stelle Waffen.

3. Abschnitt: Mitführen von Waffen

Art. 31 (Art. 28 WG) 1 Eine Waffe darf nur so lange mitgeführt werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.

2 Beim Mitführen von Hand- und Faustfeuerwaffen darf sich in Magazinen keine

Munition befinden.

7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen

Art. 32 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare (Art. 40 Abs. 2 WG) 1 Die Bewilligungen nach dem Gesetz werden erteilt, wenn die gesuchstellende Per- son insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt: a. Identitätsnachweis; b. Handlungsfähigkeit; c. körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft; d. guter Leumund; e. Nachweis der vom Gesetz verlangten besonderen Fähigkeiten. 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für Ge- suche und Bewilligungen (Art. 10 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 3). Sie kön- nen bei der zuständigen kantonalen Behörde oder der Eidgenössischen Drucksa- chen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

3 An die zuständigen Behörden eingereichte und zurückgesandte Formulare sind

nach 15 Jahren zu vernichten.

Waffenverordnung AS 1998

Art. 33 Kontrolle (Art. 29 WG)

1 Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung, Be-

schaffung, Vertrieb und Vermittlung sowie die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Muniti- on und Munitionsbestandteilen.

2 Sie kontrolliert insbesondere, ob die Waffenhandlungen entsprechend den Be-

stimmungen des Gesetzes, dieser Verordnung und den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufgestellten Mindestanforderungen für Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen betrieben werden. 3 Die Zentralstelle Waffen übt die Kontrolle aus über die gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Mu- nitionsbestandteilen.

Art. 34 Verfahren nach der Beschlagnahme, wenn keine Einziehung erfolgt und die Rückgabe nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 4 WG)

1 Ist der Erwerb eines Gegenstandes, der nach Artikel 31 des Gesetzes beschlag-

nahmt worden ist, nicht verboten, so kann die zuständige Behörde frei darüber ver- fügen.

2 Ist der Erwerb verboten, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand aufbe-

wahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.

3 Ist der beschlagnahmte Gegenstand legal erworben worden, so muss die eigen-

tumsberechtigte Person entschädigt werden, wenn er ihr nicht zurückgegeben wer- den kann, insbesondere weil: a. sie die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b–d des Gesetzes nicht erfüllt; oder b. der Erwerb des Gegenstandes nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verboten ist.

4 Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten

Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädi- gung abgezogen.

5 Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die

eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der er- zielte Erlös dem Staat.

Waffenverordnung AS 1998

8. Kapitel: Gebühren

1. Abschnitt: Gebührenansätze

Art. 35 (Art. 32 WG) Für die Erteilung von Bewilligungen werden die folgenden Gebühren erhoben: a. Waffenerwerbsschein für: Fr.

1. Selbstverteidigungssprays und Kaninchentöter 20.–

2. Hand- und Faustfeuerwaffen 50.–

3. andere Waffen 50.–

4. wesentliche Waffenbestandteile 20.–

b. Verlängerung des Waffenerwerbsscheines 10.– c. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Tragen, das Ver- mitteln und die Einfuhr von:

1. Dolchen und Messern im Sinne der Artikel 6–8 dieser

Verordnung 20.–

2. Waffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des

Gesetzes 20.–

3. Waffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des

Gesetzes 50.–

4. Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des

Gesetzes 150.–

5. Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des

Gesetzes 120.–

6. Waffenzubehör 100.–

d. Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 3 WG) 100.– e. Ausnahmebewilligung für die nichtgewerbsmässige Herstellung und den nichtgewerbsmässigen Umbau (Art. 19 WG) 50.– f. Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen (Art. 20 WG) 50.– g. Erteilung von Bestätigungen der Zentralstelle Waffen (Art. 12 Abs. 4 WG) 50.– h. Waffenhandelsbewilligung:

1. praktische Prüfung 150.–

2. theoretische Prüfung 150.–

3. Erteilung 350.–

i. Waffentragbewilligung:

1. praktische Prüfung 70.–

2. theoretische Prüfung 70.–

3. Erteilung 50.–

k. Beschlagnahme und Aufbewahren von Waffen 100.–

Waffenverordnung AS 1998

l. Erteilung von Bewilligungen zur gewerbsmässigen Ein-, Aus- Fr. oder Durchfuhr von Waffen oder Munition durch einen Inhaber oder eine Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung 150.– m. Erteilung von Bewilligungen zur gewerbsmässigen Durchfuhr von Waffen durch ein Transportunternehmen 50.– n. Erteilung von Bewilligungen zur nichtgewerbsmässigen Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waffen und Munition 50.– o. Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich die effektiven Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) 200.–

2. Abschnitt:

Verfahren für die Erhebung von Gebühren durch Bundesbehörden

Art. 36 Verfügung (Art. 32 WG) Die zuständige Behörde verfügt die Gebühr unmittelbar nachdem sie die Dienst- leistung ausgeführt hat.

Art. 37 Fälligkeit (Art. 32 WG)

1 Die Gebühr wird fällig:

a. mit der Mitteilung an die Gebührenpflichtigen; b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

Art. 38 Inkasso (Art. 32 WG) Gebühren bis zu 200 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

Art. 39 Verjährung (Art. 32 WG)

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.

Waffenverordnung AS 1998

9. Kapitel: Zentralstelle Waffen

Art. 40 Aufgaben (Art. 39 WG)

1 Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a. Führung einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA); b. Überprüfung der Echtheit von ausländischen Bestätigungen (Art. 12 Abs. 4 WG); c. Erteilung von Bestätigungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes; d. Mitteilungen an den ausländischen Staat (Art. 14 Abs. 2 WG); e. Erteilung und Erneuerung der Bewilligungen für die gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 24 Abs. 5 WG); f. Beratung von Bürgern und Bürgerinnen sowie der Verwaltung; g. Typenprüfung und Kontrolle von Waffen; h. Kontrolle nach Artikel 33 Absatz 3 dieser Verordnung; i. Erlass von Richtlinien und Erarbeitung der Unterlagen für die Prüfung über die Waffenhandelsbewilligung und die Waffentragbewilligung; k. Führung einer automatisierten Datenbank über die Hauptmerkmale von Waffen und Munition; l. Bereitstellung aller gesetzlich vorgesehenen Formulare in informatisierter Form zuhanden der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale und der zu- ständigen kantonalen Behörden. 2 Die Zentralstelle kann Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b, g und k delegieren; sie kann mit den entsprechenden Fachstellen Verträge abschliessen.

Art. 41 Zugriffsberechtigung auf die Daten der DEWA (Art. 14 und 39 WG) Auf die Daten der DEWA hat allein die Zentralstelle Waffen Zugriff.

Art. 42 Inhalt der DEWA (Art. 14 und 39 WG) Das Register enthält die folgenden Daten: a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Register- nummer des Erwerbers oder der Erwerberin; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Waffennummer sowie Datum der Übertragung; c. Datum der Erfassung in der Datenbank.

Art. 43 Bekanntgabe der Daten der DEWA (Art. 14 und 39 WG) Die Daten der DEWA können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekanntgegeben werden:

Waffenverordnung AS 1998

a. den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates; b. den Grenzstellen; c. den ausländischen Interpol-Stellen; d. weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden einschliesslich der Polizei.

Art. 44 Rechte der Betroffenen (Art. 14 und 39 WG) Die Rechte der Betroffenen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgeset- zes über den Datenschutz7.

Art. 45 Dauer der Datenaufbewahrung (Art. 14 und 39 WG) Aus der DEWA entfernt werden die Daten: a. von Personen, deren Ableben von einer Behörde gemeldet wird; b. von Personen, die das 90. Lebensjahr vollendet haben.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 46 Vollzug durch die Zollbehörden (Art. 40 Abs. 4 WG)

1 Die Zollabfertigung bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr richtet sich nach den Be-

stimmungen der Zollgesetzgebung.

2 Werden bei Kontrollen Widerhandlungen insbesondere gegen die Bewilligungs-

pflicht (Art. 24 und 25 WG) festgestellt, die als Vergehen zu qualifizieren sind, so verweigern die Zollbehörden die Weiterfahrt und bieten die nächstgelegene kanto- nale Polizei auf. 3 Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht möglich, so erstellen die Zollbehörden nach jeweiliger Rücksprache mit ihr die Verzeigungsrapporte und übergeben diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen dem zuständigen Polizeikom- mando zur Einleitung eines Strafverfahrens.

4 Die Zollbehörden melden den Bewilligungsbehörden vollständig gelöschte Ein-,

Aus- oder Durchfuhrbewilligungen.

Art. 47 Meldungen an die Zentralstelle Waffen

1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.

2 Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentral-

stelle Waffen unverzüglich zu melden. Diese informiert die Bundesbehörde, die mit dem Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung betraut ist. 3 Für die Meldungen nach Artikel 13 des Gesetzes ist das amtliche Formular zu ver- wenden.

7 SR 235.1

Waffenverordnung AS 1998

Art. 48 Kantonale Ausnahmebewilligungen

1 Kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 und Art. 20

Abs. 2 WG) können nur in begründeten Einzelfällen und für eine bestimmte Person erteilt werden und sind zu befristen. Sie können mit Auflagen verbunden werden.

2 Die Kantone erteilen Ausnahmebewilligungen insbesondere für:

a. Sportwaffen, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet werden; b. verbotene Messer, die durch Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen ver- wendet werden.

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 30. Juni 19938 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige; b. die Verordnung vom 18. Dezember 19919 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige; c. die Verordnung vom 3. Juni 199610 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch srilankische Staatsangehörige; d. die Verordnung vom 3. März 199711 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen und Munition durch algerische Staatsangehörige.

Art. 50 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 23. Dezember 197112 über verbotene giftige Stoffe wird wie

folgt geändert:

Art. 13 Aufgehoben

2. Die Verordnung vom 25. Februar 199813 über das Kriegsmaterial wird wie folgt

geändert:

Art. 13 Abs. 1 .. der Absätze 2, 2bis und 3.

Art. 13 Abs. 2bis 2bis Bewilligungsbehörde für die gewerbsmässige Einfuhr von Hand- und Faustfeu- erwaffen, deren Bestandteile sowie deren Munition und Munitionsbestandteile ist die Zentralstelle Waffen. Das Verfahren richtet sich dabei nach der Waffenverord- nung vom 21. September 1998.

8 AS 1993 2045 2410, 1996 3117 9 AS 1992 23, 1994 2996, 1996 3118 10 AS 1996 1861 2432 11 AS 1997 808 12 SR 814.839 13 SR 514.511; AS 1998 808

Waffenverordnung AS 1998

Art. 21 ... nicht einhält, dem kann die Bewilligungsbehörde die erteilten Bewilligungen ...

Art. 51 Übergangsbestimmung

1 Wer nach bisherigem Recht eine Grundbewilligung für die Herstellung oder Ver-

mittlung von Kriegsmaterial besitzt, muss innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Gesuch um eine Waffenhandelsbewilligung stellen.

2 Das Recht bleibt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist.

Art. 52 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

21. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin