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AS 1999 1579

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Übersetzung1 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Abgeschlossen am 18. Dezember 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 19962 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 1997 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1997

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens – im Hinblick darauf, dass die Charta der Vereinten Nationen den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt; im Hinblick darauf, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grund- satz der Unzulässigkeit der Diskriminierung bekräftigt und feierlich feststellt, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, einschliesslich eines Unterschieds aufgrund des Ge- schlechts, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten; im Hinblick darauf, dass die Vertragsstaaten der Internationalen Menschen- rechtspakte3 verpflichtet sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen; in Anbetracht der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und der Son- derorganisationen geschlossenen internationalen Übereinkommen zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau; im Hinblick ferner auf die Entschliessungen, Erklärungen und Empfehlungen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen zur Förderung der Gleichberech- tigung von Mann und Frau; jedoch besorgt darüber, dass die Frau trotz dieser verschiedenen Urkunden noch immer weitgehend diskriminiert wird; unter Hinweis darauf, dass die Diskriminierung der Frau die Grundsätze der Gleich- berechtigung und der Achtung der Menschenwürde verletzt, die Frauen daran hin- dert, unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer am politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben ihres Landes teilzunehmen, das Wachstum des Wohlstands von Gesellschaft und Familie hemmt und der Frau die volle Entfal- tung ihrer Fähigkeiten im Dienste ihres Landes und der Menschheit erschwert; besorgt darüber, dass dort, wo Armut herrscht, Frauen beim Zugang zu Nahrungs- mitteln, Gesundheitseinrichtungen, Bildung, Ausbildung und Beschäftigungsmög- lichkeiten sowie bei der Befriedigung sonstiger Bedürfnisse am ehesten benachtei- ligt werden;

SR 0.108

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 1999 1579).

2 AS 1999 1577

3 SR 0.103.1 und 0.103.2

1998-0133 1579

Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau AS 1999

in der Überzeugung, dass die Errichtung der neuen Weltwirtschaftsordnung auf der Grundlage von Gleichheit und Gerechtigkeit wesentlich zur Förderung der Gleich- berechtigung von Mann und Frau beitragen wird; nachdrücklich darauf hinweisend, dass die Beseitigung der Apartheid, jeder Form von Rassismus, Rassendiskriminierung, Kolonialismus, Neokolonialismus, Aggres- sion, ausländischer Besetzung und Fremdherrschaft sowie von Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten für die volle Ausübung der Rechte von Mann und Frau unerlässlich ist; in Bekräftigung dessen, dass die Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die internationale Entspannung, die Zusammenarbeit zwischen allen Staaten ungeachtet ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung, die allgemeine und vollständige Abrüstung – insbesondere die nukleare Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle –, die Durchsetzung der Grundsätze der Ge- rechtigkeit, der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens in den zwi- schenstaatlichen Beziehungen und die Verwirklichung des Rechts der unter Fremd- und Kolonialherrschaft sowie ausländischer Besetzung lebenden Völker auf Selbst- bestimmung und Unabhängigkeit sowie die Achtung der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit den sozialen Fortschritt und die soziale Ent- wicklung fördern und somit zur Verwirklichung der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen werden; überzeugt, dass die grösstmögliche und gleichberechtigte Mitwirkung der Frau in allen Bereichen Voraussetzung für die vollständige Entwicklung eines Landes, für das Wohlergehen der Welt und für die Sache des Friedens ist; eingedenk des bisher noch nicht voll anerkannten bedeutenden Beitrags der Frau zum Wohlergehen der Familie und zur Entwicklung der Gesellschaft, der sozialen Bedeutung der Mutterschaft und der Rolle beider Elternteile in der Familie und bei der Kindererziehung sowie in dem Bewusstsein, dass die Rolle der Frau bei der Fortpflanzung kein Grund zur Diskriminierung sein darf und dass die Kindererzie- hung eine Aufgabe ist, in die sich Mann und Frau sowie die Gesellschaft insgesamt teilen müssen; in dem Bewusstsein, dass sich die traditionelle Rolle des Mannes und die Rolle der Frau in der Gesellschaft und in der Familie wandeln müssen, wenn die volle Gleich-

berechtigung von Mann und Frau erreicht werden soll; entschlossen, die in der Erklärung über die Beseitigung der Diskriminierung der Frau niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen und zu diesem Zweck die zur Be- seitigung jeder Form und Erscheinungsweise einer solchen Diskriminierung erfor- derlichen Massnahmen zu ergreifen – sind wie folgt übereingekommen:

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Teil I

Art. 1 In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Diskriminierung der Frau» je- de mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschrän- kung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Zivilstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder je- dem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.

Art. 2 Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau; sie kom- men überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen, und verpflichten sich zu diesem Zweck, a) den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihre Staats- verfassung oder in andere geeignete Rechtsvorschriften aufzunehmen, sofern sie dies noch nicht getan haben, und durch gesetzgeberische und sonstige Massnahmen für die tatsächliche Verwirklichung dieses Grundsatzes zu sor- gen; b) durch geeignete gesetzgeberische und sonstige Massnahmen, gegebenenfalls auch Sanktionen, jede Diskriminierung der Frau zu verbieten; c) den gesetzlichen Schutz der Rechte der Frau auf der Grundlage der Gleich- berechtigung mit dem Mann zu gewährleisten und die Frau durch die zu- ständigen nationalen Gerichte und sonstigen öffentlichen Einrichtungen wirksam vor jeder diskriminierenden Handlung zu schützen; d) Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Ein- richtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln; e) alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch Personen, Organisationen oder Unternehmen zu ergreifen; f) alle geeigneten Massnahmen einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen zur Änderung oder Aufhebung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen; g) alle innerstaatlichen strafrechtlichen Vorschriften aufzuheben, die eine Dis- kriminierung der Frau darstellen.

Art. 3 Die Vertragsstaaten treffen auf allen Gebieten, insbesondere auf politischem, sozia- lem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, alle geeigneten Massnahmen ein- schliesslich gesetzgeberischer Massnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und

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Förderung der Frau, damit gewährleistet wird, dass sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt mit dem Mann ausüben und geniessen kann.

Art. 4 (1) Zeitweilige Sondermassnahmen der Vertragsstaaten zur beschleunigten Herbei- führung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten nicht als Dis- kriminierung im Sinne dieses Übereinkommens, dürfen aber keinesfalls die Beibe- haltung ungleicher oder gesonderter Massstäbe zur Folge haben; diese Massnahmen sind aufzuheben, sobald die Ziele der Chancengleichheit und Gleichbehandlung er- reicht sind. (2) Sondermassnahmen der Vertragsstaaten – einschliesslich der in diesem Überein- kommen genannten Massnahmen – zum Schutz der Mutterschaft gelten nicht als Diskriminierung.

Art. 5 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, a) um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unter- legenheit oder Überlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen; b) um sicherzustellen, dass die Erziehung in der Familie zu einem richtigen Verständnis der Mutterschaft als einer sozialen Aufgabe und zur Anerken- nung der gemeinsamen Verantwortung von Mann und Frau für die Erzie- hung und Entwicklung ihrer Kinder beiträgt, wobei davon ausgegangen wird, dass das Interesse der Kinder in allen Fällen vorrangig zu berücksich- tigen ist.

Art. 6 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen einschliesslich gesetzgebe- rischer Massnahmen zur Abschaffung jeder Form des Frauenhandels und der Aus- beutung der Prostitution von Frauen.

Teil II

Art. 7 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Dis- kriminierung der Frau im politischen und öffentlichen Leben ihres Landes und ge- währleisten insbesondere allen Frauen in gleicher Weise wie den Männern a) das Stimmrecht bei allen Wahlen und Volksabstimmungen sowie das pas- sive Wahlrecht für alle öffentlich gewählten Gremien;

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b) das Recht auf Mitwirkung an der Ausarbeitung der Regierungspolitik und deren Durchführung sowie auf Bekleidung öffentlicher Ämter und auf Wahrnehmung aller öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tä- tigkeit; c) das Recht auf Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigun- gen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes be- fassen.

Art. 8 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Frauen unter den gleichen Bedingungen wie Männer und ohne Diskriminierung die Möglichkeit haben, ihre Regierung auf internationaler Ebene zu vertreten und an der Arbeit internationaler Organisationen mitzuwirken.

Art. 9 (1) Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern hin- sichtlich des Erwerbs, des Wechsels oder der Beibehaltung der Staatsangehörigkeit. Insbesondere stellen die Vertragsstaaten sicher, dass weder durch Eheschliessung mit einem Ausländer noch durch Wechsel der Staatsangehörigkeit des Ehemanns im Laufe der Ehe ohne weiteres sich die Staatsangehörigkeit der Frau ändert, diese staatenlos wird oder ihr die Staatsangehörigkeit ihres Mannes aufgezwungen wird. (2) Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern im Hin- blick auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder.

Teil III

Art. 10 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Dis- kriminierung der Frau, um ihr im Bildungsbereich die gleichen Rechte wie dem Mann zu gewährleisten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgendes sicherzustellen: a) gleiche Bedingungen bei der Berufsberatung, bei der Zulassung zum Unter- richt und beim Erwerb von Zeugnissen an Bildungseinrichtungen jeder Art sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten; diese Gleichberechti- gung gilt im Hinblick auf Vorschulen, allgemeinbildende Schulen, Fach- schulen, allgemeine und technische Bildungseinrichtungen im tertiären Be- reich sowie für jede Art der Berufsausbildung; b) Zulassung zu denselben Bildungsprogrammen und Prüfungen sowie Lehr- kräften mit gleichwertigen Qualifikationen und zu Schulanlagen und Schul- ausstattungen derselben Qualität; c) Beseitigung jeder stereotypen Auffassung in bezug auf die Rolle von Mann und Frau auf allen Bildungsebenen und in allen Unterrichtsformen durch

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Förderung der Koedukation und sonstiger Erziehungsformen, die zur Errei- chung dieses Zieles beitragen, insbesondere auch durch Überarbeitung von Lehrbüchern und Lehrplänen und durch Anpassung der Lehrmethoden; d) Chancengleichheit bei der Erlangung von Stipendien und sonstigen Ausbil- dungsbeihilfen; e) gleiche Möglichkeiten des Zugangs zu Weiterbildungsprogrammen, darunter Programme für erwachsene Analphabeten und zur funktionellen Alphabeti- sierung, insbesondere zur möglichst baldigen Verringerung jeden Bildungs- gefälles zwischen Mann und Frau; f) Verringerung des Prozentsatzes von Frauen, die ihre Ausbildung abbrechen, sowie Veranstaltung von Programmen für Mädchen und Frauen, die vorzei- tig von der Schule abgegangen sind; g) gleiche Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme an Sport und Leibesübungen; h) Zugang zu spezifischen Bildungsinformationen, die zur Gesunderhaltung und zum Wohlergehen der Familie beitragen, einschliesslich Aufklärung und Beratung in bezug auf die Familienplanung.

Art. 11 (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Berufsleben, um ihr auf der Grundlage der Gleichbe- rechtigung von Mann und Frau gleiche Rechte zu gewährleisten, insbesondere a) das Recht auf Arbeit als unveräusserliches Recht jedes Menschen; b) das Recht auf dieselben Arbeitsmöglichkeiten einschliesslich der Anwen- dung derselben Auswahlkriterien bei der Einstellung; c) das Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeitsplatzes, das Recht auf beruflichen Aufstieg, Arbeitsplatzsicherheit und alle Leistungen und Ar- beitsbedingungen sowie das Recht auf Berufsausbildung und Umschulung, einschliesslich einer Lehre, der Berufsfortbildung und der ständigen Weiter- bildung; d) das Recht auf gleiches Entgelt, einschliesslich sonstiger Leistungen, und auf Gleichbehandlung bei gleichwertiger Arbeit sowie Gleichbehandlung bei der Bewertung der Arbeitsqualität; e) das Recht auf soziale Sicherheit, insbesondere auf Leistungen bei Eintritt in den Ruhestand, bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität und im Alter oder bei sonstiger Arbeitsunfähigkeit sowie das Recht auf bezahlten Urlaub; f) das Recht auf Schutz der Gesundheit und auf Sicherheit am Arbeitsplatz, einschliesslich des Schutzes der Fortpflanzungsfähigkeit. (2) Um eine Diskriminierung der Frau wegen Eheschliessung oder Mutterschaft zu verhindern und ihr ein wirksames Recht auf Arbeit zu gewährleisten, treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen

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a) zum – mit der Androhung von Sanktionen verbundenen – Verbot der Entlas- sung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaubs sowie der Diskri- minierung aufgrund des Zivilstands bei Entlassungen; b) zur Einführung des bezahlten oder mit vergleichbaren sozialen Vorteilen verbundenen Mutterschaftsurlaubs ohne Verlust des bisherigen Arbeitsplat- zes, des Dienstalters oder sozialer Zulagen; c) zur Förderung der Bereitstellung der erforderlichen unterstützenden Sozial- dienste, die es Eltern ermöglichen, ihre Familienpflichten mit ihren berufli- chen Aufgaben und mit der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinba- ren, insbesondere durch Förderung der Errichtung und des Ausbaus eines Netzes von Einrichtungen zur Kinderbetreuung; d) zur Gewährung besonderen Schutzes für Frauen während der Schwanger- schaft bei Beschäftigungsarten, die sich als schädlich für Schwangere erwie- sen haben. (3) Die Gesetze zum Schutz der Frau in den in diesem Artikel genannten Bereichen werden in regelmässigen Abständen anhand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse überprüft und erforderlichenfalls geändert, aufgehoben oder erweitert.

Art. 12 (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Bereich des Gesundheitswesens, um der Frau gleichbe- rechtigt mit dem Mann Zugang zu den Gesundheitsdiensten, einschliesslich derjeni- gen im Zusammenhang mit der Familienplanung, zu gewährleisten. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 sorgen die Vertragsstaaten für angemessene und erforderlichenfalls unentgeltliche Betreuung der Frau während der Schwangerschaft sowie während und nach der Entbindung und für eine ausreichende Ernährung wäh- rend der Schwangerschaft und der Stillzeit.

Art. 13 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Dis- kriminierung der Frau in anderen Bereichen des wirtschaftlichen und sozialen Le- bens, um der Frau nach dem Gleichheitsgrundsatz die gleichen Rechte wie dem Mann zu gewährleisten, insbesondere a) das Recht auf Familienbeihilfen; b) das Recht, Bankdarlehen, Hypotheken und andere Finanzkredite aufzuneh- men; c) das Recht auf Teilnahme an Freizeitbeschäftigungen, Sport und allen Aspekten des kulturellen Lebens.

Art. 14 (1) Die Vertragsstaaten berücksichtigen die besonderen Probleme der Frauen auf dem Lande und die wichtige Rolle dieser Frauen für das wirtschaftliche Überleben

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ihrer Familien, einschliesslich ihrer Arbeit in nichtmonetären Wirtschaftsbereichen, und treffen alle geeigneten Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Bestimmun- gen dieses Übereinkommens auch auf Frauen in ländlichen Gebieten Anwendung finden. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in ländlichen Gebieten, um dafür zu sorgen, dass sie gleichberechtigt mit dem Mann an der ländlichen Entwicklung und an den sich dar- aus ergebenden Vorteilen teilhaben kann, und gewährleisten ihr insbesondere das Recht auf a) Mitwirkung – auf allen Ebenen – an der Aufstellung und Durchführung von Entwicklungsplänen; b) Zugang zu angemessenen Gesundheitsdiensten, einschliesslich Aufklärungs- und Beratungsdiensten und sonstigen Einrichtungen auf dem Gebiet der Fa- milienplanung; c) unmittelbare Leistungen aus Programmen der sozialen Sicherheit; d) schulische und ausserschulische Ausbildung und Bildung jeder Art, ein- schliesslich funktioneller Alphabetisierung, sowie die Nutzung aller Ge- meinschafts- und Volksbildungseinrichtungen, insbesondere zur Erweite- rung ihres Fachwissens; e) Organisierung von Selbsthilfegruppen und Genossenschaften zur Erlangung wirtschaftlicher Chancengleichheit durch selbständige oder unselbständige Arbeit; f) Teilnahme an allen Gemeinschaftsbetätigungen; g) Zugang zu landwirtschaftlichen Krediten und Darlehen, Vermarktungsein- richtungen und geeigneten Technologien sowie Gleichbehandlung im Rah- men von Boden- und Agrarreformen und ländlichen Umsiedlungsaktionen; h) angemessene Lebensbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Wohnung, sanitäre Einrichtungen, Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie Ver- kehrs- und Nachrichtenverbindungen.

Teil IV

Art. 15 (1) Die Vertragsstaaten stellen die Frau dem Mann vor dem Gesetz gleich. (2) Die Vertragsstaaten gewähren der Frau in zivilrechtlichen Fragen dieselbe Rechtsfähigkeit wie dem Mann und dieselben Möglichkeiten zur Ausübung dieser Rechtsfähigkeit. Insbesondere räumen sie der Frau gleiche Rechte in bezug auf den Abschluss von Verträgen und die Verwaltung von Vermögen ein und gewähren ihr Gleichbehandlung in allen Stadien gerichtlicher Verfahren.

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(3) Die Vertragsstaaten kommen überein, dass alle Verträge und alle sonstigen Pri- vaturkunden, deren Rechtswirkung auf die Einschränkung der Rechtsfähigkeit der Frau gerichtet ist, nichtig sind. (4) Die Vertragsstaaten gewähren Männern und Frauen die gleichen Rechte hin- sichtlich der Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und die freie Wahl ihres Auf- enthaltsorts und ihres Wohnsitzes.

Art. 16 (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in Ehe- und Familienfragen und gewährleisten auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgende Rechte: a) gleiches Recht auf Eheschliessung; b) gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf Eheschliessung nur mit freier und voller Zustimmung; c) gleiche Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflösung; d) gleiche Rechte und Pflichten als Eltern, ungeachtet ihres Familienstands, in allen ihre Kinder betreffenden Fragen; in jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig zu berücksichtigen; e) gleiches Recht auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über Anzahl und Altersunterschied ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Informationen, Bildungseinrichtun- gen und Mitteln; f) gleiche Rechte und Pflichten in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Per- sonen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechts- einrichtungen, soweit das innerstaatliche Recht derartige Rechtsinstitute kennt; in jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig zu berücksich- tigen; g) die gleichen persönlichen Rechte als Ehegatten, einschliesslich des Rechts auf Wahl des Familiennamens, eines Berufs und einer Beschäftigung; h) gleiche Rechte beider Ehegatten hinsichtlich des Eigentums an Vermögen und dessen Erwerb, Bewirtschaftung, Verwaltung und Nutzung sowie der Verfügung darüber, gleichviel ob unentgeltlich oder gegen Entgelt. (2) Die Verlobung und Eheschliessung eines Kindes haben keine Rechtswirksam- keit; es werden alle erforderlichen Massnahmen einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen ergriffen, um ein Mindestalter für die Eheschliessung festzulegen und die Eintragung der Eheschliessung in ein amtliches Register zur Pflicht zu machen.

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Teil V

Art. 17 (1) Zur Prüfung der Fortschritte bei der Durchführung dieses Übereinkommens wird ein (im folgenden als «Ausschuss» bezeichneter) Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau eingesetzt; er besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens aus achtzehn, nach Ratifikation oder Beitritt des fünfunddreissig- sten Vertragsstaats aus dreiundzwanzig Sachverständigen von hohem sittlichem Rang und grosser Sachkenntnis auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet. Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehö- rigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig; dabei ist auf eine ge- rechte geographische Verteilung und auf Vertretung der verschiedenen Zivilisa- tionsformen sowie der wichtigsten Rechtssysteme zu achten. (2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Ver- tragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen benennen. (3) Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Ver- einten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, binnen zwei Monaten ihre Be- nennungen einzureichen. Er stellt sodann eine alphabetische Liste aller demgemäss benannten Personen unter Angabe der sie benennenden Vertragsstaaten auf und legt sie den Vertragsstaaten vor. (4) Die Wahl der Ausschussmitglieder findet auf einer vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten statt. Auf dieser Sitzung, die beschlussfähig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Bewerber als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stim- menzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen. (5) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amts- zeit von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Ausschusses durch das Los bestimmt. (6) Die Wahl der fünf zusätzlichen Ausschussmitglieder findet gemäss den Absät- zen 2, 3 und 4 nach Ratifikation oder Beitritt des fünfunddreissigsten Vertragsstaats

statt. Die Amtszeit zweier der bei dieser Gelegenheit gewählten zusätzlichen Mit- glieder läuft nach zwei Jahren ab; die Namen dieser beiden Mitglieder werden vom Ausschussvorsitzenden durch das Los bestimmt. (7) Zur Besetzung eines unerwartet verwaisten Sitzes ernennt der Vertragsstaat, des- sen Sachverständiger aufgehört hat, Mitglied des Ausschusses zu sein, mit Zustim- mung des Ausschusses einen anderen Sachverständigen unter seinen Staatsangehö- rigen. (8) Die Ausschussmitglieder erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Be- züge aus Mitteln der Vereinten Nationen; die näheren Einzelheiten werden von der

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Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des Aus- schusses festgesetzt. (9) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, deren dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen bedarf.

Art. 18 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Natio- nen zur Beratung durch den Ausschuss einen Bericht über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen und die diesbezüglichen Fortschritte vorzulegen, und zwar a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den be- treffenden Staat und b) danach mindestens alle vier Jahre und so oft es der Ausschuss verlangt. (2) In den Berichten kann auf Faktoren und Schwierigkeiten hingewiesen werden, die das Ausmass der Erfüllung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Ver- pflichtungen beeinflussen.

Art. 19 (1) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.

Art. 20 (1) Der Ausschuss tritt in der Regel jährlich für höchstens zwei Wochen zur Prüfung der nach Artikel 18 vorgelegten Berichte zusammen. (2) Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Natio- nen oder an einem anderen vom Ausschuss bestimmten geeigneten Ort statt.

Art. 21 (1) Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen jähr- lich durch den Wirtschafts- und Sozialrat über seine Tätigkeit und kann aufgrund der Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese werden zusam- men mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten in den Ausschussbericht auf- genommen. (2) Der Generalsekretär übermittelt die Ausschussberichte der Kommission für die Rechtsstellung der Frau zur Kenntnisnahme.

Art. 22 Die Sonderorganisationen haben das Recht, bei Beratung der Durchführung derjeni- gen Bestimmungen dieses Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Tätig-

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keitsbereich fallen. Der Ausschuss kann die Sonderorganisationen bitten, Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen.

Teil VI

Art. 23 Dieses Übereinkommen lässt zur Herbeiführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder b) in sonstigen für diesen Staat geltenden internationalen Übereinkommen, Verträgen oder Abkommen.

Art. 24 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die auf nationaler Ebene zur vollen Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte erforderlich sind.

Art. 25 (1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. (2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Über- einkommens bestimmt. (3) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden wer- den beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. (4) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Na- tionen.

Art. 26 (1) Ein Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. (2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschliesst über etwaige hin- sichtlich eines derartigen Antrags zu unternehmende Schritte.

Art. 27 (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwan- zigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Na- tionen in Kraft.

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(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Bei- trittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreis- sigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 28 (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehal- ten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu. (2) Mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte sind nicht zulässig. (3) Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche Notifikation an den Ge- neralsekretär der Vereinten Nationen zurückgenommen werden, der sodann alle Staaten davon in Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs wirksam.

Art. 29 (1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder An- wendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht auf dem Verhand- lungsweg beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen einer Partei zum Gegen- stand eines Schiedsverfahrens gemacht. Können sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Antrags auf ein Schiedsverfahren über dessen Ausgestaltung nicht einigen, so kann eine Partei die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorlegen, indem sie einen Antrag im Einklang mit dessen Statut stellt. (2) Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation des Übereinkommens oder seines Beitritts dazu erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden ansieht. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Ver- tragsstaat, der einen derartigen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 1 nicht ge- bunden. (3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann die- sen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Art. 30 Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Gene- ralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über- einkommen unterschrieben.

Geschehen in New York am 18. Dezember 1979.

Es folgen die Unterschriften

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Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. April 1999 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Ägypten4 18. September 1981 18. Oktober 1981 Albanien 11. Mai 1994 B 10. Juni 1994 Algerien4 22. Mai 1996 B 21. Juni 1996 Andorra 15. Januar 1997 B 14. Februar 1997 Angola 17. September 1986 B 17. Oktober 1986 Antigua und Barbuda 1. August 1989 B 31. August 1989 Äquatorialguinea 23. Oktober 1984 B 22. November 1984 Argentinien4 15. Juli 1985 14. August 1985 Armenien 13. September 1993 B 13. Oktober 1993 Aserbaidschan 10. Juli 1995 B 9. August 1995 Äthiopien4 10. September 1981 10. Oktober 1981 Australien4 28. Juli 1983 27. August 1983 Bahamas4 6. Oktober 1993 B 5. November 1993 Bangladesh4 6. November 1984 B 6. Dezember 1984 Barbados 16. Oktober 1980 3. September 1981 Belarus 4. Februar 1981 3. September 1981 Belgien4 10. Juli 1985 9. August 1985 Belize 16. Mai 1990 15. Juni 1990 Benin 12. März 1992 11. April 1992 Bhutan 31. August 1981 30. September 1981 Bolivien 8. Juni 1990 8. Juli 1990 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. März 1992 Botswana 13. August 1996 B 12. September 1996 Brasilien4 l. Februar 1984 2. März 1984 Bulgarien 8. Februar 1982 10. März 1982 Burkina Faso 14. Oktober 1987 B 13. November 1987 Burundi 8. Januar 1992 7. Februar 1992 Chile 7. Dezember 1989 6. Januar 1990 China4 4. November 1980 3. September 1981 Hong Kong5 14. Oktober 1996 13. November 1996 Costa Rica 4. April 1986 4. Mai 1986 Côte d'Ivoire 18. Dezember 1995 17. Januar 1996 Dänemark4 21. April 1983 21. Mai 1983 Deutschland4 10. Juli 1985 9. August 1985 Djibouti 2. Dezember 1998 B 1. Januar 1999 Dominica 15. September 1980 3. September 1981

4 Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden später veröffentlicht.

5 Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen aufgrund einer Ausdehnungserklärung Grossbritanniens in Hong Kong anwendbar. Seit dem l. Juli 1997 bildet Hong Kong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Aufgrund der chinesisch- britischen Erklärung vom 19. Dezember 1984 bleiben diejenigen Abkommen, welche vor der Rückgabe an die Volksrepublik China in Hong Kong anwendbar waren, auch in der SAR anwendbar.

Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau AS 1999

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Dominikanische Republik 2. September 1982 2. Oktober 1982 Ecuador 9. November 1981 9. Dezember 1981 El Salvador4 19. August 1981 18. September 1981 Eritrea 5. September 1995 B 5. Oktober 1995 Estland 21. Oktober 1991 B 20. November 1991 Fidschi-Inseln4 28. August 1995 B 27. September 1995 Finnland4 4. September 1986 4. Oktober 1986 Frankreich4 14. Dezember 1983 13. Januar 1984 Gabun 21. Januar 1983 20. Februar 1983 Gambia 16. April 1993 16. Mai 1993 Georgien 26. Oktober 1994 B 25. November 1994 Ghana 2. Januar 1986 1. Februar 1986 Grenada 30. August 1990 29. September 1990 Griechenland 7. Juni 1983 7. Juli 1983 Guatemala 12. August 1982 11. September 1982 Guinea 9. August 1982 8. September 1982 Guinea-Bissau 23. August 1985 22. September 1985 Guyana 17. Juli 1980 3. September 1981 Haiti 20. Juli 1981 3. September 1981 Honduras 3. März 1983 2. April 1983 Indien4 9. Juli 1993 8. August 1993 Indonesien4 13. September 1984 13. Oktober 1984 Irak4 13. August 1986 B 12. September 1986 Irland4 23. Dezember 1985 B 22. Januar 1986 Island 18. Juni 1985 18. Juli 1985 Israel4 3. Oktober 1991 2. November 1991 Italien 10. Juni 1985 10. Juli 1985 Jamaika4 19. Oktober 1984 18. November 1984 Japan 25. Juni 1985 25. Juli 1985 Jemen4 30. Mai 1984 B 29. Juni 1984 Jordanien4 1. Juli 1992 31. Juli 1992 Jugoslawien 26. Februar 1982 28. März 1982 Kambodscha 15. Oktober 1992 B 14. November 1992 Kamerun 23. August 1994 22. September 1994 Kanada4 10. Dezember 1981 9. Januar 1982 Kapverden 5. Dezember 1980 B 3. September 1981 Kasachstan 26. August 1998 B 25. September 1999 Kenia 9. März 1984 B 8. April 1984 Kirgisistan 10. Februar 1997 B 12. März 1997 Kolumbien 19. Januar 1982 18. Februar 1982 Komoren 31. Oktober 1994 B 30. November 1994 Kongo 26. Juli 1982 25. August 1982

4 Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden später veröffentlicht.

Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau AS 1999

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Demokratische Republik Kongo 17. Oktober 1986 16. November 1986 Korea (Süd-)4 27. Dezember 1984 26. Januar 1985 Kroatien 9. September 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba4 17. Juli 1980 3. September 1981 Kuwait4 2. September 1994 B 2. Oktober 1994 Laos 14. August 1981 13. September 1981 Lesotho4 22. August 1995 21. September 1995 Lettland 14. April 1992 B 14. Mai 1992 Libanon4 21. April 1997 B 21. Mai 1997 Liberia 17. Juli 1984 B 16. August 1984 Libyen4 16. Mai 1989 B 15. Juni 1989 Liechtenstein4 22. Dezember 1995 B 21. Januar 1996 Litauen 18. Januar 1994 B 17. Februar 1994 Luxemburg4 2. Februar 1989 4. März 1989 Madagaskar 17. März 1989 16. April 1989 Malawi 12. März 1987 B 11. April 1987 Malaysia4 5. Juli 1995 B 4. August 1995 Malediven4 1. Juli 1993 B 31. Juli 1993 Mali 10. September 1985 10. Oktober 1985 Malta4 8. März 1991 B 7. April 1991 Marokko4 21. Juni 1993 B 21. Juli 1993 Mauritius4 9. Juli 1984 B 8. August 1984 Mazedonien 18. Januar 1994 N 17. September 1991 Mexiko4 23. März 1981 3. September 1981 Moldova l. Juli 1994 B 31. Juli 1994 Mongolei 20. Juli 1981 3. September 1981 Mosambik 16. April 1997 B 16. Mai 1997 Myanmar4 22. Juli 1997 B 21. August 1997 Namibia 23. November 1992 B 23. Dezember 1992 Nepal 22. April 1991 22. Mai 1991 Neuseeland4 10. Januar 1985 9. Februar 1985 Nicaragua 27. Oktober 1981 26. November 1981 Niederlande4 6 23. Juli 1991 22. August 1991 Nigeria 13. Juni 1985 13. Juli 1985 Norwegen4 21. Mai 1981 3. September 1981 Österreich4 31. März 1982 30. April 1982 Pakistan4 12. März 1996 B 11. April 1996 Panama 29. Oktober 1981 28. November 1981 Papua-Neuguinea 12. Januar 1995 B 11. Februar 1995 Paraguay 6. April 1987 B 6. Mai 1987 Peru 13. September 1982 13. Oktober 1982 Philippinen 5. August 1981 4. September 1981

4 Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden später veröffentlicht.

6 Für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba.

Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau AS 1999

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Polen 30. Juli 1980 3. September 1981 Portugal4 30. Juli 1980 3. September 1981 Rumänien 7. Januar 1982 6. Februar 1982 Russland 23. Januar 1981 3. September 1981 Rwanda 2. März 1981 3. September 1981 Sambia 21. Juni 1985 21. Juli 1985 Samoa 25. September 1992 B 25. Oktober 1992 St. Kitts und Nevis 25. April 1985 B 25. Mai 1985 St. Lucia 8. Oktober 1982 B 7. November 1982 St. Vincent und die Grenadinen 4. August 1981 B 3. September 1981 Schweden4 2. Juli 1980 3. September 1981 Schweiz4 27. März 1997 26. April 1997 Senegal 5. Februar 1985 7. März 1985 Seychellen 5. Mai 1992 4. Juni 1992 Sierra Leone 11. November 1988 11. Dezember 1988 Singapur4 5. Oktober 1995 B 4. November 1995 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Spanien4 5. Januar 1984 4. Februar 1984 Sri Lanka 5. Oktober 1981 4. November 1981 Südafrika 15. Dezember 1995 14. Januar 1996 Suriname 1. März 1993 B 31. März 1993 Tadschikistan 26. Oktober 1993 B 25. November 1993 Tansania 20. August 1985 19. September 1985 Thailand4 9. August 1985 B 8. September 1985 Togo 26. September 1983 B 26. Oktober 1983 Trinidad und Tobago4 12. Januar 1990 11. Februar 1990 Tschad 9. Juni 1995 B 9. Juli 1995 Tschechische Republik 22. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien4 20. September 1985 20. Oktober 1985 Türkei4 20. Dezember 1985 B 19. Januar 1986 Turkmenistan 1. Mai 1997 B 31. Mai 1997 Uganda 22. Juli 1985 21. August 1985 Ukraine 12. März 1981 3. September 1981 Ungarn 22. Dezember 1980 3. September 1981 Uruguay 9. Oktober 1981 8. November 1981 Usbekistan 19. Juli 1995 B 18. August 1995 Vanuatu 8. September 1995 B 8. Oktober 1995 Venezuela4 2. Mai 1983 1. Juni 1983

4 Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden später veröffentlicht.

Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau AS 1999

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Vereinigtes Königreich4 7. April 1986 7. Mai 1986 Insel Man, Britische Jungfern- Inseln, Falkland-Inseln, Südgeorgien und die Südlichen Sandwich-Inseln, Turks- und Caicos-Inseln4 7. April 1986 7. Mai 1986 Vietnam4 17. Februar 1982 19. März 1982 Zentralafrikanische Republik 21. Juni 1991 B 21. Juli 1991 Zimbabwe 13. Mai 1991 B 12. Juni 1991 Zypern4 23. Juli 1985 B 22. August 1985

4 Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden später veröffentlicht.

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