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AS 1999 2318

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

vom 11. August 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz), verordnet:

1. Titel: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rücker- stattung von Leistungen des Bundes, der Kantone und Dritter im Asylbereich.

2. Titel: Fürsorge

1. Kapitel: Ausrichtung von Fürsorgeleistungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Definition der vergütbaren Fürsorgeleistungen (Art. 88)2

Vergütbare Fürsorgeleistungen nach Artikel 88 des Gesetzes sind Unterstützungen im Sinne des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19773. Vorbehalten bleiben ab- weichende Regelungen in dieser Verordnung.

Art. 3 Festsetzung und Ausrichtung der Fürsorgeleistungen

1 Bei Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich

die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Fürsorgeleistungen nach kantonalem Recht. Sie sind den Einheimischen gleichgestellt.

2 Bei Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung richten

sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Fürsorgeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 2 und 83 des Gesetzes sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.

SR 142.312 1 SR 142.31; AS 1999 2262 2 Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich auf die entsprechenden Artikel im Gesetz. 3 SR 851.1

2318 1999-4777

Asylverordnung 2 AS 1999

Art. 4 Koordinationsstelle

1 Die Kantone bezeichnen für den Verkehr mit dem Bund eine Koordinationsstelle.

2 Abrechnungen und Gesuche sind dem Bundesamt für Flüchtlinge (Bundesamt)

ausschliesslich über die Koordinationsstelle einzureichen.

Art. 5 Abrechnungsverfahren (Art. 89 Abs. 3 Bst. b)

1 Die Kantone stellen dem Bundesamt die Bundesbeiträge für ihre Fürsorgeaufwen-

dungen binnen 90 Tagen nach Ablauf des Quartals periodengerecht und gesamthaft in Rechnung. Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander ohne gegensei- tige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen (Bruttodarstellung).

2 Das Bundesamt begleicht die Rechnung binnen 60 Tagen. Sämtliche Zahlungen

werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Rückforderungen seitens des Bundes werden mit laufenden oder künftigen Abrechnungen der Kantone verrechnet.

2. Abschnitt: Kinderzulagen

Art. 6 Geltendmachung der Kinderzulagen

1 Macht die asylsuchende Person einen Anspruch auf Kinderzulagen nach Artikel 84

des Gesetzes geltend, so hat sie diesen entsprechend den kantonalen Vorschriften bei jedem Stellenantritt anzumelden.

2 Um die Auszahlung von Kinderzulagen zu erwirken, hat die berechtigte Person

den zuständigen Familienausgleichskassen, Abrechnungsstellen oder den von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Kopie des rechtskräftigen Entscheides über Asyl oder Schutzbe- dürftigkeit innerhalb der nach kantonalem Recht geltenden Nachforderungsfrist ein- zureichen.

Art. 7 Auszahlung der Kinderzulagen

1 Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt,

wenn sie namentlich: a. als Flüchtling anerkannt worden ist; b. nach Artikel 14a Absatz 3, 4 oder 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März

19314 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vorläufig

aufgenommen wird; oder c. als Schutzbedürftige anerkannt wird.

2 Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder gelten als eigene Mittel der an-

spruchsberechtigten Person im Sinne von Artikel 81 des Gesetzes.

4 SR 142.20; AS 1999 1111

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2. Kapitel: Rückerstattungspflicht und Sicherheitsleistungen

(Art. 85–87)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Persönlicher Geltungsbereich (Art. 85–87 und 115–118)

1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterliegen un-

abhängig von ihrem Alter der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht.

2 Als Arbeitgeber gelten alle Personen, auf welche die Strafbestimmungen des

10. Kapitels des Gesetzes Anwendung finden könnten. Darunter fallen insbesondere

Verwaltungsrätinnen und -räte, Geschäftsführerinnen und -führer, Prokuristinnen und Prokuristen, Buchhalterinnen und Buchhalter sowie Handlungsbevollmächtigte und Zeichnungsberechtigte. Diese Personen haften solidarisch für die korrekte Vor- nahme und Überweisung der Lohnabzüge.

Art. 9 Rückerstattung (Art. 85 und 86) 1 Für die Rückerstattung von Fürsorgeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, gilt mit Ausnahme von Artikel 16 Absatz 2 kantonales Recht. Der Anspruch auf Rückerstattungen wird vom Kanton geltend gemacht. Geleistete Rückerstattungen sind dem Bund im Umfang der von ihm an den Kanton vergüteten Auslagen gutzuschreiben. Diese erfolgen analog der Grundsätze von Artikel 87 des Obligationenrechts5.

2 Die Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Beschwerde-

verfahrens auf Bundesebene, welche Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Auf- enthaltsbewilligung verursacht haben, sind in voller Höhe zurückzuerstatten. Dies gilt auch für die während der Minderjährigkeit verursachten Kosten. Die Konto- inhaberinnen und -inhaber haften dabei für die von ihren Ehepartnern oder ihren Kindern verursachten Kosten solidarisch. Die verursachten Kosten bestimmen sich nach den vom Bund pauschal oder tatsächlich abgegoltenen Aufwendungen oder für die im Urteil festgesetzten Verfahrenskosten. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4. 3 Die mit den Sicherheitsleistungen nach Artikel 86 des Gesetzes zu verrechnenden rückerstattungspflichtigen Kosten werden festgesetzt auf Grund: a. der verursachten Ausreise- und Vollzugskosten nach den Artikeln 54–61; b. der bei der Asylrekurskommission oder beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Departement) ungedeckt gebliebenen Verfahrenskosten; c. der verursachten Kosten für zahnmedizinische Behandlungen;

5 SR 220

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d. einer Pauschale an die übrigen Fürsorgekosten von 40 Franken pro Tag und Person. Dabei gilt die Vermutung, dass jede Person während 210 Tagen und Ehe- leute sowie ihre Kinder, welche kein eigenes Sicherheitskonto haben, zu- sammen nicht mehr als 630 Tage vollumfänglich unterstützt worden sind. Das Bundesamt überprüft diese Vermutungen, wenn:

1. die Kontoinhaberinnen und -inhaber nachweisen, dass die Bedürftigkeit

von Einzelpersonen weniger als 210 Tage und jene von Eheleuten so- wie ihren Kindern zusammen weniger als 630 Tage gedauert hat oder Eigen- beziehungsweise Drittleistungen erbracht wurden,

2. mit aus dem Vermögen geleisteten Sicherheiten höhere Kosten gedeckt

werden können. 4 Soweit die nach Absatz 3 festgesetzten rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten nicht mit den erbrachten Sicherheitsleistungen gedeckt werden können, gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 10 Verwaltung Sicherheitskonto (Art. 86 Abs. 2 und 5, 87 Abs. 3) 1 Das Bundesamt überträgt die Führung der Sicherheitskonten Dritten. Die Kontoin- haberinnen und -inhaber tragen die Kosten. Soweit das Bundesamt den Vollzug der Sicherheitsleistungspflicht und die Auflösung der Sicherheitskonten Dritten über- trägt, handeln diese als Bundesamt. Sie gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes6 (VwVG).

2 Das Bundesamt stellt dem mit der Führung der Sicherheitskonten beauftragten

Dritten die zur Kontoeröffnung und -bewirtschaftung erforderlichen Personalien der sicherheitsleistungspflichtigen Person sowie die Arbeitgeberdaten nach Artikel 7 (Anhang 2) Asylverordnung 3 vom 11. August 19997 über die Bearbeitung von Per- sonendaten zur Verfügung. 3 Zugriff auf die Daten der Sicherheitskonten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter des Bundesamtes, die vom Bundesamt nach Artikel 86 Absatz 5 und Artikel 87 Absatz 3 des Gesetzes beauftragten Dritten, die Asylrekurskommission und der Be- schwerdedienst des Departementes.

4 Über das Sicherheitskonto verfügt ausschliesslich das Bundesamt.

5 Das Sicherheitskonto dient ausschliesslich zur Deckung der rückerstattungspflich- tigen Kosten nach Artikel 9. Die Abtretung oder Pfändung der geleisteten Sicher- heiten sowie allfälliger Guthaben ist ausgeschlossen.

6 SR 172.021 7 SR 142.313; AS 1999 2351

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2. Abschnitt: Sicherheitsleistungen aus Erwerbseinkommen

Art. 11 Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge (Art. 86 Abs. 3)

1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bringen 10 Prozent des Erwerbseinkom-

mens bei jeder Lohnzahlung in Abzug. Sie überweisen den Betrag in der Regel quartalsweise auf das Sicherheitskonto. Vorbehalten bleiben abweichende Anord- nungen des Bundesamtes. Bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur vorläufigen Erwerbstätigkeit weist die kantonale Behörde auf diese Pflicht hin.

2 Als Erwerbseinkommen gilt grundsätzlich der massgebende Lohn nach Artikel 5

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG).

3 Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 2 gilt jedes Ersatzeinkommen,

welches weniger als 100 Prozent des massgebenden Lohnes nach Absatz 2 der bis- herigen Erwerbstätigkeit beträgt, namentlich Entschädigungen auf Grund des Ar- beitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19829 (AVIG) sowie des Bundesge- setzes vom 19. Juni 195910 über die Invalidenversicherung (IVG). Gleiches gilt für Entschädigungen aus Beschäftigungsprogrammen der Arbeitslosenversicherung so- wie Entschädigungen für Arbeitseinsätze, für welche keine individuellen Arbeitsbe- willigungen vorliegen. Das Bundesamt kann weitere Ausnahmen bestimmen.

4 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet:

a. die Lohnabzüge nach Absatz 1 innert zehn Tagen nach Ablauf des Quartals auf das Sicherheitskonto zu überweisen. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Bundesamtes; b. dem Bundesamt Auskunft zu erteilen und jederzeit die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

5 Überweisen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die nach Absatz 1 abzuziehenden

Beträge nicht binnen der angesetzten Fristen, kann das Bundesamt Verzugszinsen aufrechnen, wenn die nicht überwiesenen Lohnabzüge mindestens 3000 Franken betragen. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle einer Betreibung 6 Prozent pro Jahr.

6 Forderungen gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verjähren zehn Jahre

nach Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Zahlungs- frist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede behördliche Handlung, insbe- sondere durch Mahnung, Schuldbetreibung und Forderungseingabe im Konkurs so- wie durch Anerkennung der Forderung von Seiten der Arbeitgebenden, insbesonde- re durch Zins- und Abschlagszahlungen.

8 SR 831.10 9 SR 837.0 10 SR 831.20

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Art. 12 Kontoauszüge (Art. 86 Abs. 6)

1 Die Kontoinhaberinnen und -inhaber haben das Recht, beim vom Bundesamt mit

der Kontiführung beauftragten Dritten einen Kontoauszug zu verlangen. Dem Ge- such ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen. Die Zustellung von Konto- auszügen erfolgt ausschliesslich an die Kontoinhaberinnen und -inhaber und frühe- stens nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Artikel 11 Absatz 4.

2 Das Bundesamt kann den Kontoinhaberinnen und -inhabern die Kontoauszüge

zwecks Überprüfung der korrekten Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge periodisch zustellen.

3 DieKontoinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, die ihnen zugestellten

Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. 4 Kontoinhaberinnen und -inhaber, welche die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Eintragungen in ihren Kontoauszügen nicht anerkennen, haben dies dem Bun- desamt unter Beilage der entsprechenden Beweismittel innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Kontoauszuges anzuzeigen.

5 Wird kein Kontoauszug verlangt oder erfolgt auf die Zustellung eines Kontoaus-

zuges keine Anzeige nach Absatz 4, so können die Kontoinhaberinnen und -inhaber nachträgliche Berichtigungen von Eintragungen im individuellen Sicherheitskonto nur noch verlangen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird und wenn gestützt darauf die Überweisung des Lohnabzuges durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vom Bundesamt tatsächlich und recht- lich noch durchsetzbar ist.

Art. 13 Verwaltungsrechtliche Massnahmen (Art. 86 Abs. 6)

Widerhandlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen Artikel 11 werden durch das Bundesamt sanktioniert, namentlich durch: a. Verkürzung des Überweisungsrhythmus nach Artikel 11 Absatz 1; b. Meldung an die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde zwecks Ein- leitung von Massnahmen im Sinne von Artikel 55 der Verordnung vom 6. Oktober 198611 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO); c. Verzeigung nach den Strafbestimmungen des 10. Kapitels des Gesetzes.

11 SR 823.21

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3. Abschnitt: Vermögenswertabnahmen

(Art. 86 Abs. 4)

Art. 14

1 Vermögenswerte nach Artikel 86 Absatz 4 des Gesetzes sind Geldbeträge, geld-

werte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Kontoinhaberinnen und -inhaber.

2 Die Behörde, welche die Vermögenswerte abgenommen hat, hat diese in Schwei-

zer Franken auf das Sicherheitskonto zu überweisen. 3 Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes beträgt 1000 Fran- ken.

4. Abschnitt: Abrechnungs- und Befreiungsverfahren

Art. 15 Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht (Art. 86 Abs. 6)

1 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Personen von der Verpflichtung zur Sicher-

heitsleistung befreien, sofern der Betrag auf dem Sicherheitskonto die voraussichtli- chen Kosten nach Artikel 9 übersteigt.

2 Die Sicherheitsleistungen für die voraussichtlichen Kosten müssen mindestens

12 000 Franken betragen. Sie erhöhen sich entsprechend der Anzahl derjenigen Per- sonen, die in Artikel 9 Absatz 2 genannt werden, jedoch maximal um den Betrag, der zwei Personen entspricht. Die bereits erbrachten Sicherheitsleistungen dieser Personen werden dabei zusammengezählt. 3 Ist der Betrag nach Absatz 2 nicht erreicht, tritt das Bundesamt auf das Gesuch nicht ein.

4 Das Bundesamt widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach den Ab-

sätzen 1 und 2 nicht mehr gegeben sind.

Art. 16 Zwischenabrechnung (Art. 87 Abs. 4)

1 Werden Asylsuchende oder Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung vor-

läufig aufgenommen, so bleibt das Sicherheitskonto bestehen. Das Bundesamt stellt der vorläufig aufgenommenen Person eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der Kosten, die während der Dauer der vorläufigen Aufnahme entstehen, herangezogen.

2 Für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche nach Artikel 74 Ab-

satz 2 des Gesetzes Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, gilt Absatz 1 sinngemäss. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der nach Artikel 9 Ab- satz 3 rückerstattungspflichtigen Kosten herangezogen. Der Pauschalbetrag nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d reduziert sich um die Hälfte. Ergibt die Zwischenab-

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rechnung kein Guthaben zu Gunsten der Kontoinhaberinnen und -inhaber, gilt die Zwischenabrechnung als Schlussabrechnung nach Artikel 17 Absatz 2.

Art. 17 Abrechnung des Sicherheitskontos (Art. 87 Abs. 1) 1 Das Bundesamt stellt sicherheitsleistungspflichtigen Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, einen Auszug ihres Sicherheitskontos zu. Dabei weist es auf die Bestimmungen über die Festsetzung der rückerstattungspflichtigen Kosten nach Ar- tikel 9 und auf die Überprüfungspflicht nach Artikel 12 Absätze 3–5 hin. Die si- cherheitsleistungspflichtige Person hat den Auszug auf Richtigkeit und Vollständig- keit zu überprüfen und dem Bundesamt Meldung zu erstatten. 2 Sicherheitsleistungspflichtige Personen, welche die Tatbestände nach Artikel 87 Absatz 1 des Gesetzes erfüllen, sowie Schutzbedürftige, welchen gestützt auf das ANAG eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde, erhalten eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten ge- genübergestellt wird. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Schlussabrechnung mit der Zwischenabrechnung erfolgt.

3 Das Bundesamt veranlasst die Abrechnung frühestens 6 Monate nach Eintritt des

Abrechnungsfalles. Es kann dabei für die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Personen eine gemeinsame Abrechnung veranlassen.

Art. 18 Ausreise (Art. 87 Abs. 1 Bst. a) 1 Eine sicherheitsleistungspflichtige Person weist ihre endgültige Ausreise aus der Schweiz nach namentlich durch: a. Abgabe der Grenzkarte; b. die Bestätigung der kontrollierten Ausreise durch die zuständige kantonale Behörde; c. Nachweis der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat; oder d. Nachweis einer dauerhaften Anwesenheitsregelung in einem Drittstaat.

2 Personen, deren Aufenthaltsort im automatisierten Personenregistratursystem

(AUPER) als unbekannt eingetragen ist, haben die Schweiz vermutungsweise end- gültig verlassen. Die Verjährungsfrist nach Artikel 87 Absatz 2 des Gesetzes beginnt zu laufen. Ein allfälliges Guthaben verbleibt auf dem Konto, bis die Ausreise nach- gewiesen oder der Aufenthalt in der Schweiz fremdenpolizeilich geregelt ist.

Art. 19 Anspruch auf Auszahlung (Art. 87 Abs. 1) 1 Der Anspruch auf Auszahlung entsteht im Zeitpunkt der Erfüllung der Tatbestände von Artikel 87 Absatz 1 des Gesetzes.

2 Der Anspruch muss schriftlich in einer Amtssprache geltend gemacht werden und

mindestens nachstehende Angaben enthalten:

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a. gültige Zahlstelle; b. Korrespondenzadresse; c. Nachweis der Identität, wenn sich die Person nach einer unkontrollierten Ausreise im Ausland befindet; d. Unterschrift; e. Vollmacht bei Vertretungsverhältnis.

3 Die Identität nach Absatz 2 Buchstabe c kann das Bundesamt nach Artikel 99 des

Gesetzes überprüfen.

3. Titel: Bundesbeiträge

1. Kapitel: Fürsorgekosten

1. Abschnitt: Dauer und Höhe der Kostenerstattungspflicht des Bundes

Art. 20

1 Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung vergütet der

Bund die Kosten vom Tag der Gesuchseinreichung an bis längstens zum Tag, an dem die Wegweisung zu vollziehen ist oder an dem sie Anspruch auf eine Aufent- haltsbewilligung haben, namentlich bei Heirat. 2 Für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung vergütet der Bund die Hälfte der Kosten bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder längstens bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 des Gesetzes erteilt werden könnte.

3 Für Flüchtlinge vergütet der Bund die Kosten vom Tag der Anerkennung als

Flüchtling an bis zum Tag, an dem sie eine Niederlassungsbewilligung erhalten oder nach Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes einen Anspruch darauf haben.

2. Abschnitt: Unterstützungskosten

Art. 21 Abgeltung der Unterstützungskosten (Art. 88 und 89)

1 Der Bund vergütet den Kantonen die Unterstützungsleistungen pauschal.

2 Die Unterstützungspauschale beträgt bei voller Bedürftigkeit und bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) für: a. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung 16 Fran- ken pro Tag und Person; b. Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung 20 Franken pro Tag und Person.

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3 Das Bundesamt passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Ka-

lenderjahr dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

4 Der Bund vergütet den Kantonen für über den allgemeinen Lebensunterhalt hi-

nausgehende besondere Bedürfnisse von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung eine Pauschale von 1 Franken pro Tag und Person. Die An- passung dieser Pauschale erfolgt nach Absatz 3.

5 Für Personen im Strafvollzug, in der Untersuchungs-, Vorbereitungs- und Aus-

schaffungshaft vergütet der Bund den Kantonen die Pauschale nach Absatz 2 nicht.

6 Bei einem Spitalaufenthalt wird die Pauschale vom einunddreissigsten Tag an

nicht mehr vergütet.

Art. 22 Einmalige Starthilfen für Flüchtlinge (Art. 82, 88 Abs. 3, 89)

1 Für Flüchtlinge über 16 Jahre wird unabhängig von ihrem Bedürftigkeitsgrad mit

dem positiven Asylentscheid eine einmalige Pauschale für den Sprachunterricht ausgerichtet. Sie beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von

104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 3250 Franken pro Person.

2 Für fürsorgeabhängige Flüchtlinge wird mit dem positiven Asylentscheid eine

einmalige Einrichtungspauschale ausgerichtet. Sie beträgt beim Stand des Landesin- dexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 3000 Franken für eine Person und 1000 Franken für jede weitere Person in der Unterstüt- zungseinheit. 3 Das Bundesamt passt jeweils Ende des Jahres die Pauschalen für das folgende Ka- lenderjahr diesem Index an.

Art. 23 Kostenübernahme in Spezialfällen (Art. 88 Abs. 4)

1 Der Bund vergütet die Fürsorgeleistungen auch nach Erteilung der Niederlas-

sungsbewilligung für Flüchtlinge, die: a. im Rahmen des Sonderprogramms für Behinderte, welches das Hochkom- missariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) durchführt, aufgenommen werden; b. einer Flüchtlingsgruppe angehören, deren Aufnahme der Bundesrat oder das Departement beschlossen hat, und die bei ihrer Einreise bereits behindert, krank oder betagt sind und dauernder Unterstützung bedürfen; c. als allein stehende Kinder oder unbegleitete Jugendliche in der Schweiz auf- genommen werden, und zwar bis sie volljährig sind oder bis zum ordentli- chen Abschluss der Erstausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.

2 Bei Flüchtlingen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom 28. Juli 195112

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aufgenommen worden sind, beteiligt sich der Bund an der Fürsorge im Rahmen der bisherigen Vereinbarungen.

12 SR 0.142.30

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3 Betagte nach Absatz 1 Buchstabe b sind Personen, die das 60. Altersjahr über-

schritten haben. 4 Das Bundesamt stellt mit dem Asylentscheid fest, ob Flüchtlinge einer der aufge- führten Kategorien angehören.

3. Abschnitt: Unterbringungskosten

Art. 24 Unterbringungspauschale (Art. 88 und 89)

1 Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Unterbringung pauschal. Vor-

behalten bleiben die Artikel 25 und 33. Die Unterbringungspauschale beträgt für: a. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung 11.60 Franken pro Tag. Sie setzt sich zusammen aus einer Mietpreispauschale und einer Pauschale für die übrigen Kosten wie Neben-, Gebäudeunterhalts-, Wiederinstandstellungskosten, Kosten für die erstmalige Anschaffung von Mobilien sowie deren Unterhalt und Ersatz. Die Pauschalen enthalten einen Zuschlag für die Leerstandsrisiken; b. Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung 12.80 Franken pro Tag. Sie setzt sich zusammen aus einer Mietpreispauschale und einer Pauschale für die übrigen Kosten wie Neben- und Wiederinstandstellungs- kosten. 2 Das Bundesamt passt jeweils Ende des Jahres die Unterbringungspauschale für das folgende Kalenderjahr nach den folgenden Grundsätzen an: a. Die Mietpreispauschale beträgt bei einem Hypothekarzinssatz für Althypo- theken im ersten Rang der Berner Kantonalbank von 33/4 Prozent und bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 8.40 Franken für Asylsuchende und Schutzbe- dürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und 11.25 Franken für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung. Massgebend für die An- passung ist der Stand des Hypothekarzinssatzes und des Landesindexes für Konsumentenpreise Ende Oktober des laufenden Jahres. Hat die Berner Kantonalbank bis Ende Oktober bereits eine Anpassung des Hypothekar- zinssatzes auf einen späteren Zeitpunkt angekündigt, so gilt dieser Zinssatz. Für die Anpassung der Mietpreispauschale werden Veränderungen des Hy- pothekarzinssatzes zu 50 Prozent und des Landesindexes der Konsumenten- preise zu 40 Prozent berücksichtigt. b. Die Pauschale für die übrigen Kosten beträgt bei einem Stand des Landes- indexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 3.20 Franken für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufent- haltsbewilligung und 1.55 Franken für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung. Massgebend für die Anpassung ist der Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise Ende Oktober des laufenden Jahres. Die Veränderung wird voll berücksichtigt.

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c. Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das Bundesamt die Mietpreispauschale nach Buchstabe a diesen Veränderungen anpassen. Es kann dazu die Baufachorgane des Bundes beiziehen.

3 Die Mietpreispauschalen nach Absatz 2 Buchstabe a werden wie folgt kantonal

abgestuft: Aargau 105,7% Nidwalden 108,2% Appenzell Ausserrhoden 90,2% Obwalden 91,5% Appenzell Innerrhoden 89,2% Schaffhausen 88,1% Basel-Landschaft 108,6% Schwyz 105,7% Basel-Stadt 94,6% Solothurn 88,5% Bern 92,5% St. Gallen 94,6% Freiburg 89,7% Tessin 90,0% Genf 99,0% Thurgau 93,2% Glarus 86,3% Uri 80,0% Graubünden 91,8% Waadt 99,1% Jura 80,0% Wallis 80,0% Luzern 94,1% Zug 120,0% Neuenburg 80,0% Zürich 118,1%

4 Für Personen im Strafvollzug, in Untersuchungs-, Vorbereitungs- oder Ausschaf-

fungshaft vergütet der Bund den Kantonen die Unterbringungspauschale nicht. Bei einem Spitalaufenthalt wird die Pauschale vom einunddreissigsten Tag an nicht mehr vergütet.

Art. 25 Spezielle Unterbringungsformen

1 Soweit die medizinisch notwendigen Kosten für die Unterbringung von Asylsu-

chenden, Schutzbedürftigen oder Flüchtlingen in einem nach den Bestimmungen des Kranken- oder Invalidenversicherungsrechts als Leistungserbringer anerkannten Heim (Kategorien A und B gemäss interkantonaler Heimvereinbarung) nicht von Versicherungseinrichtungen oder anderen Kostenträgern ganz oder teilweise zu übernehmen sind, vergütet der Bund den Kantonen zusätzlich zu den Leistungen nach den Artikeln 21, 24 und 26–28 eine Pauschale. Sie beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 45 Franken pro Person und Aufenthaltstag. Das Bundesamt passt jeweils En- de des Jahres die Pauschale für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

2 Die Pauschale nach Absatz 1 wird auch vergütet, wenn:

a. die Heimeinweisung durch die zuständigen Vormundschaftsbehörden erfolgt und notwendig ist; oder b. betagte Flüchtlinge oder Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung aus anderen Gründen dauernd der Hilfe Dritter bedürfen; und c. die Lage dieser Personen eine besondere Unterbringung erfordert, die nicht nach den Artikeln 21 und 24 pauschal abgegolten werden kann, namentlich wenn die Betreuung und Unterbringung dieser Personen nicht Angehörigen zugemutet oder ein Pflegeverhältnis errichtet werden kann.

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4. Abschnitt: Gesundheitskosten

Art. 26 Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Art. 88, 89, 91 Abs. 5)

1 Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die notwendige medizinische Ver-

sorgung pauschal, soweit die Kostenübernahme nicht nach Artikel 28 erfolgt.

2 Das Bundesamt setzt die Pauschalen für minderjährige und erwachsene Personen

pro Kanton jeweils Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr fest. Die Festsetzung erfolgt auf Grund: a. der vom Eidgenössischen Departement des Innern für das nachfolgende Ka- lenderjahr festgelegten Durchschnittsprämien der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung (Verordnung vom 28. Oktober 199813 über die kantona- len Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berech- nung der Ergänzungsleistungen); b. der vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach Arti- kel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 199414 über die Krankenversiche- rung (KVG).

3 Solange der Bund den Kantonen die Krankenkassenprämien nach Absatz 2 vergü-

tet, ist der Anspruch von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbe- dürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung auf Prämienverbilligungsbeiträge nach Arti- kel 65 KVG sistiert. Der Anspruch lebt in dem Zeitpunkt auf, in dem diese Personen als Flüchtlinge anerkannt werden oder als Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben.

4 Die Kantone schränken für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutz-

bedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl des Versicherers und der Leis- tungserbringer ein, namentlich in Fällen, in denen zwischen Versicherungen und Leistungserbringern Vereinbarungen nach den Artikeln 42 Absatz 2 und 62 KVG abgeschlossen worden sind. Die Kantone haben die geeigneten Massnahmen zu er- greifen, um die Qualität des Leistungsangebotes sicherzustellen. Im Übrigen gilt Artikel 41 Absatz 4 KVG sinngemäss.

Art. 27 Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung

1 Für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung vergütet das

Bundesamt den Kantonen die vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbst- behalte nach Artikel 64 KVG. Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung werden nicht übernommen.

2 Die Kosten der weiteren notwendigen medizinischen Versorgung werden nach Ar-

tikel 28 vergütet.

13 SR 831.309.1 14 SR 832.10

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Art. 28 Abgeltung besonderer medizinischer Versorgung (Art. 88 und 89) 1 Soweit für die nachfolgenden Kosten nicht Versicherungseinrichtungen oder ande- re Kostenträger aufzukommen haben, vergütet der Bund den Kantonen unter Vorbe- halt der Absätze 2–5 die effektiven Aufwendungen für: a. medizinisch notwendige Sachleistungen; b. Sonderschulung nach Artikel 19 des IVG15; c. die Betreuung hilfloser Minderjähriger nach Artikel 20 des IVG; d. notwendige zahnmedizinische Behandlungen sowie Honorare für die Ver- trauenszahnärztinnen und -ärzte.

2 Als nicht vergütbare Aufwendungen gelten namentlich die Kosten für:

a. Leistungen zur beruflichen Eingliederung von Asylsuchenden und Schutz- bedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 15–18 IVG; b. Leistungen ausserhalb des Grundleistungskataloges der jeweiligen Sozial- versicherungen, unter anderem nicht zugelassene Medikamente; c. Leistungen eines Leistungserbringers, der von den jeweiligen Sozialversi- cherungen nicht zugelassen ist; d. Tarifdifferenzen infolge ausserkantonaler Behandlungen nach Artikel 41 Absatz 3 KVG; e. Prämienausstände der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; f. Leichentransporte und Bestattungen.

3 Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c werden nur vergütet,

wenn sie bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des Kranken- und Invalidenversicherungsrechts übernommen würden.

4 Das Bundesamt legt für die Abgeltung der zahnmedizinischen Kosten nach Ab-

satz 1 Buchstabe d den Behandlungsstandard fest. Das Bundesamt bezeichnet nach Anhörung der Kantone und der Standesorganisation für jeden Kanton mindestens eine Vertrauenszahnärztin oder einen Vertrauenszahnarzt.

5 Die Kantone entscheiden über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der zahn-

medizinischen Behandlung. Übersteigen die Behandlungskosten pro Fall den Betrag von 2000 Franken, so holen die Kantone die Stellungnahme der nach Absatz 4 be- zeichneten Fachperson oder der Schulzahnärztin oder des Schulzahnarztes ein. Das Bundesamt vergütet den Kantonen die Kosten für die Honorare der Stellungnahmen auch dann, wenn die Behandlungskosten weniger als 2000 Franken betragen.

6 Das Bundesamt vergütet für Asylsuchende, Schutzbedürftige und Flüchtlinge die

Kosten der grenzsanitarischen Untersuchung nach Artikel 33 des Epidemienge- setzes vom 18. Dezember 197016. Das Abrechnungsverfahren richtet sich nach den Weisungen des Bundesamtes.

15 SR 831.20 16 SR 818.101

Asylverordnung 2 AS 1999

2. Kapitel: Betreuungs- und Verwaltungskosten

(Art. 88, 89)

Art. 29 Betreuungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

1 Der Bund vergütet jedem Kanton für die Betreuung von Asylsuchenden und

Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung pro Quartal einen Sockelbeitrag von

75 000 Franken und einen Betrag K nach der Formel:

K = B×Z × Y W 100 In der Formel bedeuten: B = Basisbetrag von 21 306 576 Franken; Z = Anzahl der Neuzugänge an Asylsuchenden und Schutzbedürftigen im betref- fenden Jahr, errechnet aus den vom AUPER ausgewiesenen Neuzugängen vom 1. Januar des Jahres bis zum Ende des zu berechnenden Quartals, hoch- gerechnet auf ein Jahr; W = Basis von 22 000 Neuzugängen; Y = massgebender Verteilschlüssel nach Artikel 27 des Gesetzes.

2 Sinken die auf ein Jahr hochgerechneten Quartalszugänge (Z) unter 22 000, so

bleibt der Basisbetrag (B) unverändert, bis die hochgerechneten Quartalszugänge 80 Prozent der Basis (W) erreichen. 3 Sinken die auf ein Jahr hochgerechneten Quartalszugänge (Z) unter 80 Prozent der Basis (W) von 22 000, so wird für dieses Quartal der Basisbetrag (B) so weit ge- kürzt, wie die Neuzugänge 80 Prozent der Basis (W) unterschreiten. Die Formel lautet in diesem Fall:

K = B × (Z+0,2W) × Y W 100

4 Der Basisbetrag B nach Absatz 1 sowie der Sockelbeitrag werden jährlich dem

Lohnindex (Nominallohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Basis

1939 = 100 in Prozent) angepasst.

5 Das Bundesamt beteiligt sich an der funktionsbezogenen Fortbildung der Betreue- rinnen und Betreuer. Dafür budgetiert es 1 Prozent des jährlichen Betrages (K) nach Absatz 1.

6 In ausserordentlichen Lagen kann das Bundesamt die Beiträge an die Betreuungs-

kosten kürzen. So namentlich, wenn die auf ein Jahr hochgerechneten Neuzugänge

42 000 übersteigen.

Art. 30 Verwaltungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

1 Verwaltungskosten sind Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des Gesetzes

entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden.

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2 Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag.

Dieser wird nach der Formel G × P × Y : 100 berechnet, wobei gilt: P = einmaliger Pauschalbeitrag pro Person; G = neu auf die Kantone verteilte Personen, gemäss AUPER; Y = massgebender Verteilschlüssel nach Artikel 27 des Gesetzes.

3 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt 1000 Franken (Stand: In-

krafttreten der Verordnungsbestimmung) und wird jährlich dem Lohnindex (Nominallohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Basis 1939 = 100 in Prozent) angepasst.

Art. 31 Betreuungs- und Verwaltungskosten für Flüchtlinge (Art. 88 Abs. 3)

1 Der Bund zahlt jedem Kanton für die Verwaltungsaufwendung und Betreuung von

Flüchtlingen bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung, längstens bis zum Tag, an dem sie einen Anspruch nach Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes darauf ha- ben, pro Quartal einen Betrag K nach der Formel: (M+N) (O+P) K= + 2 × Fr. 565.70 In der Formel bedeuten: M = Anzahl Flüchtlinge am letzten Tag des vorangegangenen Quartals, gemäss Zentralem Ausländerregister (ZAR); N = Anzahl Flüchtlinge am letzten Tag des Quartals, gestützt auf das ZAR; O = Anzahl der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge am letzten Tag des voran- gegangenen Quartals, gestützt auf das AUPER; P = Anzahl der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge am letzten Tag des Quar- tals, gestützt auf das AUPER.

2 Der Pauschalbetrag nach Absatz 1 wird jährlich dem Lohnindex (Nominallohn der

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Basis 1939 = 100 in Prozent) ange- passt.

Art. 32 Erkennungsdienstliche Behandlung Für die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden oder Schutzbedürfti- gen vergütet der Bund den Kantonen Pauschalbeträge von je 40 Franken für das Er- heben der Fingerabdrücke und von je 15 Franken für das Fotografieren. Die Pau- schalen werden dem Lohnindex (Nominallohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer auf der Basis 1939 = 100 in Prozent) angepasst. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die Kantone.

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3. Kapitel: Finanzierung von Kollektivunterkünften

(Art. 90)

1. Abschnitt: Die vergütbaren Kosten

Art. 33 Unterkünfte

1 Unterkünfte, in denen die kantonalen Behörden auf Grund ihrer Unterstützungs-

pflicht nach den asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Lasten des Bun- des mindestens zehn Personen nach den Grundsätzen eines gemeinschaftlichen Haushaltes unterbringen, können vom Bund ganz oder teilweise finanziert werden.

2 Werden Unterkünfte nach den Bestimmungen dieses Teils finanziert, sind die ge-

währten Bundesbeiträge nach Artikel 40 zurückzuerstatten.

Art. 34 Die vergütbaren Kosten im Einzelnen Als vergütbare Kosten für Unterkünfte werden entsprechend den nachfolgenden Be- stimmungen anerkannt: a. Bau- und Erwerbskosten; b. Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb.

Art. 35 Bau- und Erwerbskosten

1 Als Bau- und Erwerbskosten gelten die notwendigen Kosten für:

a. den Erwerb von Gebäuden ohne Kosten für den Landanteil; b. die Erschliessung von Grundstücken; c. die Projektierungsarbeiten und Aufwendungen für die Vorbereitung der Ausführung sowie die Kosten des Baubewilligungsverfahrens und für An- schlussgebühren, soweit diese nach den massgeblichen Gebührenreglemen- ten bei einer Meistbegünstigung nicht erlassen werden können; d. den Neubau, Ausbau oder Umbau von Liegenschaften, mit Ausnahme der Wiederherstellungskosten; e. die Betriebseinrichtungen und die Ausstattung, soweit sie nicht im Zusam- menhang mit der erstmaligen Ausstattung, der Betreuung und Verwaltung stehen und nicht nach Artikel 24 abgegolten werden; f. die Umgebungsarbeiten; g. die Kapitalzinsen, soweit sie nicht durch Teilzahlungen nach Artikel 39 Ab- satz 2 kompensiert werden.

2 Nicht als Bau- und Erwerbskosten gelten die Kosten für:

a. Verwaltungsaufwendungen der kantonalen Behörden; b. Projektierung von Unterkünften, für welche das Bundesamt keine Finanzie- rungszusicherung erteilt hat oder deren Realisierung trotz Zusicherung nicht binnen der vom Bundesamt festgesetzten Verwirkungsfrist erfolgt ist.

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Art. 36 Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb Ist kein Miet-, Pacht- oder Baurechtsverhältnis möglich, kann das Bundesamt die Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb vergüten. Vorbehalten bleibt Artikel 40.

2. Abschnitt: Das Bewilligungsverfahren

Art. 37 Einreichung der Finanzierungsgesuche

1 Gesuche um Finanzierung von Unterkünften sind der kantonalen Koordinations-

stelle einzureichen. 2 Diese prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit, beurteilt die rechtliche und politische Realisierbarkeit des Projekts und entscheidet auf Grund eines kanto- nalen Unterbringungskonzeptes, ob das Gesuch an das Bundesamt weiterzuleiten ist.

3 Kosten, die vor der Zusicherung des Bundesamtes entstanden sind, werden nur

beim Vorliegen besonderer Umstände ganz oder teilweise vergütet.

4 Wesentliche Projektänderungen sind dem Bundesamt umgehend anzuzeigen und

zu begründen.

Art. 38 Zusicherung der Abgeltung

1 Das Bundesamt behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach

den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.

2 Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art

und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmoda- litäten nach Artikel 40. 3 Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzei- gen. Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort fällig.

3. Abschnitt: Auszahlung und Rückerstattung

Art. 39 Auszahlung

1 Nach Ausführung des Projekts prüft der Kanton die Bauabrechnung und reicht sie

mit allen Rechnungs- und Zahlungsbelegen nach den Weisungen des Bundesamtes ein.

2 Das Bundesamt gewährt im Rahmen des Baufortschrittes und der verfügbaren

Zahlungskredite auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zu höchstens 80 Prozent der zu- gesicherten Finanzierung. Nach Überprüfung der Schlussabrechnung auf Grund der

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Belege setzt es den definitiven Betrag der Finanzierung fest und veranlasst die Überweisung des Guthabens an den Kanton.

Art. 40 Rückerstattung

1 Gewährte Bundesbeiträge zur Finanzierung von Unterkünften sind zu verzinsen

und während der festgesetzten Dauer der Zweckbindung in gleichen Raten zurück- zuerstatten. Der Zinssatz für das folgende Jahr richtet sich nach dem am 1. Dezem- ber des laufenden Jahres publizierten Renditesatzes des Swiss-Bond-Index für Bun- desanleihen.

2 Die ratenweisen Rückerstattungen werden pro Kanton gesamthaft mit den quar-

talsweisen Abrechnungen nach dem 3. Titel verrechnet.

3 Das Bundesamt kann mit den Kantonen abweichende Rückzahlungsmodalitäten

vereinbaren. Es setzt die Mindestanforderungen für die Rückzahlung fest.

4. Kapitel: Weitere Beiträge

1. Abschnitt: Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme

(Art. 91 Abs. 1)

Art. 41 Allgemeines

1 Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme für Asylsuchende und Schutzbedürf-

tige ohne Aufenthaltsbewilligung stehen im öffentlichen Interesse und sind nicht gewinnorientiert. Sie erweitern die soziale und berufliche Kompetenz und wirken den negativen Folgen der Erwerbs- oder Beschäftigungslosigkeit entgegen.

2 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann eine Entschädigung ausgerichtet

werden. Diese darf keinen massgebenden Lohn nach Artikel 5 des AHVG darstellen.

Art. 42 Zuständigkeit

1 Die Kantone können die Durchführung von Beschäftigungs- und Ausbildungspro-

grammen Dritten übertragen.

2 Das Bundesamt kann die im Zusammenhang mit den Beschäftigungs- und Ausbil-

dungsprogrammen anfallenden Aufgaben Dritten übertragen, namentlich der Dach- organisation der zugelassenen Hilfswerke.

Art. 43 Bundesbeiträge

1 DasBundesamt kann den Kantonen für Beschäftigungs- und Ausbildungspro-

gramme Bundesbeiträge ausrichten.

2 Die Ausrichtung der Bundesbeiträge erfolgt ausschliesslich auf Grund von Lei-

stungsvereinbarungen zwischen den Kantonen und dem Bundesamt.

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3 Der maximale Bundesbeitrag beträgt 1 Franken pro Tag für sämtliche fürsorgeab-

hängigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung. Er wird jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

2. Abschnitt: Einrichtungen für traumatisierte Personen

(Art. 91 Abs. 3)

Art. 44 1 Das Bundesamt kann einen jährlichen Beitrag an die Kosten von Einrichtungen zur Behandlung traumatisierter Personen ausrichten.

2 Der Beitrag des Bundes bezweckt namentlich die Förderung der Lehr- und For-

schungstätigkeit auf dem Gebiet der speziellen Betreuung traumatisierter Personen. Die Ausrichtung eines Bundesbeitrages setzt die Zulassung der Leistungserbringe- rinnen und Leistungserbringer in den entsprechenden Einrichtung nach den Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 17 über die Krankenversiche- rung voraus.

3. Abschnitt: Integration

(Art. 91 Abs. 4)

Art. 45

1 Das Bundesamt beteiligt sich an den Aufwendungen für projektbezogene Hilfe zur

sozialen, beruflichen und kulturellen Eingliederung von Flüchtlingen und Schutzbe- dürftigen mit Aufenthaltsbewilligung, soweit deren besondere Lage solche Mass- nahmen erfordert und der Bund für diese Personen nach Artikel 88 Absätze 2 und 3 des Gesetzes kostenerstattungspflichtig ist. Auf die Ausrichtung von Bundesbeiträ- gen besteht kein Rechtsanspruch.

2 Das Bundesamt lässt die Eingliederungsbedürfnisse der in Absatz 1 erwähnten

Personen periodisch erheben und setzt die Prioritätenordnung für die Ausrichtung der Bundesbeiträge nach Anhörung der Eidgenössischen Kommissionen für Flücht- lingsfragen (EKF) und Ausländerfragen (EKA) fest. 3 Das Bundesamt kann die Koordination und Finanzierung der Projekttätigkeiten mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen, namentlich der Dachorganisation der zu- gelassenen Hilfswerke oder einer besonderen Koordinationsstelle. Für die Abgel- tung der damit verbundenen Aufwendungen gilt Artikel 80 sinngemäss. 4 Die nach Absatz 3 beauftragte Stelle erlässt ein Reglement über die Modalitäten der Projektfinanzierung, welches vom Bundesamt zu genehmigen ist. Lehnt sie ein Projektgesuch ab, so eröffnet sie der Projektträgerschaft ihren begründeten Ent-

17 SR 832.10

Asylverordnung 2 AS 1999

scheid schriftlich mit dem Hinweis, dass diese den Entscheid durch Einsprache in- nert 30 Tagen an das Bundesamt weiterziehen kann.

5 Das Bundesamt kann einzelfallbezogene Leistungen zur beruflichen Eingliede-

rung, namentlich Lohnkosten, Einarbeitungszuschüsse, Weiterbildungs-, Umschu- lungs- und Eingliederungsmassnahmen, vergüten. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Ab- satz 1.

4. Abschnitt: Entscheidvorbereitung durch die Kantone

(Art. 31 und 91 Abs. 6)

Art. 46 Vertrag Das Departement schliesst mit Kantonen, in denen Angestellte unter der Leitung des Bundesamtes Entscheide nach den Artikeln 32–40 des Gesetzes vorbereiten, im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen einen schriftlichen Vertrag ab.

Art. 47 Voraussetzungen

1 Kantonale Angestellte haben mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle für die

Entscheidvorbereitung aufzuwenden.

2 Die Angestellten haben die gleichen Leistungsanforderungen zu erfüllen wie das

Bundespersonal. 3 Für die Vorbereitung von Asylentscheiden und die Aus- und Weiterbildung ist das Bundesamt gegenüber den kantonalen Angestellten weisungsberechtigt.

4 Das Departement entscheidet über die zu verwendenden Informatiksysteme.

5 Das Bundesamt liefert den Kantonen die für die Vorbereitung von Asylentscheiden nötigen Informationen und regelt deren Verwendung.

Art. 48 Kosten

1 Der Bund vergütet den Kantonen für die Vorbereitung von Asylentscheiden:

a. die nach kantonaler Besoldungsordnung anfallenden Kosten für Angestellte, soweit diese mit der Vorbereitung von Asylentscheiden beschäftigt sind; allfällige Einkaufssummen für Versicherungsjahre der beruflichen Vorsorge werden vom Bund nicht übernommen; b. eine besondere Verwaltungskostenpauschale in der Höhe von 40 Prozent der nach Buchstabe a vergüteten Kosten zur Abgeltung der zusätzlich nötigen personellen, räumlichen und betrieblichen Infrastruktur.

2 Der Bund übernimmt im Weiteren:

a. die Kosten für die Beschaffung, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Wartung von Informatiksystemen sowie für die Datenübertragung, soweit sie für die Vorbereitung von Asylentscheiden notwendig sind; b. die Kosten für die Aus- und Weiterbildung nach Artikel 47 Absatz 3.

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Art. 49 Verfahren

1 Für den Abschluss eines Vertrages reichen die Kantone dem Bundesamt folgende

Unterlagen ein: a. das Konzept; b. Angaben über die Anzahl Angestellte, die Asylentscheide vorbereiten sollen, sowie über deren Beschäftigungsgrad und den Prozentsatz der Arbeitszeit, die sie für die Entscheidvorbereitung aufwenden sollen; c. für jede Stelle Angaben über die vorgesehenen Lohnkosten.

2 Das Bundesamt erstellt einen Vertragsentwurf und legt ihn dem Kanton zur Stel-

lungnahme vor.

3 Hat das Departement den Vertrag genehmigt und stimmt der Kanton diesem zu, so

erlässt das Bundesamt eine Verfügung über die Zusicherung der vergütbaren Kos- ten. 4 Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten jeweils per 30. Juni und per 31. Dezember schriftlich gekündigt werden.

Art. 50 Abrechnung

1 Der Kanton stellt dem Bund nach den Weisungen des Bundesamtes halbjährlich

Rechnung.

2 Das Bundesamt gewährt quartalsweise Teilzahlungen in der Höhe von 80 Prozent

der vorgesehenen Kosten.

5. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit

(Art. 91 Abs. 7)

Art. 51 Bundesbeiträge

1 Das Bundesamt entschädigt das UNHCR pauschal für die Mitwirkung im Rahmen

des Flughafenverfahrens nach Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes.

2 Das Bundesamt kann Beiträge ausrichten an:

a. Projekte internationaler Organisationen zur Erfassung und Steuerung grenz- überschreitender Migrations- und Flüchtlingsbewegungen sowie zur Förde- rung der Bereitschaft zur Aufnahme von Flüchtlingen; b. internationale Organisationen, die im Bereiche der internationalen Koordi- nation und Harmonisierung der Asyl- und Flüchtlingspolitik tätig sind. 3 Das Bundesamt kann Projekte wissenschaftlicher Institutionen, namentlich im Be- reich der Früherkennung und Steuerung von grenzüberschreitenden unkontrollierten Flucht- und Migrationsbewegungen, der Festlegung von Standards bei der Behand- lung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sowie der Politikevaluation, ganz oder teilweise finanzieren. Ziel der Forschungsprojekte ist insbesondere die Bereitstel-

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lung von Entscheidgrundlagen für die Ausgestaltung von Recht und Praxis im Asyl- und Migrationsbereich.

Art. 52 Prüfung des Gesuches durch das Bundesamt Das Bundesamt behandelt das Gesuch nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie nach dem zu erwartenden Nutzen. Bei Gesuchen um Beiträ- ge an international ausgerichtete Projekte prüft es zudem, ob eine ausreichende Projektfinanzierung von Seiten Dritter sichergestellt ist und die Grundsätze eines professionellen Projektmanagements eingehalten sind.

5. Kapitel: Kosten für die Ein- und Ausreise

(Art. 92)

1. Abschnitt: Einreisekosten

Art. 53 Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für: a. Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines Entschei- des des Bundesrates oder des Departementes nach Artikel 56 des Gesetzes; b. Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen werden; c. Schutzbedürftige im Ausland nach Artikel 68 des Gesetzes.

2. Abschnitt: Ausreisekosten

Art. 54 Zuständigkeit

1 Das Bundesamt vergütet den Kantonen im Rahmen dieser Verordnung diejenigen

Kosten, welche durch die Ausreise aus der Schweiz der in Artikel 92 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Personengruppen entstehen.

2 Die Vergütungen im Rahmen dieser Verordnung können nur von den kantonalen

Fremdenpolizei- oder Fürsorgebehörden verlangt werden.

Art. 55 Überprüfung der Mittellosigkeit

1 Der Kanton prüft, ob die ausländische Person im Zeitpunkt der Organisation der

Ausreise mittellos ist. Zu berücksichtigen sind vor allem das Erwerbseinkommen und die verfügbaren Vermögensbeträge (Konten, Pensionskasse, Mietzinsgarantie, Arbeitslosenversicherungsleistungen usw.). Die Prüfung erfolgt summarisch, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

2 Die ausländische Person muss mit ihren verfügbaren Mitteln die Ausreisekosten

selbst bezahlen. In jedem Fall wird ihr ein Betrag in der Höhe des Zehrgeldes nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b belassen.

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Art. 56 Umfang 1 Der Bund vergütet nur diejenigen Kosten, welche durch die in den Artikeln 57–60 vorgesehenen Handlungen und Leistungen entstehen. Ist kein Pauschalbetrag vorge- sehen, so werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

2 Ausgeschlossen ist jede Übernahme von Kosten, welche die in den Artikeln 57–60

festgesetzten Grenzen überschreiten. Liegen ausserordentliche Gründe vor, bleibt die vorgängige Zustimmung des Bundesamtes vorbehalten. 3 In allen Fällen ist die kostengünstigste Variante zu wählen, sofern sie den Umstän- den (Gesundheitszustand, anwendbare Bestimmungen für den Transit durch Dritt- länder und für die Aufnahme im Bestimmungsland) angemessen ist.

Art. 57 Beschaffung von Reisepapieren Der Bund vergütet: a. die Kosten für die Ausstellung der erforderlichen Reisepapiere durch die ausländischen konsularischen Vertretungen; vergütet wird das Reisepapier, das am schnellsten erhältlich ist; b. die Transportkosten (Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der zweiten Klasse) für eine einzige unbegleitete Fahrt der ausländischen Person von ih- rem Wohnort zur nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung des entsprechenden Staates auf schweizerischem Hoheitsgebiet, sofern das persönliche Erscheinen vorausgesetzt wird.

Art. 58 Zuführung zu den konsularischen Vertretungen

1 Der Bund vergütet für jede von der Fachabteilung Vollzugsunterstützung im Ein-

zelfall oder auf Grund genereller Anweisungen veranlasste: a. Zuführung der ausländischen Person von ihrem Wohnort zu der nächstgele- genen zuständigen konsularischen Vertretung auf Schweizerischem Ho- heitsgebiet einen Pauschalbetrag von 200 Franken zur Deckung der Kosten für Reise, Mahlzeiten und andere Aufwendungen; dieser Betrag wird auf

50 Franken reduziert, wenn die Zuführung im gleichen Kanton erfolgt. Fin-

den am gleichen Tag mehrere Zuführungen statt, wird die Pauschale nur einmal ausgerichtet; b. Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder von Expertinnen und Experten; der zu verrechnende Betrag entspricht den geltenden Tarifen für diese Leistungen im Rahmen des Asylverfahrens.

2 Die Kosten im Zusammenhang mit Transporten zwischen Kantonen oder innerhalb

eines Kantons, insbesondere wegen richterlicher Vorladung, Verschiebung in eine andere Unterkunft oder Vorladung durch eine kantonale Amtsstelle, werden nicht vergütet.

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Art. 59 Vergütbare Ausreisekosten

1 Der Bund vergütet die Kosten für:

a. eine kostengünstige und zweckdienliche Verbindung zwischen dem schweize- rischen Wohnort und einem internationalen Flughafen im Heimat- oder Her- kunftsstaat bzw. einem internationalen Hafen oder einem Hauptbahnhof im Heimat- oder Herkunftsstaat. Bei Nichterscheinen zum Ausreisetermin vergütet das Bundesamt keine Transportkosten. Die Kosten für den Transfer im Be- stimmungsland werden vom Bundesamt in der Regel nicht übernommen; b. das Zehrgeld bis zum Betrag von 200 Franken pro erwachsene Person und von 50 Franken pro Kind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 750 Franken pro Familie; c. die Beförderung des Gepäcks, sofern keine Rückkehrhilfe gewährt wurde, bis zum Betrag von 200 Franken pro erwachsene Person und von 50 Fran- ken pro Kind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 500 Franken pro Familie.

2 Das Bundesamt regelt die Modalitäten der Bestellung von Reisebilletten und der

Routenwahl.

Art. 60 Polizeiliche und medizinische Begleitung ins Ausland 1 Ist eine polizeiliche Begleitung erforderlich, so vergütet das Bundesamt einen Pau- schalbetrag von 300 Franken pro Tag und Begleitperson als Beitrag an die Kosten für Mahlzeiten, Unterkunft und weitere Aufwendungen. Die Löhne sowie allfällige Gebühren oder Entschädigungen für die Begleitung werden nicht vergütet.

2 Stimmt das Bundesamt einer medizinischen Begleitung zu, so vergütet es einen

Pauschalbetrag von 600 Franken pro Tag und Begleitperson als Entschädigung.

Art. 61 Kontrolle 1 Das Bundesamt prüft die Vergütungsanträge. Sofern erforderlich, kann es zusätzli- che Angaben oder Belege anfordern.

2 Bei ungenügender Organisation der Ausreise oder Nichtbeachtung der vorliegen-

den Vorschriften verweigert das Bundesamt eine vollumfängliche oder teilweise Vergütung.

6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung

(Art. 93)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 62 Zweck der Rückkehrhilfe

1 Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der selbstständigen und

pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat von Per- sonen nach Artikel 63.

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2 Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiederein-

gliederungsprozess der rückkehrenden Personen unterstützen.

3 Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Reisen die Begünstigten nicht aus oder

wieder ein, so haben sie die ausbezahlten Beträge rückzuerstatten.

Art. 63 Begünstigte Begünstigte von Rückkehrhilfeleistungen sind Personen, deren Anwesenheitsver- hältnis nach dem Gesetz oder nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme des ANAG geregelt ist.

Art. 64 Einschränkungen

1 Von jeder Form der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind Personen:

a. deren Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid nach den Arti- keln 32–34 des Gesetzes abgeschlossen wurde; b. die ein Verbrechen oder wiederholte Vergehen begangen haben; c. die sich offensichtlich missbräuchlich verhalten haben, insbesondere wenn sie:

1. die Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 des Gesetzes grob verletzt haben,

2. sich weigern, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhält-

nisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigen, Auskünfte ein- zuholen,

3. eine zumutbare Arbeit nicht annehmen,

4. die Fürsorgeleistungen missbräuchlich verwenden.

2 Leistungen der Rückkehrhilfe können nur an Personen erbracht werden, deren vom

Bund angesetzte Ausreisefrist nicht abgelaufen ist.

3 Der Bezug von Leistungen der Rückkehrhilfe darf keine Verzögerung der Ausreise

bewirken. 4 Personen, die offensichtlich über genügend finanzielle Mittel oder umfangreiche Vermögenswerte verfügen, erhalten keine individuelle Rückkehrhilfe.

2. Abschnitt: Rückkehrorientierte Projekte in der Schweiz

(Art. 93 Abs. 1 Bst. a)

Art. 65 Zweck Rückkehrorientierte Projekte in der Schweiz fördern die selbstständige und pflicht- gemässe Ausreise, stärken die berufliche Integration im Heimat- oder Herkunftsstaat und erhalten die Rückkehrfähigkeit.

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Art. 66 Rückkehrberatungsstellen und Projekte

1 Rückkehrberatungsstellen sorgen für die Verbreitung von Informationen über

Rückkehr und Rückkehrhilfe bei kantonalen Behörden und interessierten privaten Institutionen und führen individuelle Rückkehrberatungen für Begünstigte durch.

2 AusbildungsorientierteRückkehrprojekte erweitern die soziale und berufliche

Kompetenz der teilnehmenden Personen und sind auf die Wiedereingliederung im Heimat- oder Herkunftsstaat ausgerichtet.

3 Unternehmerisch orientierte Rückkehrprojekte sind spezifisch auf die Ausbil-

dungsbedürfnisse von Personen ausgerichtet, die nach ihrer Rückkehr eine selbst- ständige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausüben und Arbeits- plätze schaffen wollen.

Art. 67 Zuständigkeiten 1 Die Kantone können rückkehrorientierte Projekte in der Schweiz durchführen. Sie können diese Aufgaben Dritten übertragen. 2 Zuständig für die Rückkehrberatungsstellen nach Artikel 66 Absatz 1 sind die vom Kanton bezeichneten Stellen; sie sind die ausschliesslichen Ansprechpartner für das Bundesamt. 3 Zuständig für die rückkehrorientierten Projekte nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 sind die kantonalen Koordinationsstellen; sie sind die ausschliesslichen Ansprech- partner für das Bundesamt.

4 Das Bundesamt kann die im Zusammenhang mit den rückkehrorientierten Projek-

ten anfallenden Aufgaben nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 Dritten übertragen, na- mentlich der Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke.

Art. 68 Bundesbeiträge

1 Das Bundesamt richtet Bundesbeiträge für Rückkehrberatungsstellen nach Arti-

kel 66 Absatz 1 im Rahmen des jährlich vom Parlament bewilligten Kredites in Form einer Pauschale aus. Für die Berechnung der Pauschale ist grundsätzlich der Verteilschlüssel nach Artikel 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 18 massgebend. Den Kantonen mit einer Verteilquote von bis und mit 1,6 Prozent wird ein Mindestpauschalbetrag ausgerichtet, der den Betrieb einer minimalen Rückkehr- beratungsstelle ermöglichen soll.

2 Das Bundesamt kann den kantonalen Koordinationsstellen für rückkehrorientierte

Projekte nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 auf Gesuch hin Bundesbeiträge in Form von Pauschalen ausrichten. 3 Für ausbildungsorientierte Rückkehrprojekte nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 holt die kantonale Koordinationsstelle vor Gesuchseinreichung die Zustimmung der zu- ständigen Arbeitsmarktbehörden ein.

18 SR 142.311; AS 1999 2302

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4 Für unternehmerisch orientierte Rückkehrprojekte kann das Bundesamt auf Gesuch

hin über die Pauschale hinausgehende Ausbildungskosten übernehmen. Das Bun- desamt definiert Art und Höhe der zusätzlich abzugeltenden Kosten.

Art. 69 Verfahren

1 Die zuständige kantonale Behörde reicht Gesuche um Bundesbeiträge für Projekte

in der Schweiz dem Bundesamt ein. Dieses prüft die Gesuche unter den Gesichts- punkten der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit und legt die Prioritäten fest. 2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, setzt das Bundesamt den Bundesbeitrag fest. Die Zusicherung von Bundesbeiträgen ist längstens auf ein Jahr befristet. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3 Die Verfügungen über die Zusicherung von Bundesbeiträgen werden der zuständi-

gen kantonalen Behörde eröffnet.

Art. 70 Auszahlung

1 Das Bundesamt kann mit der Zusicherung des Bundesbeitrags oder auf Gesuch hin

Teilzahlungen von 80 Prozent der zugesicherten Kosten gewähren.

2 Die Bundesbeiträge werden den Rückkehrberatungsstellen jeweils am Quartalsen-

de ausbezahlt.

3 Der definitive Bundesbeitrag wird nach Überprüfung der zweckkonformen Pro-

gramm- oder Projektdurchführung festgesetzt. Das Bundesamt veranlasst danach die Überweisung der Restzahlung.

3. Abschnitt: Projekte im Ausland

(Art. 93 Abs. 1 Bst. b)

Art. 71 Allgemeines

1 Projekte im Ausland fördern die Rückkehr und dauerhafte Wiedereingliederung

bestimmter Personengruppen im Heimat-, Herkunfts- oder in einem Drittstaat und sind zeitlich befristet. Einzelne Teile solcher Projekte können auch vor der Ausreise der betreffenden Personen stattfinden.

2 Projekte im Ausland können insbesondere eine oder mehrere der folgenden Mass-

nahmen zu Gunsten der Rückkehrenden umfassen: a. die Vorbereitung, Organisation und Begleitung der Rückreise sowie die Er- leichterung der Ein- und der Weiterreise im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat; b. die Unterstützung der schulischen, beruflichen und sozialen Wiedereinglie- derung.

3 Projekte im Ausland können auch Hilfeleistungen zu Gunsten der heimatlichen

Behörden oder der einheimischen Bevölkerung in Form von Strukturhilfe beinhal- ten.

Asylverordnung 2 AS 1999

Art. 72 Zuständigkeit und Zusammenarbeit 1 Das Bundesamt legt den Kreis der Begünstigten fest und bestimmt die Zielsetzung der Projekte im Sinne von Artikel 71.

2 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Depar-

tementes für auswärtige Angelegenheiten plant die Projekte im Ausland und setzt sie um. Dabei handelt sie im Einvernehmen mit dem Bundesamt.

4. Abschnitt: Individuelle Rückkehrhilfe

(Art. 93 Abs. 1 Bst. c)

Art. 73 Voraussetzungen Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz innert der angesetzten Frist zu verlas- sen.

Art. 74 Ausrichtung 1 Die individuelle Rückkehrhilfe erfolgt in Form eines Pauschalbetrages und hängt von der Anzahl der Familienangehörigen und von den ungefähren Wiedereinrich- tungs- und Lebenshaltungskosten während einer begrenzten Anfangszeit im Be- stimmungsland ab. Die familiäre Situation, der Status und die Aufenthaltsdauer in der Schweiz können ebenfalls berücksichtigt werden.

2 Das Bundesamt legt den Pauschalbetrag in einer Weisung fest.

Art. 75 Medizinische Behandlung

1 Sind besonders teure medizinische Behandlungen im Ausland unerlässlich, so

kann das Bundesamt für eine Behandlungsdauer von maximal sechs Monaten be- sondere Hilfen ausrichten. Für medizinisch unerlässliche Behandlungen, insbeson- dere wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann, kann die Behandlungsdau- er verlängert werden. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlos- sen.

2 Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Aus-

richtung einer Pauschale für medizinische Leistungen ausgerichtet werden.

Art. 76 Auswanderung in einen Drittstaat Besteht begründete Aussicht auf eine Auswanderung in einen Drittstaat, können Kosten übernommen werden, welche durch die unternommenen Bemühungen bei den konsularischen Vertretungen des Drittlandes in der Schweiz oder im Ausland entstanden sind.

Asylverordnung 2 AS 1999

Art. 77 Zuständigkeit 1 Die zuständigen kantonalen Stellen entscheiden auf Gesuch hin selbstständig über die Gewährung einer individuellen Rückkehrhilfe im Rahmen dieser Verordnung.

2 Die zuständigen kantonalen Stellen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ge-

währung von individueller Rückkehrhilfe erfüllt sind und kein Ausschlussgrund vorliegt. Das Bundesamt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen.

Art. 78 Auszahlung

1 Wird das Gesuch gutgeheissen, so kann von diesem Zeitpunkt an höchstens ein

Drittel des Pauschalbetrages der Rückkehrhilfe ausbezahlt werden, um die Vorbe- reitung der Ausreise, insbesondere den Versand des Gepäcks oder Materialeinkäufe, zu erleichtern. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn die Ausreise pflichtgemäss und kontrolliert erfolgt ist.

2 Das Bundesamt kann individuelle Rückkehrhilfebeträge auf den internationalen

Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder im Bestimmungsland auszahlen und diese Aufgabe Dritten übertragen.

3 Die Ausführungsbestimmungen über die Auszahlung der Beträge und über die

Rückvergütung an die zuständigen kantonalen Behörden werden in einer Weisung des Bundesamtes geregelt.

7. Kapitel:

Beiträge an Hilfswerke für die Mitwirkung bei der Anhörung (Art. 30 und 94)

Art. 79 Aufgaben der Hilfswerke 1 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) ist zuständig für die Koordination und Sicherstellung der Aufgaben, die den zugelassenen Flüchtlingshilfsorganisationen (Hilfswerke) nach Artikel 24 der Asylverordnung 1 vom 11. August 199919 übertra- gen sind. 2 Die Hilfswerke sind zuständig für die Rekrutierung, die Instruktion und die Kon- trolle ihrer Vertretungen.

Art. 80 Entschädigung

1 Der Bund zahlt der SFH für ihre Aufgabe nach Artikel 79 Absatz 1 einen jährli-

chen Pauschalbeitrag an die Personal- und Arbeitsplatzkosten. Das Bundesamt setzt den Pauschalbeitrag fest.

2 Für jede Anhörung werden die Hilfswerke mit einem Pauschalbeitrag von 232.55

Franken entschädigt. Diese Pauschale wird mit dem gleichen Index wie beim Bun- despersonal der Teuerung angepasst.

19 SR 142.311; AS 1999 2302

Asylverordnung 2 AS 1999

3 Die Pauschalbeiträge nach Absatz 2 werden von der SFH dem Bundesamt quar-

talsweise in Rechnung gestellt. Dieses überprüft die Abrechnung und veranlasst die Auszahlung.

4. Titel: Schlussbestimmungen

(Art. 121)

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts Die Asylverordnung 2 vom 22. Mai 1991 20 wird aufgehoben.

Art. 82 Übergangsbestimmungen 1 Die Artikel 8–19 gelten für alle hängigen Verfahren, in denen das Bundesamt die Schlussabrechnung oder Zwischenabrechnung nach den Artikeln 16 Absatz 1 und

17 Absatz 2 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu veranlassen hat.

2 Fürsorgekosten, die asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige

Personen im Zeitpunkt der Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur vor- läufigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 1 bereits zurück- erstattet haben, werden vom Betrag nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 in Abzug ge- bracht. Übersteigen die geleisteten Rückerstattungen diesen Betrag, wird die Diffe- renz nicht ausbezahlt.

3 Bis zum Inkrafttreten der Artikel 41–43 findet das alte Recht Anwendung. Das

Bundesamt kann mit einzelnen Kantonen Vereinbarungen im Sinne eines Pilotver- suches nach Artikel 41–43 abschliessen.

4 Die Pauschalen nach den Artikeln 21 Absatz 2, 29 Absatz 4, 30 Absatz 3, 31 Ab-

satz 1 werden erstmals auf den 1. Januar 2001 angepasst.

5 Die Unterbringungspauschale für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Auf-

enthaltsbewilligung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a beträgt bis zum 31. De- zember 2000 12.05 Franken pro Tag und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember

2001 11.85 Franken pro Tag.

6 Die Mietpreispauschale nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a beträgt für Asylsu- chende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung bei einem Hypothekar- zinssatz für Althypotheken im ersten Rang der Berner Kantonalbank von 3¾ Pro- zent und bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten bis zum 31. Dezember 2000 8.80 Franken und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 8.60 Franken. Die Anpassung richtet sich nach Artikel 24 Ab- satz 2 Buchstabe a.

7 Die Pauschale für die übrigen Kosten nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b be-

trägt für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreis von 104.4 Punkten bis zum

20 AS 1991 1166, 1993 3281, 1994 2494, 1995 5045, 1996 3253

Asylverordnung 2 AS 1999

31. Dezember 2001 3.25 Franken. Die Anpassung richtet sich nach Artikel 24 Ab- satz 2 Buchstabe b.

8 Der Pauschalbeitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten für die Flücht-

lingsbetreuung nach Artikel 31 wird bis zum Zuständigkeitswechsel dem jeweiligen Hilfswerk, anschliessend dem jeweiligen Kanton pro rata ausgerichtet. Die Bundes- beiträge werden den Hilfswerken bis zum Zuständigkeitswechsel nach altem Recht ausgerichtet, sofern sie nicht bis zum 31. Dezember 1999 beim Bundesamt schrift- lich die Abgeltung nach neuem Recht beantragen.

9 Für Personen, für deren Betreuungs- und Fürsorgekosten der Bund im Zeitpunkt

der Inkraftsetzung dieser Verordnung trotz Erteilung der Niederlassungsbewilligung berechtigterweise aufgekommen ist, übernimmt er auch weiterhin die entsprechen- den Kosten im Sinne von Artikel 2.

10 Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gewährten und pro

rata auszurichtenden Stipendien werden vom Bund an die Kantone rückerstattet. 11 Die vor Inkrafttreten an die Kantone ausgerichteten Bundesbeiträge für die Finan- zierung von Unterkünften sind mit Ausnahme der Verzinsung nach Artikel 40 rück- zuerstatten, soweit sie nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts noch nicht amortisiert sind. Das Bundesamt setzt für jedes einzelne Subventionsverhältnis den rückerstattungspflichtigen Betrag sowie pro Kanton den Gesamtbetrag und die quartalsweise zu verrechnenden Raten fest.

12 Für die Bestimmung des Rückerstattungsbetrages nach Absatz 11 werden im Falle

von Erwerb von Bauland die in der Zusicherungsverfügung festgelegten Geste- hungs- und Nebenkosten für den Landerwerb erhöht um die Differenz zwischen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der Zusicherungs- verfügung und demjenigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

13 Für die Integrationsprojekte nach Artikel 45 sowie für die Beschäftigungspro-

gramme nach Artikel 91 Absatz 4 des Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verord- nung bewilligt worden sind, gilt die ergangene Zusicherung bis Ende 1999.

Art. 83 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 41–43 am 1. Oktober 1999 in

Kraft.

2 Die Artikel 41–43 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

11. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10509 Der Bundeskanzler: François Couchepin

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