AS 1999 2711
Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
Änderung vom 20. Oktober 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19911 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. d und e Als Vermittler gilt, wer: d. besondere Publikationsorgane herausgibt, die nicht mit einem journalisti- schen Hauptteil in Zusammenhang stehen und in denen mit Adressen von Stellensuchenden oder Arbeitgebern Handel getrieben wird; e. Stellensuchende rekrutiert und mit einem Vermittler in Kontakt bringt oder ihm zugeführte Stellensuchende mit Arbeitgebern zusammenführt.
Art. 1a Vermittlungsmöglichkeiten (Art. 2 Abs. 1 AVG)
1 Vermittlungen können getätigt werden mittels und besondere Publikationsorgane
können erscheinen in: a. Printmedien; b. Telefon; c. Fernsehen; d. Radio; e. Teletext; f. Internet; g. anderen geeigneten Medien. 2 Vermittler, die Publikationsorgane herausgeben, deren Inhalte für den Stellensu- chenden nicht zum Voraus einsichtig sind und bei denen kein direkter Zugriff auf die interessierenden Stellenangebote möglich ist, erhalten keine Bewilligung.
1 SR 823.111
1999-5205 2711
Arbeitsvermittlungsverordnung AS 1999
Art. 8 Abs. 2 Bst. d
2 Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber:
d. Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen ar- beiten.
Art. 9 Persönliche Voraussetzungen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b AVG)
Wer eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann, verfügt über die nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung einer Arbeitsvermittlungsstelle, sofern er insbe- sondere: a. eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung besitzt; oder b. eine mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personal- verleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmungsberatung oder im Personalwesen hat.
Art. 24 Bst. a Beitragsberechtigt sind folgende Institutionen: a. die Schweizerische Fach- und Vermittlungsstelle für Musikerinnen und Mu- siker (SFM).
Art. 29 Abs. 1
1 Gewerbsmässig verleiht, wer Arbeitnehmer Einsatzbetrieben regelmässig und mit
der Absicht überlässt, Gewinn zu erzielen, oder wer mit seiner Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt.
Art. 30 Verleih vom Ausland in die Schweiz (Art. 12 Abs. 2 AVG)
Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist ausnahmsweise gestattet, wenn in der Schweiz von keinem inländischen Verleiher entsprechende Arbeitskräfte an- geboten werden.
Art. 33 Persönliche Voraussetzungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG)
Wer eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann, verfügt über die nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung eines Verleihbetriebs, sofern er insbesondere: a. eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung besitzt; oder b. eine mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personal- verleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmungsberatung oder im Personalwesen hat.
Arbeitsvermittlungsverordnung AS 1999
Art. 39 Abs. 3 und 4
3 Für die Verwertung von Kautionen nach Artikel 37 Buchstaben b–d, die der Ver-
leiher selbst erbracht hat, ist das Konkursamt zuständig.
4 Für die Verwertung von Kautionen nach Artikel 37 Buchstabe a ist das kantonale
Arbeitsamt zuständig. Ebenso für die Kautionen nach Artikel 37 Buchstaben b–d, die Dritte für den Verleiher hinterlegt haben.
Art. 48a Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen (Art. 20 AVG)
1 Lohnbestimmungen sind Regelungen über:
a. den Mindestlohn, dem allfällige Spesen nicht hinzuzurechnen sind; ist kein Mindestlohn vorgeschrieben, gilt der Betriebsdurchschnittslohn; b. Lohnzuschläge für Überstunden-, Schicht-, Akkord-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit; c. den anteilsmässigen Ferienlohn; d. den anteilsmässigen 13. Monatslohn; e. die bezahlten Feier- und Ruhetage; f. die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleis- tung nach Artikel 324a des Obligationenrechts2 (OR) wie infolge Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär, Zivilschutz, Zivildienst, Schlechtwetter, Heirat, Geburt, Todesfall, Umzug, Pflege eines kranken Familienangehörigen; g. den Prämienanteil an die Krankentaggeldversicherung nach Artikel 324a Absatz 4 OR.
2 Arbeitszeitbestimmungen sind Regelungen über:
a. die ordentliche Arbeitszeit; b. die 5-Tage-Woche; c. die Überstunden-, Nacht-, Sonntags- und Schichtarbeit; d. die Ferien, Frei- und Feiertage; e. die Absenzen; f. die Ruhezeiten und Pausen; g. die Reise- und Wartezeiten.
Art. 52 Einleitungssatz Die zuständigen Amtsstellen stellen sicher, dass bei Bedarf: ...
2 SR 220
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Art. 53 Abs. 2 und 3
2 Wo die Grösse oder die Strukturen des regionalen Arbeitsmarktes es verlangen,
können die Kantone die Meldepflicht auf Entlassungen oder Betriebsschliessungen ausdehnen, die mindestens sechs Arbeitnehmer betreffen.
3 Der meldepflichtige Arbeitgeber muss der zuständigen Amtsstelle folgende Anga-
ben mitteilen: a. Anzahl, Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland) der betroffenen Arbeitnehmer; b. den Grund der Betriebsschliessung; c. bei Entlassungen den Arbeitsbereich der betroffenen Arbeitnehmer; d. den Zeitpunkt der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen (im Be- richtsmonat oder auf einen späteren Zeitpunkt).
Art. 55 Zusammenarbeit der Arbeitsmarktbehörden mit privaten Arbeitsvermittlern und Personalverleihern (Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 4 AVG)
1 Geben Arbeitsmarktbehörden Daten über Stellensuchende oder offene Stellen pri-
vaten Arbeitsvermittlern und Personalverleihern bekannt, so beachten sie den Grundsatz der Gegenseitigkeit. Die Behörde darf die Daten nur in anonymisierter Form bekanntgeben.
2 Die Arbeitsmarktbehörden können den privaten Arbeitsvermittlern, die eine Ver-
mittlungsbewilligung besitzen, Daten über Stellensuchende auf einem geeigneten Informationssystem zur Verfügung stellen.
3 Für ein Zurverfügungstellen der Daten in nichtanonymisierter Form muss eine
schriftliche Einwilligung des Stellensuchenden vorliegen.
Art. 56 Abs. 1 und 2 1 Alle auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätigen Amtsstellen koordinieren ihre Tätigkeit mit den Arbeitsmarktbehörden. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass sich auf dem Arbeitsmarkt vermittlungsfähige und vermittlungswillige Arbeitslose auch bei der dafür zuständigen Amtsstelle melden.
2 Die zuständige Amtsstelle entscheidet über die Vermittlungsfähigkeit in Zusam-
menwirkung mit den andern Amtsstellen. Konflikte betreffend die Zuständigkeit der Arbeitsmarktbehörden oder der Organe der Invalidenversicherung werden den zu- ständigen Bundesämtern zum Entscheid unterbreitet.
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Art. 59a Verzeichnis der bewilligten, privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe 1 Die Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft führt mit Hilfe der zuständigen kantonalen Behörden ein Verzeichnis über die bewilligten, privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe und ihre verantwortlichen Leiter. 2 Das Verzeichnis kann mittels Internet von der Öffentlichkeit eingesehen werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.
20. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss