AS 1999 3016
Verordnung über den Flugdienst beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Flugdienstordnung, FDO)
Verordnung über den Flugdienst beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Flugdienstordnung, FDO)
vom 4. Oktober 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 und 44 des Beamtengesetzes1, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Flugdienst beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und beim Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU).
Art. 2 Flugdiensteinteilung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZL und BFU werden in den Flugdienst zur Durchführung von Dienstflügen eingeteilt, sofern sie: a. zur Erfüllung ihrer Aufgabe eine fliegerische Tätigkeit ausüben oder über aktuelle fliegerische Erfahrung verfügen müssen; und b. über eine abgeschlossene fliegerische Grundausbildung verfügen. Sie scheiden auf Ende des Kalenderjahres aus dem Flugdienst aus, wenn: a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind; b. sie die Pilotenlizenz dauernd verloren haben.
Art. 3 Dienstflüge Als Dienstflüge gelten: a. Arbeitsflüge zur unmittelbaren Erfüllung eines dienstlichen Auftrages; b. Flüge zur Abnahme von amtlichen Prüfungen von Flugpersonal; c. Flüge zur amtlichen Prüfung von Flugmaterial; d. Dienstreiseflüge sowie Trainings- und Ausbildungsflüge zur Erhaltung oder Verbesserung des Ausbildungsstandes im Interesse der beruflichen Tätig- keit.
SR 172.217.2 1 SR 172.221.10
3016 1999-5210
Flugdienstordnung (FDO) AS 1999
Art. 4 Aus- und Weiterbildung Das BAZL wird ermächtigt, sein Personal sowie dasjenige des BFU durch eigene Fluglehrerinnen und Fluglehrer aus- und weiterzubilden. Die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach den Erfordernissen der Aufgabenerfüllung.
Art. 5 Rückerstattung der Ausbildungskosten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis auf eigenes Begehren oder aus eigenem Verschulden aufgelöst wird, haben die Ausbildungskosten nach den für die Allgemeine Bundesverwaltung gültigen Regelungen zurückzuerstatten.
Art. 6 Auflösung des Dienstverhältnisses Müssen Pilotinnen oder Piloten, deren fliegerische Tätigkeit überwiegend in Dienstflügen nach Artikel 3 Buchstaben a und b besteht, aus fliegermedizinischen Gründen aus dem Flugdienst ausscheiden und können ihnen keine zumutbaren ande- ren Aufgaben übertragen werden, kommt Artikel 38 ff der Verordnung vom 24. Au- gust 19942 über die Pensionskasse des Bundes zur Anwendung.
Art. 7 Vergütungen und Übernahme von Kosten Das Departement regelt die Ausrichtung von Vergütungen im Rahmen der perso- nalrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- departement. Angehörigen des Flugdienstes werden die nötigen Ausweise kostenlos ausgestellt und erneuert; die Kosten für die fliegerärztlichen Untersuchungen trägt der Arbeit- geber.
Art. 8 Flugmaterial Das für Dienstflüge benötigte Flugmaterial wird vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Halterverantwortung liegt beim BAZL; für einzelne Luftfahrzeuge kann sie dem BFU übertragen werden. BAZL und BFU sorgen mit einer Mehrjahresplanung für einen zeitgemässen und bedarfsgerechten Luftfahrzeugpark. Für vorübergehend nicht gedeckte Bedürfnisse können das BAZL und das BFU das benötigte Flugmaterial von Dritten mieten.
Art. 9 Flugdienstreglement BAZL und BFU erlassen ein gemeinsames Flugdienstreglement. Dieses regelt die Flugdienstorganisation, den Flugbetrieb, den Einsatz der Mittel, die Voraussetzun- gen zum Mitführen von Fluggästen, die Zuteilung von Aus- und Weiterbildungskre- diten und die Flugdienstkontrollen.
2 SR 172.222.1
Flugdienstordnung (FDO) AS 1999
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesratsbeschluss vom 19. Mai 1971 3 über den Flugdienst beim Eidgenössi- schen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement wird aufgehoben.
Art. 11 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 2. Dezember 19914 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. g Die Verordnung gilt für die Bediensteten in den folgenden besonderen Dienstver- hältnissen: g. Piloten, bei denen der überwiegende Teil ihrer fliegerischen Tätigkeit in der Durchführung von Dienstflügen im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a und b der Flugdienstordnung vom 4. Oktober 1999 5 bestehen.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1999 in Kraft.
4. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10576 Der Bundeskanzler: François Couchepin
3 In der AS nicht veröffentlicht.
4 SR 510.24 5 SR 172.217.2; AS 1999 3016