AS 2001 138
Verordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom 11. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 10a
2. Kapitel: Sistierung der Versicherungspflicht und der Unfalldeckung
Art. 10a Sistierung der Versicherungspflicht 1 Die Sistierung der Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes be- ginnt am Tag, da die versicherte Person dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt wird.
2 Nach Beendigung der Unterstellung unter die Militärversicherung hat die versi-
cherte Person dem Versicherer einen Nachweis über die tatsächliche Dauer der Un- terstellung zu erbringen.
3 War die versicherte Person während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen der
Militärversicherung unterstellt, so vergütet der Versicherer der versicherten Person die für die Dauer der Sistierung bezahlten Prämien zurück.
4 Der Versicherer meldet den zuständigen kantonalen Behörden diejenigen Perso-
nen, deren Versicherungspflicht sistiert worden ist und informiert über die Dauer der Sistierung.
Gliederungstitel vor Art. 11 Aufgehoben
Art. 11 Sachüberschrift Sistierung der Unfalldeckung
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Verordnung über die Krankenversicherung AS 2001
Art. 91a Abs. 1 Aufgehoben
Art. 105 Abs. 3 bis und 4 3bis Das Departement bezeichnet die Leistungen, welche nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d des Gesetzes von der Franchise ausgenommen sind.
4 Vor Erlass der Bestimmungen nach den Absätzen 1, 3 und 3bis hört das Departe-
ment die zuständige Kommission an.
Art. 106 Anspruch auf Prämienverbilligung haben auch versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, soweit sie die Anspruchsvoraussetzungen des Kantons erfüllen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11287 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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