AS 2001 1393
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
Änderung vom 25. April 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 9 Absatz 2 Buchstabe b, 25, 26 Absatz 1, 41 Absatz 2, 42 sowie 47 wird der Ausdruck «technische Einrichtungen und Geräte» durch «Arbeitsmittel» er- setzt.
Art. 1 Abs. 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 2 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b und c
2 Betrifft nur den italienischen Text.
3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 3 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Sachüberschrift betrifft nur den italienischen Text.
2 Betrifft nur den italienischen Text.
3 Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge
oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmass- nahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Arti- keln 7 und 8 des ArG.
Art. 4 Betrifft nur den italienischen Text.
1 SR 832.30
2001-0084 1393
Verordnung über die Unfallverhütung AS 2001
Art. 5 Persönliche Schutzausrüstungen Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Ar- beitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit be- stimmungsgemäss verwendet werden können.
Art. 8 Abs. 2
2 Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie
die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und Stoffe auf das Nötige beschränkt sein.
Art. 9 Abs. 2 Bst. a und b 2 Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb: a. Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, her- zustellen, zu ändern oder in Stand zu halten; b. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 11 Abs. 1 und 2
1 Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in bezug auf die Arbeits-
sicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksich- tigen. Er muss insbesondere die PSA benützen und darf die Wirksamkeit der Schutz- einrichtungen nicht beeinträchtigen.
2 Betrifft nur den französischen Text.
1 Die Spezialisten der Arbeitssicherheit haben namentlich folgende Funktion:
b. sie beraten und orientieren den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit, insbesondere in bezug auf:
2. die Beschaffung von neuen Einrichtungen und Arbeitsmitteln sowie die
Einführung von neuen Arbeitsverfahren, Betriebsmitteln, Werkstoffen und chemischen Substanzen,
3. die Auswahl von Schutzeinrichtungen und von PSA,
4. die Instruktion der Arbeitnehmer über die Betriebsgefahren, denen sie
ausgesetzt sind, und über die Benützung von Schutzeinrichtungen und PSA sowie andere zu treffende Massnahmen,
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Art. 14 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 18 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 19 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 20 Abs. 1 erster Satz Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 24
2. Abschnitt: Arbeitsmittel
Art. 24 Grundsatz 1 In den Betrieben nach dieser Verordnung dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt wer- den, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der ge- botenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht ge- fährden. 2 Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten. 3 Arbeitsmittel, für die keine solchen Erlasse bestehen, müssen mindestens die An- forderungen nach den Artikeln 25–32 und 34 Absatz 2 erfüllen. Das selbe gilt für Arbeitsmittel, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Juni 19952 über die Sicherheit von techni- schen Einrichtungen und Geräten).
Art. 25 und 26 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 27 Zugänglichkeit Arbeitsmittel müssen für den Normalbetrieb, den Sonderbetrieb (Art. 43) und die In- standhaltung gefahrlos zugänglich sein, oder es müssen die notwendigen Schutz- massnahmen getroffen werden. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheits-
2 SR 819.11
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schutz nach der Verordnung 3 vom 18. August 19933 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen.
Art. 28 Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen
1 Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch be-
wegte Teile darstellen, sind mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann.
2 Ist es bei der vorgesehenen Arbeitsweise notwendig, mit den Händen in den Be-
reich bewegter Bearbeitungswerkzeuge zu greifen, so sind die Arbeitsmittel mit ge- eigneten Schutzeinrichtungen auszurüsten und Schutzmassnahmen zu treffen, damit man nicht ungewollt in den Gefahrenbereich gelangt.
3 Arbeitsmittel, die beim unabsichtlichen Berühren von heissen oder sehr kalten
Teilen oder durch heraus geschleuderte oder herunterfallende Gegenstände oder austretende Stoffe oder Gase eine Gefährdung der Arbeitnehmer darstellen, sind mit Schutzeinrichtungen auszurüsten oder es sind geeignete Schutzmassnahmen zu tref- fen. 4 Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oder im Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird.
Art. 29 Abs. 1 1 Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können.
Art. 30 Steuer- und Schalteinrichtungen
1 Arbeitsmittel und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Einrich-
tungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abge- schaltet werden können. Dabei müssen allenfalls noch vorhandene gefährliche Ener- gien abgebaut werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiederein- schalten sichern lassen, wenn sich daraus eine Gefährdung für Arbeitnehmer ergibt. 2 Schalteinrichtungen für den Betrieb von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die Si- cherheit haben, müssen ihre Funktion zuverlässig erfüllen, deutlich sichtbar ange- bracht, eindeutig identifizierbar und entsprechend gekennzeichnet sein. 3 Die Einschaltvorgänge bei Arbeitsmitteln dürfen nur durch absichtliches Betätigen der für das Einschalten vorgesehenen Betätigungssysteme ausgelöst werden können.
4 Jedes Arbeitsmittel muss mit den erforderlichen Einrichtungen zum Auslösen der
notwendigen Abschaltvorgänge ausgerüstet sein.
3 SR 822.113
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Art. 31 Abs. 1 1 Behälter, Gefässe, Silos und Rohrleitungen müssen über die notwendigen Absperr- und Schutzvorrichtungen verfügen. Diese müssen übersichtlich angeordnet sein. Bei Füllungs-, Entleerungs-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten müssen die not- wendigen Schutzmassnahmen getroffen werden.
Art. 32a Verwendung von Arbeitsmitteln
1 Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen
sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorga- ben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. 2 Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 34, namentlich be- züglich Ergonomie, zu erfüllen. 3 Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funk- tionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. 4 Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vor- gesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesund- heit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
Art. 32b Instandhaltung von Arbeitsmitteln
1 Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu
halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren. 2 Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum voraus festgelegten Plan re- gelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aus- sergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeits- mittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
Art. 34 Abs. 2 2 Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird.
Art. 36 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
4 SR 822.113
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Art. 37 Abs. 2 2 Bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sind alle erforderlichen Schutzmass- nahmen zu treffen. Die für Instandhaltung und Reinigung erforderlichen Einrich- tungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.
Art. 38 Arbeitskleidung, PSA
1 Betrifft nur den italienischen Text.
2 Arbeitskleider und PSA, an denen gesundheitsgefährdende Stoffe haften, sind ge- trennt von den übrigen Kleidern und PSA aufzubewahren.
Art. 41 Abs. 2 und 3
2 Betrifft nur den italienischen Text.
3 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 42 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 43 Arbeiten an Arbeitsmitteln Für Arbeiten im Sonderbetrieb wie rüsten/umrüsten, einrichten/einstellen, teachen, Fehler suchen/beheben und reinigen sowie bei der Instandhaltung müssen Arbeits- mittel vorher in einen nicht gefährdenden Zustand versetzt worden sein.
Art. 45 Schutz gegen gesundheitsgefährdende Strahlen Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Arbeitsmitteln, die ionisierende Strahlen aussenden, sowie beim Auftreten von gesundheitsgefährdenden nichtioni- sierenden Strahlen sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 46 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 47 erster Satz Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 49 Abs.1 Ziff. 1, 11 und 21, Abs. 2 Ziff. 2, 4, 6 und 7 und Abs. 3
1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
2 Die SUVA beaufsichtigt ferner die Anwendung der Vorschriften über die Verhü-
tung von Berufsunfällen für folgende Arbeitsmittel:
2. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
4. Betrifft nur den italienischen Text.
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6. Betrifft nur den französischen Text.
7. Betrifft nur den französischen Text.
3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 50 Abs. 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 51 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 53 Bst. d Die Koordinationskommission kann insbesondere: d. die Durchführungsorgane des ArG beauftragen, bestimmte in den Zuständig- keitsbereich der SUVA fallende Betriebe, Einrichtungen, Arbeitsmittel und Bauarbeiten sowie bestimmte gesundheitsgefährdende Arbeiten zu melden;
Art. 55 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 56 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.
Art. 57 Bst. e Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 59 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4 sowie Art. 65 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 66 Abs. 1 und 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4
1 Betrifft nur den französischen Text.
4 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 71 Abs. 2-4 und 72 Abs. 1-3 Betrifft nur den französischen Text.
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Art. 73 Abs. 1 und 2
1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 74 Sachüberschrift sowie 76 Abs. 1 und 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 78 Abs. 1 und 2
1 Betrifft nur den französischen Text.
2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 79 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 80 Abs. 1 und 3
1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
3 Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 83, Art. 83 und 84 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 86 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 86 Abs. 1 Bst. a-c, Abs. 2 und 3
1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
a. Betrifft nur den französischen Text. b. Betrifft nur den italienischen Text. c. Betrifft nur den französischen Text.
2 Betrifft nur den italienischen Text.
3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 87 Abs. 1-3
1 Betrifft nur den italienischen Text.
2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
3 Betrifft nur den italienischen Text.
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Art. 88 Auszahlung Die Übergangsentschädigung wird monatlich im voraus entrichtet.
Gliederungstitel vor Art. 89 sowie Art. 89 Abs. 1 und 2 Bst. c Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 90, 91 Bst. c, 94 und 95 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 98 Abs. 1, 99 sowie 100 Abs. 1 Bst. a und c Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 102 Abs. 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
25. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11334 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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1402-1404
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