AS 2001 175
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung (mit Anhang)
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung
Abgeschlossen am 19. Dezember 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 1997 1 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 9. Juli 1998 In Kraft getreten am 9. Juli 1998
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, eingedenk der freundnachbarlichen, engen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, gewillt, die im Versicherungsbereich zwischen den beiden Vertragsparteien beste- henden Wirtschaftsbeziehungen zu festigen und unter Wahrung gerechter Wettbe- werbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Beziehungen zu fördern, unter Gewährleistung des Schutzes der Versicherten, angesichts der Tatsache, dass Liechtenstein seit dem 1. Mai 1995 am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnimmt und auf den 1. Januar
1996 ein Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) in Kraft gesetzt hat,
angesichts der, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, be- stehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Direktversicherun- gen der Schweiz und Liechtensteins, entschlossen, die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung des direkten Versi- cherungsgeschäftes in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beseitigen und da- mit zwischen den beiden Staaten und beschränkt auf das beiderseitige Staatsgebiet die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit herzustellen, sind übereingekommen, in Verfolgung dieser Ziele das vorliegende Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Jean-Pascal Delamuraz, Bundespräsident Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Michael Ritter, Regierungsrat die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten vereinbart haben:
SR 0.961.514 1 AS 2001 174
2000-0274 175
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2001
A. Grundbestimmungen
Art. 1 Ziel des Abkommens Das Abkommen soll auf der Basis der Gegenseitigkeit die Bedingungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, die Niederlassungs- und Dienstleistungs- freiheit bei der Direktversicherungstätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen findet Anwendung auf Versicherungsunternehmen im Bereich der Direktversicherung, deren Sitz sich im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befin- det und die nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsicht) unterliegen.
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins.
B. Zulassungs- und Ausübungsbedingungen
Art. 4 Feststellung der Gleichwertigkeit 1 Die Vertragsparteien erklären übereinstimmend, dass ihre Rechtsordnungen im Be- reich des Versicherungsaufsichtsrechts, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, gleichwertige Regelungen enthalten in bezug auf a) den Schutz der Versicherten; b) die Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit durch Direktversiche- rungsunternehmen; c) die Kontrolle der Geschäftstätigkeit der privaten Versicherungsunternehmen durch die Versicherungsaufsichtsbehörde; d) die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen im Falle von Insolvenz, Verstös- sen gegen Rechtsnormen und amtliche Anordnungen und bei sonstigen Un- regelmässigkeiten in der Geschäftstätigkeit der privaten Versicherungsunter- nehmen.
2 Diese Feststellung gilt für den Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens.
Sie ist bei jeder Änderung des innerstaatlichen Rechts gemäss dem Verfahren von Artikel 11 zu überprüfen.
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Art. 5 Sitzlandprinzip
1 Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dürfen
das Versicherungsgeschäft im Gebiet der anderen Vertragspartei durch eine Nieder- lassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.
2 Die zur Ergänzung des innerstaatlichen Rechts notwendigen Bedingungen sind im
Anhang konkretisiert.
Art. 6 Anwendung innerstaatlichen Rechts Das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien wird angewandt auf Sachverhalte, die nicht unter dieses Abkommen fallen, sowie auf Fragen, die zu den unter dieses Ab- kommen fallenden Sachverhalten gehören, sofern sie von diesem Abkommen nicht geregelt werden.
C. Vollzug des Abkommens
Art. 7 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden 1 Die Versicherungsaufsichtsbehörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Durch- führung der Versicherungsaufsicht in direkter Kontaktnahme zusammen. 2 Sie übermitteln einander alle Unterlagen und Auskünfte, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind, und verpflichten sich, die ausgetauschten Informatio- nen nur zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgabe zu verwenden. 3 Die Aufsichtsbehörden sind nicht verpflichtet, Informationen zu übermitteln, mit denen ein Geschäftsgeheimnis des betreffenden Versicherungsunternehmens offen- gelegt würde oder deren Übermittlung gegen die öffentliche Ordnung verstiesse.
Art. 8 Gemischte Kommission
1 Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der Vertragsparteien einge-
setzt, die mit der Durchführung des Abkommens beauftragt ist und in den im Ab- kommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen trifft. Die Kommission handelt in gemeinsamem Einvernehmen.
2 Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien
Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei in der Gemischten Kommission Konsultationen durch.
3 Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 Der Vorsitz in der Gemischten Kommission wird nach Massgabe der Geschäfts-
ordnung von den beiden Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen. Die Ge- mischte Kommission wird von ihrem Vorsitzenden auf Antrag einer Vertragspartei und nach Massgabe ihrer Geschäftsordnung zu einer Sitzung einberufen, so oft dies erforderlich ist.
5 Die Gemischte Kommission kann Arbeitsgruppen einsetzen, die sie in der Erfül-
lung ihrer Aufgaben unterstützen.
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Art. 9 Beilegung von Streitigkeiten 1 Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu einer Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und lässt sich diese Streitigkeit weder durch die in Artikel 7 vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden noch durch die Gemischte Kommission gemäss Artikel 8 beilegen, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege. 2 Kann die Streitigkeit auch auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag der einen oder anderen der Vertragsparteien vor ein aus drei Mitgliedern be- stehendes Schiedsgericht gebracht. Dieses Schiedsgericht kann frühestens sechs Monate nach der ersten Befassung der in Artikel 8 erwähnten Gemischten Kommis- sion angerufen werden, es sei denn, die Vertragsparteien beschliessen im gemeinsa- men Einvernehmen, ihre Streitigkeit vor Ablauf dieser Frist vor das erwähnte Schiedsgericht zu bringen. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden bestellten Schiedsrichter wählen einen Obmann, der nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins sein darf. 3 Bestellt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter und kommt sie der von der anderen Partei an sie gerichteten Aufforderung nicht nach, diese Bestellung inner- halb von zwei Monaten vorzunehmen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der letztgenannten Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. 4 Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Be- stellung nicht auf die Wahl eines Obmanns einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. 5 Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vor- genommen. Ist dieser verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins, so werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins ist. 6 Soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln selber fest. Es trifft seine Entscheidungen mit Stimmen- mehrheit. 7 Diese Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend.
D. Schlussbestimmungen
Art. 10 Drittlandbeziehungen Dieses Abkommen ändert nichts am Verhältnis der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu den Ländern der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zu anderen Staaten und umgekehrt.
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Art. 11 Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung
1 Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, unter Beachtung
des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkom- men fallenden Bereichen zu ändern. 2 Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei über die Gemischte Kom- mission möglichst frühzeitig, spätestens aber zwei Monate vor dem Inkrafttreten, über vorgesehene Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.
3 Die Gemischte Kommission untersucht die Auswirkungen solcher Änderungen auf
das gute Funktionieren dieses Abkommens. Die Gemischte Kommission empfiehlt allfällige Änderungen des Abkommens und beschliesst gegebenenfalls Änderungen des Anhangs dieses Abkommens. Diese Beschlüsse sind durch den Austausch diplo- matischer Noten zu bestätigen.
Art. 12 Revision des Abkommens Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so richtet sie an die andere Vertragspartei den Antrag, diesbezügliche Verhandlungen zu eröffnen. Die- ser Antrag wird auf diplomatischem Wege übermittelt.
Art. 13 Kündigung des Abkommens Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.
Art. 14 Anhang Der diesem Abkommen beigefügte Anhang ist Bestandteil des Abkommens.
Art. 15 Inkrafttreten
1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in
Bern ausgetauscht.
2 Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
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Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unter- schriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 19. De- zember 1996.
Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Jean-Pascal Delamuraz Michael Ritter
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Anhang
Aufsicht nach dem Sitzlandprinzip
I. Allgemeines
1. Bewilligung
Die von einer Vertragspartei für die Versicherungstätigkeit erteilte Bewilligung gilt für das Gebiet beider Vertragsparteien, sofern nachfolgende Bedingungen erfüllt sind.
2. Definitionen
1 Sitzland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat.
2 Tätigkeitsland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Ho-
heitsgebiet ein Versicherungsunternehmen auf dem Wege des Dienstleistungsver- kehrs oder über eine Niederlassung tätig ist, ohne dass es in diesem Land seinen Sitz hat.
3 Niederlassung im Sinne dieses Abkommens ist eine Agentur, eine Zweigniederlas-
sung oder ein Büro, das von eigenem Personal des Versicherungsunternehmens ge- führt wird oder von einer unabhängigen Person im Auftrag des Versicherungsunter- nehmens wie eine Agentur auf Dauer geführt wird.
4 Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn ein Versiche-
rungsunternehmen vom Sitzland aus Risiken deckt, die im Gebiet der anderen Ver- tragspartei belegen sind, ohne dass das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht.
5 Liechtensteinische Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Abkommens sind
Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein.
6 Schweizerische Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Abkommens sind Ver-
sicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz.
3. Alleinige Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes
1 Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, einschliesslich der Tätig- keiten, die es über Niederlassungen und im Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes. 2 Die Finanzaufsicht umfasst, bezogen auf die gesamte Geschäftstätigkeit des Versi- cherungsunternehmens, insbesondere die Prüfung seiner Solvabilität und die Prü- fung der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen und der Vermögens- werte zu deren Bedeckung.
4. Inspektionen vor Ort
1 Die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes kann – nach vorheriger Unterrichtung der
Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes – selbst oder durch ihre Beauftragten Inspek-
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tionen vor Ort vornehmen, die zur Ausübung ihrer Finanzaufsicht über die ihr unter- stehenden Unternehmen notwendig sind. 2 Die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes kann sich an diesen Inspektionen betei- ligen.
5. Versicherungstechnische Rückstellungen
Jedes Versicherungsunternehmen muss für seine Geschäftstätigkeit in den Hoheits- gebieten der Vertragsparteien ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen bilden und diese durch Vermögenswerte bedecken.
6. Sichernde Massnahmen
Die im Aufsichtsrecht einer Vertragspartei vorgesehenen sichernden Massnahmen finden auch Anwendung, wenn Versicherte der andern Vertragspartei betroffen sind.
7. Bestandesübertragung
1 Überträgt ein Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise einen Bestand an
Versicherungsverträgen, die es im Tätigkeitsland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Versicherungsunternehmen des Tätigkeitslands, so ist lediglich die Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Sitzlan- des erforderlich.
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbe-
hörde des Tätigkeitslandes der Nachweis erbracht wird, dass das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabi- litätsspanne besitzt, und wenn die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
8. Missachtung der Rechtsvorschriften des Tätigkeitslandes
1 Falls ein Versicherungsunternehmen die Rechtsvorschriften des Tätigkeitslandes
nicht einhält, fordert die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes auf Verlangen der Auf- sichtsbehörde des Tätigkeitslandes das Versicherungsunternehmen mit allen geeig- neten Massnahmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen.
2 Bei anhaltenden Verstössen kann die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes nach
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes dem Versicherungsunternehmen im Tätigkeitsland die weitere Geschäftstätigkeit untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen.
II. Geschäftstätigkeit der schweizerischen Versicherungsunternehmen in Liechtenstein A. Grundsatz Schweizerische Versicherungsunternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft in Liechtenstein durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ohne zusätzliche Bewilligung betreiben. Sie unterste- hen in Liechtenstein den gleichen Bestimmungen wie die Versicherungsunterneh- men mit Sitz in einem EWR-Staat.
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2001
B. Niederlassung
1. Voraussetzungen der Geschäftstätigkeit in Liechtenstein
1 Das Versicherungsunternehmen hat der schweizerischen Aufsichtsbehörde die be-
absichtigte Errichtung einer Niederlassung in Liechtenstein anzuzeigen.
2 Diese Anzeige muss enthalten:
a) Angaben darüber, welche Versicherungszweige betrieben und welche Risi- ken eines Versicherungszweiges gedeckt werden sollen, unter Bezeichnung des Versicherungsschutzes; b) Schätzungen für die ersten drei Geschäftsjahre in bezug auf Provisionsauf- wendungen und sonstige Verwaltungskosten, Prämieneinnahmen, Aufwen- dungen für Versicherungsfälle und die Liquiditätslage; c) Darlegungen für die ersten drei Geschäftsjahre betreffend die finanziellen Mittel, die zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen; d) voraussichtliche Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreter- netzes sowie die dafür bereitstehenden Mittel (Organisationsfonds); e) Angaben über die Organisationsstruktur der Niederlassung; f) Name des vorgesehenen Generalbevollmächtigten, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist; g) Name und Anschrift der Niederlassung; h) Vorlage einer Erklärung, wonach das Unternehmen in Liechtenstein Mit- glied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds geworden ist, sofern es die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu täti- gen beabsichtigt.
2. Verfahren
1 Die schweizerische Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vorerwähnten Angaben neben der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und die Finanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der Voraussetzungen betreffend den Generalbe- vollmächtigten und die Geschäftsleitung. 2 Bei Unbedenklichkeit teilt sie der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unter den gleichen Bedingungen die gleichen Angaben und Bestätigungen mit wie die Auf- sichtsbehörden der EWR-Länder.
3 Änderungen der erwähnten Angaben hat das Versicherungsunternehmen der
schweizerischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2001
C. Dienstleistungsverkehr
1. Bewilligung
1 Will ein Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr tätig werden, so hat es dies der schweizerischen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzuge- ben, welche Versicherungszweige in Liechtenstein betrieben und welche Risiken gedeckt werden sollen.
2 Die schweizerische Aufsichtsbehörde prüft innerhalb eines Monats nach Eingang
der erforderlichen Angaben die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. 3 Bei Unbedenklichkeit teilt sie der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unter den gleichen Bedingungen die gleichen Angaben und Bestätigungen mit wie die Auf- sichtsbehörden der EWR-Länder.
2. Berichterstattung
Jedes Versicherungsunternehmen muss der schweizerischen Aufsichtsbehörde für im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäfte nach Versicherungszweig Be- richt erstatten. Die schweizerische Aufsichtsbehörde teilt diese Angaben auf Antrag hin der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde mit.
III. Geschäftstätigkeit der liechtensteinischen Versicherungsunternehmen in der Schweiz A. Allgemeine Bestimmungen
1. Grundsatz
Liechtensteinische Versicherungsunternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft in der Schweiz durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr ohne zusätz- liche Bewilligung betreiben, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
2. Kundeninformation
Die liechtensteinischen Versicherungsunternehmen unterliegen in der Schweiz den gleichen Mitteilungspflichten wie in Liechtenstein.
3. Bewilligungsentzug
Ein Versicherungsunternehmen muss der schweizerischen Aufsichtsbehörde unver- züglich Meldung erstatten, wenn ihm in Liechtenstein die Bewilligung zur Ge- schäftstätigkeit entzogen worden ist.
B. Niederlassung
1. Voraussetzungen der Geschäftstätigkeit in der Schweiz
Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit in der Schweiz mittels einer Niederlassung ist nur zulässig, wenn die liechtensteinische Aufsichtsbehörde der schweizerischen Aufsichtsbehörde folgende Angaben und Bestätigungen macht:
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2001
a) dass das Versicherungsunternehmen in Liechtenstein zur Versicherungstä- tigkeit zugelassen ist und dass es eine in Liechtenstein zulässige Rechtsform aufweist; b) dass das Versicherungsunternehmen berechtigt ist, in der Schweiz eine Nie- derlassung zu errichten; c) Vorlage eines Tätigkeitsplans, in dem insbesondere die geplante Geschäfts- tätigkeit und die Organisation der Niederlassung angegeben werden; d) Name und Anschrift der Niederlassung; e) Name des Generalbevollmächtigten der Niederlassung, der mit ausreichen- der Vollmacht versehen ist; f) dass das Versicherungsunternehmen über die zur Bedeckung der Solvabili- tätsspanne erforderlichen Eigenmittel verfügt; g) Vorlage einer Erklärung, dass das Versicherungsunternehmen – in der Schweiz Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds geworden ist, – vom Versicherungsnehmer den Unfallverhütungsbeitrag nach Artikel 1 Absatz 3 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes vom 25. Juni 19762 er- hebt und ihn dem Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Stras- senverkehr überweist, sofern es die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu tätigen beabsichtigt.
2. Allgemeininteresse
Die schweizerische Aufsichtsbehörde gibt innerhalb von zwei Monaten nach Ein- gang der vorerwähnten Mitteilung der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde und dem Versicherungsunternehmen die Bedingungen an, die für die Ausübung dieser Tätigkeit in der Schweiz aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
3. Aufnahme der Geschäftstätigkeit
1 Die Niederlassung kann ihre Tätigkeit in der Schweiz aufnehmen, sobald ihr die
sich aus dem Allgemeininteresse ergebenden Ausübungsbedingungen zur Kenntnis gebracht worden sind, spätestens nach Ablauf der vorgehend erwähnten Frist von zwei Monaten.
2 Änderungen der in der Mitteilung der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde ent-
haltenen Angaben hat das Versicherungsunternehmen spätestens einen Monat vor deren Durchführung der schweizerischen und der liechtensteinischen Aufsichtsbe- hörde schriftlich mitzuteilen.
C. Dienstleistungsverkehr
1. Bewilligung
1 Will ein Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr Versicherungen in
der Schweiz abschliessen, so ist die Aufnahme und Ausübung einer solchen Tätig-
2 SR 741.81
Direktversicherung. Abkommen mit Liechtenstein AS 2001
keit nur zulässig, wenn die liechtensteinische Aufsichtsbehörde der schweizerischen Aufsichtsbehörde folgende Angaben und Bestätigungen macht: a) eine Bescheinigung, wonach das Versicherungsunternehmen für alle seine Tätigkeiten über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt und ausser- halb Liechtensteins tätig sein darf; b) eine Bescheinigung über die Versicherungszweige, die das Versicherungs- unternehmen betreiben darf; c) eine Aufstellung über Art und Natur der Risiken, die das Versicherungsun- ternehmen in der Schweiz decken will.
2 Das Versicherungsunternehmen kann seine Tätigkeit in der Schweiz von dem
Zeitpunkt an aufnehmen, da die schweizerische Aufsichtsbehörde im Besitz der vor- erwähnten Unterlagen ist.
3 Will ein Versicherungsunternehmen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
betreiben, so muss es: a) einen in der Schweiz ansässigen Vertreter ernennen, dem die Abwicklung von Schadenfällen obliegt; b) dem nationalen Versicherungsbüro und dem nationalen Garantiefonds in der Schweiz beitreten und sich an der Finanzierung dieser Institutionen beteili- gen; c) vom Versicherungsnehmer den Unfallverhütungsbeitrag nach Artikel 1 Ab- satz 3 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes vom 25. Juni 19763 erheben und ihn dem Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenver- kehr überweisen.
2. Berichterstattung
Jedes Versicherungsunternehmen muss der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde für im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäfte nach Versicherungszweig Be- richt erstatten. Die liechtensteinische Aufsichtsbehörde teilt diese Angaben auf An- trag hin der schweizerischen Aufsichtsbehörde mit.
10843
3 SR 741.81