AS 2002 271
Verordnung über Fernmeldedienste
Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Änderung vom 19. Dezember 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 20011 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2–4 2 Findet eine Auktion statt, so ist ein angemessener Konzessionserlös zu erzielen. Die Konzessionsbehörde kann zu diesem Zweck ein Mindestangebot festlegen. Die Untergrenze dieses Mindestangebots entspricht der Summe: a. der mit dem branchenüblichen und fristenkongruenten Zinssatz abdiskon- tierten Konzessionsgebühren für die gesamte Konzessionsdauer; und b. der Verwaltungsgebühren für die Konzessionserteilung gemäss Artikel 41 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972.
3 Im Falle einer Auktion erhält die Bewerberin mit dem höchsten Angebot den Zu-
schlag. Die Konzessionsbehörde kann von den Bewerberinnen Sicherheiten für die Zahlung des gebotenen Preises verlangen. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach der Konzessionserteilung in einem Mal zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Ein- schränkung, Suspension, Widerruf oder Entzug der Konzession sowie bei vorzeiti- gem Verzicht auf die Konzession ist nicht möglich.
4 Im Hinblick auf eine Konzessionserteilung kann die Konzessionsbehörde zur Vor-
bereitung und Durchführung des Verfahrens sowie zur Auswertung der Angebote unabhängige Fachleute beiziehen. Sie erhebt Verwaltungsgebühren, welche die Ko- sten des Auswertungsverfahrens decken.
Art. 12a Änderung, Sistierung und Abbruch des Ausschreibungsverfahrens Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung im Bundesblatt und Kon- zessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessions- behörde unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen das Mindestangebot ändern oder das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.