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AS 2002 328

Verordnung über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr

Verordnung über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr (Reisendenverkehrsverordnung)

vom 30. Januar 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Ziffern 2 und 6, 48 Absatz 3 und 142 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19251, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Erleichterungen der Zollpflicht für Reisende bei der Zollabfertigung, soweit nicht das Übereinkommen vom 26. Juni 19902 über die vor- übergehende Verwendung und das Abkommen vom 4. Juni 19543 über die Zoll- erleichterungen im Reiseverkehr anwendbar sind.

Art. 2 Persönliche Gebrauchsgegenstände

1 Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemes-

senem Umfang eingeführt werden: a. von Personen mit Wohnsitz im Inland, sofern diese die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder b. von Personen mit Wohnsitz im Ausland, sofern diese die Gegenstände nach dem Aufenthalt in der Schweiz wieder auszuführen gedenken.

2 Für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände kann die

Zollverwaltung ein Transitdokument und eine Sicherheitsleistung verlangen.

Art. 3 Reiseproviant Bei genussfertigen Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken ist die Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht, zollfrei.

SR 631.251.1

328 2001-2429

Reisendenverkehrsverordnung AS 2002

Art. 4 Freimengen für alkoholische Getränke und Tabakwaren Für alkoholische Getränke und Tabakwaren wird die Zollbefreiung nur Personen ab

17 Jahren gewährt. Zollfrei sind folgende Höchstmengen:

a. alkoholische Getränke:

1. mit einem Alkoholgehalt bis 15 % Vol. 2 Liter und

2. mit einem Alkoholgehalt von über 15 % Vol. 1 Liter;

b. Tabakwaren:

1. Zigaretten 200 Stück oder

2. Zigarren 50 Stück oder

3. Pfeifentabak 250 Gramm oder

4. eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse.

Art. 5 Wertfreigrenze

1 Gegenstände, die von Personen zu ihrem privaten Gebrauch oder zu Geschenk-

zwecken eingeführt werden, sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken pro Person zollfrei. Zollfreie Waren nach den Artikeln 2–4 sowie zollpflichtige alkoho- lische Getränke und Tabakwaren werden nicht angerechnet.

2 Von der Wertfreigrenze ausgenommen sind alkoholische Getränke und Tabak-

waren sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse in Mengen, die nach Artikel 26 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19984 zum Ausserkontingentszollansatz zollpflichtig sind. Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) kann für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse Höchstmengen festlegen, wenn Beeinträch- tigungen in den Wettbewerbsverhältnissen zu erwarten sind.

3 Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände 300 Franken, so ist die ganze einge-

führte Menge zollpflichtig. Die Wertfreigrenzen für mehrere Personen dürfen nicht zusammengerechnet werden.

Art. 6 Anspruchsberechtigung Der gleichen Person werden nur einmal täglich gewährt: a. die Freigrenzen nach den Artikeln 3–5; b. die zollfreien Mengen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Art. 5 Abs. 2).

Art. 7 Pauschalansätze

1 Die Einfuhrabgaben auf zollpflichtigen Gegenständen, die Personen zu ihrem

privaten Gebrauch oder zu Geschenkzwecken einführen, werden nach Pauschal- ansätzen berechnet.

4 SR 916.01

Reisendenverkehrsverordnung AS 2002

2 Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie der Zoll bemes- senen Abgaben. Zur Vereinfachung der Zollabfertigung können Waren in Zolltarif- gruppen zusammengefasst und gewichtete Pauschalansätze festgelegt werden.

3 Die Pauschalansätze werden vom Departement festgelegt.

Art. 8 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Der Bundesratsbeschluss vom 9. Mai 19675 über Abgabenerleichterungen im Rei-

sendenverkehr wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft.

30. Januar 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 AS 1967 774

Reisendenverkehrsverordnung AS 2002

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)

Persönliche Gebrauchsgegenstände

Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten:

1. Kleidung

2. Toilettenartikel

3. Schmuck

4. Fotoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Bild-

trägern

5. tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie

eine angemessene Anzahl von Bildträgern

6. Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen

Anzahl von Filmträgern

7. tragbare Musikinstrumente

8. tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschliesslich Diktier-

geräte) mit den dazugehörigen Tonträgern

9. tragbare Fernsehgeräte

10. tragbare Schreib- und Rechenmaschinen

11. tragbare Computer mit den dazugehörigen Datenträgern

12. Kinderwagen

13. Rollstühle

14. Ferngläser und Fernrohre

15. tragbare medizinische Behandlungsgeräte sowie Einwegzubehör

16. Mobiltelefone; Pager

17. Sportausrüstungen aller Art, wie Bergsteiger- und Fischereiausrüstungen,

Bobsleighs, Sportschlitten, Eishockey- und Skiausrüstungen, Curlingsteine, Modellflugzeuge mit Fernsteuerungseinrichtungen, Taucherausrüstungen, motorlose Hängegleiter, Surfbretter, Tennis- und Golfausrüstungen, Paddel- oder Schlauchboote ohne Motor, Kanus, Kajaks usw. (auch gemeinsam von Mannschaften eingeführt)

18. Campingausrüstungen aller Art, wie Zelte, Sonnenschirme, Kochherde, Kühl-

schränke, Geschirr, Tische, Stühle, Bettzeug, Butangasflaschen usw.

19. 2 Jagd- oder Sportwaffen bzw. 1 Jagd- und 1 Sportwaffe mit der dazu-

gehörigen Munition

20. andere Gegenstände, die offensichtlich persönlicher Natur sind

Reisendenverkehrsverordnung AS 2002

Anhang 2 (Art. 8 Abs. 2) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 10. Juli 19266 zum Zollgesetz

Aufgehoben

Art. 111 Abs. 7 zweiter Satz 7 ... Die Zollfreiheit für Reisegut ist in Artikel 2 der Reisendenverkehrsverordnung vom 30. Januar 20027 geregelt.

2. Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19988

Art. 24 Reisendenverkehr Im Reisendenverkehr sind landwirtschaftliche Erzeugnisse für den privaten Bedarf von der GEB ausgenommen.

Art. 26 Reisendenverkehr 1 Im Reisendenverkehr ist die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die ein Zollkontingent besteht, für den privaten Bedarf: a. in den Mengen nach Anhang 5 von der GEB ausgenommen; und b. in den Mengen nach Anhang 6 ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum KZA zugelassen.

2 Artikel 5 der Reisendenverkehrsverordnung vom 30. Januar 20029 ist nicht an-

wendbar auf Mengen, die zum Ausserkontingentszollansatz zollpflichtig sind.

Anhang 5 Titel Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligungspflicht für Einfuhren im Reisendenverkehr für den privaten Bedarf

6 SR 631.01 7 SR 631.251.1; AS 2002 328 8 SR 916.01 9 SR 631.251.1; AS 2002 328

Reisendenverkehrsverordnung AS 2002

Anhang 6 (Art. 26)

Einfuhren im Reisendenverkehr Reisendenverkehr für den privaten Bedarf Einfuhrmenge pro Tag in kg brutto oder Liter je Person

Erzeugnis Zulassung zum Kontingentszollansatz (KZA) Maximalmenge

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren insgesamt 0,5 kg Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gesalzen, getrocknet oder geräuchert; Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Hausgeflügel aller Art; Fleischwaren und Fleischzubereitungen aus Fleisch, geniessbaren Schlachtnebenprodukten oder Blut von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln sowie von Hausgeflügel aller Art insgesamt 3,5 kg Butter und Rahm insgesamt 1,0 kg Milch und andere Milchprodukte insgesamt 5,0 kg Vogeleier in der Schale 2,5 kg Schnittblumen, frisch 20,0 kg Gemüse, frisch oder gefroren 20,0 kg Früchte, frisch 20,0 kg Kartoffelerzeugnisse insgesamt 2,5 kg Getreide und Müllereierzeugnisse, ausgenommen Reis 20,0 kg Weintrauben zur Kelterung 20,0 kg Apfel-, Birnen- und Traubensaft, unvergoren, ohne Alkohol; Apfel- und Birnenwein insgesamt 3,0 l Roter und weisser Naturwein, eingeführt von Personen im Mindestalter von 17 Jahren insgesamt 20,0 l

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