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AS 2003 1602

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer (mit Anlagen)

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer

Abgeschlossen am 15. Dezember 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 20011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. August 2001

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, eingedenk der bewährten Politik guter Nachbarschaft zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung des Vertrags vom 23. November 19642 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet, im Folgenden «Büsinger Vertrag» genannt, und die damit verbundene Erhebung der schweizeri- schen Umsatzsteuer auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen, vom Wunsch geleitet, der besonderen geographischen Lage der Gemeinde Büsingen und den damit verbundenen Sonderlasten der Gemeinde und deren Bevölkerung Rechnung zu tragen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck Die Schweiz, die gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des Büsinger Vertrags auch auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen die Mehrwertsteuer auf die Einfuhr und die dort getätigten Umsätze erhebt, beteiligt sich mit einem Anteil aus dem Mehrwertsteuerertrag an den Sonderlasten der Gemeinde Büsingen beziehungsweise deren Bevölkerung.

SR 0.631.112.136.1 1 AS 2003 1601 2 SR 0.631.112.136

1602 2000-2016

Ausrichtung eines Anteils des Mehrwertsteuer an der Gemeinde Büsingen AS 2003

Art. 2 Berechnungsfaktoren Massgebend für die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrags sind die gesamten Mehrwertsteuereinnahmen der Schweiz, das Verhältnis der Kaufkraft pro Kopf der Schweiz zu derjenigen des Gebiets Schaffhau- sen/Büsingen sowie das Verhältnis der mittleren Wohnbevölkerung der Gemeinde Büsingen zu derjenigen der Schweiz, jeweils bezogen auf ein Referenzjahr.

Art. 3 Abzug der Verwaltungskosten Zur Abgeltung der mit der Erhebung der Mehrwertsteuer in der Gemeinde Büsingen sowie mit der Berechnung und der Überweisung des zu vergütenden Anteils zusammenhängenden Verwaltungskosten erfährt der Mehrwertsteueranteil eine Kür- zung um 5 Prozent.

Art. 4 Berechnung des auszurichtenden Betrags Die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrags erfolgt jährlich. Sie wird in Anlage 1 zu diesem Abkommen aufgeführt, die einen Bestand- teil dieses Abkommens bildet. Als Bemessungsgrundlage wird das Mehrwertsteuer- aufkommen des Vorjahres herangezogen.

Art. 5 Abzug der von Schweizer Stellen erbrachten Leistungen

1. Vom Mehrwertsteueranteil abgezogen werden die von Schweizer Stellen (Bund

und Kantone) zu Gunsten der Gemeinde Büsingen oder ihrer Bevölkerung erbrach- ten Leistungen. Diese Leistungen werden für das jeweilige Referenzjahr in Anlage 2 zu diesem Abkommen aufgeführt.

2. Der Abzug gemäss Absatz 1 erfährt einen Zuschlag von 30 Prozent für nicht

quantifizierbare Leistungen.

3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung vergütet den Kantonen die von ihnen zu

Gunsten der Gemeinde Büsingen erbrachten Leistungen gemäss Anlage 2 direkt.

Art. 6 Gültigkeitsdauer der Berechnungen

1. Die Berechnung des Prozentsatzes auf der Grundlage des Referenzjahres gemäss

den Anlagen 1 und 2 zu diesem Abkommen hat jeweils für fünf Jahre Gültigkeit. 2. Jede Partei kann auf diplomatischem Weg bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer eine Neuberechnung des Prozentsatzes für die folgen- de fünfjährige Periode anhand eines neuen Referenzjahres verlangen.

3. Die Parteien verständigen sich im Rahmen der gemäss Artikel 41 des Büsinger

Vertrags eingesetzten Gemischten Kommission über die der Neuberechnung des Prozentsatzes in den Anlagen 1 und 2 zu Grunde zu legenden Daten.

Ausrichtung eines Anteils des Mehrwertsteuer an der Gemeinde Büsingen AS 2003

Art. 7 Fälligkeit

1. Die Vergütung des gestützt auf dieses Abkommen berechneten Mehrwertsteuer-

anteils an die Gemeinde Büsingen erfolgt erstmals für das Jahr 1999. 2. Der für das Kalenderjahr geschuldete Anteil wird jeweils am 30. Juni des laufen- den Jahres zur Zahlung an die Gemeindekasse Büsingen fällig.

3. Die Zahlungen für die Jahre vor dem Inkrafttreten des Abkommens werden

gemeinsam mit der erstmaligen Zahlung nach Absatz 2 fällig.

Art. 8 Berichterstattung Die Gemeinde Büsingen erstattet der Gemischten Kommission einen jährlichen Bericht über die Verwendung des ausgerichteten Betrags.

Art. 9 Streitbeilegung

1. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden,

soweit möglich, durch die Gemischte Kommission beigelegt.

2. Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann jede

Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entschei- dung vorgelegt wird. 3. Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staa- tes als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

4. Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Erman-

gelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Interna- tionalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Ver- tragsparteien oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Ver- tragsparteien besitzt, die Ernennungen vor.

5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen

den Vertragsparteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

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Art. 10 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Schweizerische Bundesrat der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat- lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.

Art. 11 Geltungsdauer und Kündigung

1. Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren.

2. Sofern keine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zwei Jahre vor Ablauf

dieser Frist kündigt, bleibt es weiterhin in Kraft, wobei jeder Vertragspartei das Recht zukommt, das Abkommen auf diplomatischem Wege mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.

3. Die Kündigung des Büsinger Vertrages hat auch die Kündigung dieses Abkom-

mens zur Folge.

Geschehen zu Dörflingen am 15. Dezember 2000 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Bundesrepublik Deutschland: Nicolas Michel Klaus Bald

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Anlage 1

Anlage 1 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie- rung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer betreffend die Berechnung des Anteils in Prozenten der auf die Gemeinde Büsingen entfallenden schweizerischen Mehrwertsteuereinnahmen gemäss Artikel 4 des vorgenannten Abkommens im Referenzjahr 1996:

in %

Mehrwertsteuereinnahmen der Schweiz 1996 CHF (gemäss Eidg. Staatsrechnung) 11 958 291 845 Volkseinkommen pro Kopf Schweiz 1996 CHF 43 034 100 (gemäss Bundesamt für Statistik) Volkseinkommen pro Kopf Büsingen/Kanton Schaffhausen 1996 CHF 43 531 101,2 (gemäss Bundesamt für Statistik) Korrekturfaktor Volkseinkommen = 1,0 mittlere Wohnbevölkerung Schweiz 7 105 446 99,9792315 (gemäss Bundesamt für Statistik) mittlere Wohnbevölkerung Büsingen 1 476 0,0207685 (gemäss Gemeindeverwaltung Büsingen) mittlere Wohnbevölkerung total 7 106 922 100 Anteil Gemeinde Büsingen an Gesamt- bevölkerung 0,0207685 Abzug Erhebungs- und Verwaltungskosten (5 %) 0,0010384 Anteil Büsingen an den Mehrwertsteuer- einnahmen netto CHF 2 359 378 0,0197301 Abzug für Leistungen der Schweiz gemäss Anlage 2 CHF 1 013 451 0,0084749

Massgebender Prozentsatz für die Berechnung des im laufenden Jahr auf die Gemeinde Büsingen entfallenden Betrags 0,0112552

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Anlage 2

Anlage 2 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie- rung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer betreffend die Aufstellung der von Schweizer Stellen (Bund und Kantone) zu Gunsten der Gemeinde Büsingen beziehungsweise ihrer Bevölkerung erbrachten Leistungen gemäss Artikel 5 des vorgenannten Abkommens im Refe- renzjahr 1996:

CHF CHF

Durch den Bund Beiträge an Kuhhalter 25 847.– Beiträge an Pflanzenbau 39 770.– Ergänzende Direktzahlungen 170 578.– Ökologische Direktzahlungen 149 743.– Abgeltung Bund Postauto 110 611.– Postverkehr Zoll 13 680.– Abfertigung Handelswaren 9 860.– Bauabrechnungen 12 670.– Rückerstattung Mineralölsteuer 32 620.– Subtotal quantifizierbar 565 379.– Zuschlag 30 % für nicht quantifizierbare Leistungen 169 613.–

Subtotal Bund 734 992.–

Durch den Kanton Schaffhausen Schulbereich 152 520.– Öffentlicher Verkehr 45 179.– Arbeitslosenunterstützung 16 500.– Subtotal quantifizierbar 214 199.– Zuschlag 30 % für nicht quantifizierbare Leistungen 64 260.–

Subtotal Kanton Schaffhausen 278 459.–

Von Schweizer Stellen zu Gunsten der Gemeinde Büsingen und deren Bevölkerung erbrachte Leistungen 1 013 451.–

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer (mit Anlagen) | Lexipedia | Lexipedia