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AS 2003 1808

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für (OV-VBS)

vom 7. März 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisations- verordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) verfolgt in seinen zentralen Departementsbereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport folgende Ziele: a. Es trägt mit der Armee bei zum Schutz von Volk und Staat gegen Gewalt- anwendung strategischen Ausmasses sowie zu internationalen Bemühungen um die Erhaltung des Friedens. Zu diesem Zweck verfolgt es eine langfristig angelegte Sicherheits- und Verteidigungspolitik und leistet im militärischen Bereich friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen. b. Es trägt bei zum Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Kata- strophen, Notlagen und machtpolitischen Bedrohungen. c. Es schafft Voraussetzungen zur Förderung des Sports im Interesse der Ent- wicklung der Jugend und einer allgemeinen Volksgesundheit. d. Es sorgt zusammen mit den anderen zuständigen eidgenössischen Departe- menten, den Kantonen, Gemeinden und Stellen ausserhalb der Verwaltung für eine umfassende und flexible Sicherheitspolitik des Bundes.

SR 172.214.1

1808 2002-1789

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für AS 2003

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesonde- re folgende Grundsätze: a. Es arbeitet mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit den Fachverbänden und Institutionen zusammen, die in seinen Departementsbereichen tätig sind. b. Es leistet seine friedensfördernden Beiträge in Absprache mit dem Eidgenös- sischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und kooperiert, in Zusammenarbeit mit dem EDA, in sicherheits- und verteidigungspoliti- schen Fragen mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen. c. Es unterstützt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das Eidgenössische Finanzdepartement in Fragen der inneren Sicherheit und kooperiert dabei, in Absprache mit diesen, mit den Kantonen und Gemein- den. d. Es kooperiert mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bei der Wahrung der Lufthoheit.

Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten Die Ziele nach den Artikeln 5–15 dienen den Verwaltungseinheiten des Departe- ments als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

Art. 4 Besondere Zuständigkeiten Das Departement nimmt die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesell- schaft der Rüstungsunternehmen des Bundes wahr.

2. Kapitel:

Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten

1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5 Ziele und Funktionen Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr: a. Es unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin als Mit- glied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements. b. Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination sowie mit der internen Revision. c. Es setzt die strategischen Ziele des Bundesrates und des Departementschefs oder der Departementschefin um, formuliert die entsprechenden politischen

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Vorgaben und koordiniert deren Umsetzung durch die Gruppen und Ämter des Departements. d. Es stellt die strategische Steuerung der Ressourcen sicher. e. Es sorgt für die Informations- und Dokumentationsbeschaffung, die Infor- mationsplanung und die Kommunikation. f. Es koordiniert das Bibliotheks-, Dokumentations- und Archivwesen im Departement und in der Armee. g. Es sorgt für die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung.

Art. 6 Nachrichtenkoordinator und Lage- und Früherkennungsbüro

1 Der Nachrichtenkoordinator und das Lage- und Früherkennungsbüro sorgen für

die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und optimieren die Unterstützung des Bundesrates in seiner Führungsarbeit im Sicherheitsbereich.

2 Sie sind administrativ dem Generalsekretariat zugeordnet und fachlich dem oder

der Vorsitzenden der Lenkungsgruppe Sicherheit unterstellt.

2. Abschnitt: Direktion für Sicherheitspolitik

Art. 7 1 Die Direktion für Sicherheitspolitik dient dem Departementschef oder der Depar- tementschefin als Stabsstelle zur Führung der Kerngeschäfte in den Bereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Rüstung. 2 Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Direktion für Sicherheitspolitik für diese Geschäfte folgende Funktionen wahr: a. Sie leitet aus den strategischen Zielen des Bundesrates und des Departe- mentschefs oder der Departementschefin die entsprechenden sicherheitspo- litischen Vorgaben zuhanden der Departementsführung ab und unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin in der Steuerung der inhaltlichen Umsetzung dieser Vorgaben durch die Gruppen und Ämter des Departements. b. Sie schafft die politischen Voraussetzungen für die Koordination und die Durchführung der in die Kompetenz des Departements fallenden zivilen und militärischen Massnahmen für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

3 Sie unterstützt überdies den Departementschef oder die Departementschefin als

Mitglied des Bundesrates in sicherheitspolitisch relevanten Geschäften anderer Departemente.

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3. Abschnitt: Direktion für Strategischen Nachrichtendienst

Art. 8 1 Die Direktion für Strategischen Nachrichtendienst stellt entsprechend den politi- schen Vorgaben den ständigen Auslandnachrichtendienst nach Artikel 99 des Mili- tärgesetzes vom 3. Februar 19953 sicher. 2 Sie ist als Stabsstelle dem Departementschef oder der Departementschefin unter- stellt.

4. Abschnitt: Oberauditorat

Art. 9

1 Das Oberauditorat verfolgt folgende Ziele:

a. Es sorgt dafür, dass die Militärjustiz ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt. b. Es schafft die Rahmenbedingungen für eine qualitativ hoch stehende Recht- sprechung der Militärgerichte.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Oberauditorat folgende Funktionen wahr:

a. Es übt die Aufsicht über die Militärjustiz unter Wahrung der Unabhängig- keit der Militärgerichte aus. b. Es berät und unterstützt die Angehörigen der Militärjustiz und sorgt für deren fachliche Aus- und Weiterbildung. c. Es sorgt für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Verlauf der militärischen Strafverfahren. d. Es übernimmt administrative und organisatorische Aufgaben für die Mili- tärjustiz.

5. Abschnitt: Gruppe Verteidigung

Art. 10 Ziele und Funktionen

1 Die Gruppe Verteidigung wird vom Chef der Armee geführt.

2 Sie verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:

a. Sie stellt die Bereitschaft der Armee sicher im Hinblick auf:

1. Raumsicherung und Verteidigung,

2. Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren,

3. Friedensförderung.

3 SR 510.10

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b. Sie stellt die Weiterentwicklung der Armee im Hinblick auf zukünftige Anforderungen sicher.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr:

a. Sie beurteilt die armeerelevante Lage. b. Sie stellt eine lagegerechte Grundbereitschaft der Armee sicher. c. Sie plant und führt die Einsätze der Armee bis zur Wahl des Oberbefehls- habers der Armee (General). d. Sie definiert die Militärdoktrin. e. Sie führt die militärische Gesamtplanung. f. Sie erteilt Aufträge an die Gruppe armasuisse.

Art. 11 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Der Gruppe Verteidigung sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a. Stab des Chefs der Armee: Er unterstützt den Chef der Armee in der Führung der Gruppe Verteidigung. b. Planungsstab der Armee: Er erarbeitet die militärische Gesamtplanung, die Militärdoktrin sowie die Grundlagen für die Entwicklung der Gruppe Verteidigung und der Armee. c. Führungsstab der Armee:

1. Er ist verantwortlich für die Steuerung der Bereitschaft und die Planung

der Einsätze der Armee.

2. Er unterstützt den Chef der Armee bei der Führung der Einsätze der

Armee. d. Höhere Kaderausbildung der Armee: Sie ist verantwortlich für die Aus- und Weiterbildung des Berufsmilitärs und der Milizoffiziere. e. Heer: Es stellt die Grund- und Einsatzbereitschaft der unterstellten Formationen sicher. f. Luftwaffe: Sie stellt die Grund- und Einsatzbereitschaft der unterstellten Formationen sicher. g. Logistikbasis der Armee: Sie erfüllt Querschnittsaufgaben des Heeres und der Luftwaffe und unter- stützt diese in der Ausbildung und im Einsatz.

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6. Abschnitt: Gruppe armasuisse

Art. 12 Ziele und Funktionen

1 Die Gruppe armasuisse stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme

entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orien- tierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des Departements und Dritter mit Pro- dukten und Dienstleistungen in den Bereichen Systeme, Informatik, Material und Bauten sicher.

2 Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Gruppe armasuisse folgende Funktionen

wahr: a. Sie evaluiert und beschafft Güter und Dienstleistungen und liquidiert aus dem militärischen Inventar ausscheidende Systeme, Material und Bauten. b. Sie unterstützt die Armee und das Departement bei der Planung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung von Systemen, Material und Bauten. c. Sie stellt wissenschaftlich-technische Kompetenzen für die Armee und das Departement sicher. d. Sie bietet als Kompetenzzentrum für landestopografische Belange des Bun- des räumliche Referenzdaten an.

Art. 13 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Der Gruppe armasuisse sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a. Bundesamt für Führungs-, Telematik- und Ausbildungssysteme: Es evaluiert und beschafft Güter und Dienstleistungen in den zugewiesenen Fachbereichen und ist verantwortlich für die betriebswirtschaftliche Steue- rung über den gesamten Lebensweg von der Definition bis zur Entsorgung. b. Bundesamt für Waffensysteme, Fahrzeuge und Material: Es evaluiert und beschafft Güter und Dienstleistungen in den zugewiesenen Fachbereichen und ist verantwortlich für die betriebswirtschaftliche Steue- rung über den gesamten Lebensweg von der Definition bis zur Entsorgung. c. Bundesamt für Landestopografie (swisstopo): Es führt die geodätische und die topografische Landesvermessung, erstellt das Landeskartenwerk, übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amt- liche Vermessung aus und erbringt kommerzielle Dienstleistungen in seinem Fachgebiet. Es koordiniert die Datenbedürfnisse der Bundesverwaltung im Bereich der geografischen Informationssysteme, indem es ein Kompetenz- zentrum führt; dieses ist weisungsberechtigt.

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7. Abschnitt: Bundesamt für Bevölkerungsschutz

Art. 14

1 DasBundesamt für Bevölkerungsschutz verfolgt entsprechend den politischen

Vorgaben folgende Ziele: a. Es trägt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden zu einem umfassenden Schutz der Bevölkerung, ihrer Lebensgrundlagen und der Kul- turgüter vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und bewaffne- ten Konflikten bei. b. Es trägt im Verbund mit seinen Partnern zur Bewältigung solcher Ereignisse bei.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz fol-

gende Funktionen wahr: a. Es erkennt Bedrohungen und Gefahren für die Bevölkerung, ihrer Lebens- grundlagen und die Kulturgüter, entwickelt Strategien und Technologien zu deren Abwehr und sorgt für die entsprechende Forschung und Entwicklung. b. Es ist verantwortlich für Messung und Alarmierung bei ausserordentlichen Ereignissen wie namentlich bei erhöhter Radioaktivität, bei Störfällen mit chemischen Stoffen oder Organismen oder bei Überflutungen und bildet mit der Nationalen Alarmzentrale den Kern einer zentralen Einsatzorganisation auf Stufe des Bundes. c. Es erarbeitet die Grundlagen für die Organisation und Verwaltung des Zivil- schutzes, für die Ausbildung im Zivilschutz sowie für das Material und die Schutzbauten. d. Es überwacht den Vollzug der Bundesvorschriften über den Zivilschutz durch die Kantone und unterstützt sie bei der Ausbildung und beim Einsatz der Organisationen des Bevölkerungsschutzes. e. Es stellt die Information der Öffentlichkeit sicher, wenn die zivilen Medien nicht mehr in der Lage sind, ihren Informationsauftrag zu erfüllen.

8. Abschnitt: Bundesamt für Sport

Art. 15

1 Das Bundesamt für Sport fördert entsprechend den politischen Vorgaben die

vielfältige und nachhaltige Entwicklung des Jugend-, Erwachsenen- und Senioren- sports.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Sport folgende Funktionen

wahr: a. Es entwickelt Ziele und Strategien zur Sportförderung und evaluiert deren Auswirkungen.

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b. Es erarbeitet Grundlagen zur Sportförderung in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Sportorganisationen. c. Es sorgt für die zur Sportförderung notwendige Ausbildung, Forschung und Entwicklung und führt die nationalen Ausbildungszentren Magglingen und Tenero. d. Es erbringt kommerzielle Nebenleistungen in seinem Fachgebiet.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 16 Geschäftsordnung Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.

Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Organisationsverordnung vom 13. Dezember 19994 für das Eidgenössische

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts findet sich im Anhang.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

7. März 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 AS 2000 330, 2001 124, 2002 723 1453

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Anhang (Art. 17 Abs.2

Änderung bisherigen Rechts

Der Anhang RVOV5 wird wie folgt geändert:

Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Die Bundesverwaltung besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten:

B. Die Departemente Départements Dipartimenti Departaments

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport Departament federal da defensiun, protecziun da la populaziun e sport

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

Generalsekretariat Secrétariat général Segreteria generale Secretariat general Direktion für Sicherheitspolitik6 Direction de la politique de sécurité Direzione della politica di sicurezza Direcziun da la politica da securezza Direktion für Strategischen Nachrichtendienst7 Direction du Renseignement stratégique Direzione del Servizio informazioni strategico Direcziun dal servetsch d’infurmaziuns strategic

5 SR 172.010.1

6 Stabsstelle

7 Stabsstelle

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Oberauditorat Office de l’auditeur en chef Ufficio dell’uditore in capo Auditorat superiur Gruppe Verteidigung Groupement Défense Aggruppamento Difesa Gruppa da defensiun Planungsstab der Armee Etat-major de planification de l’armée Stato maggiore di pianificazione dell’esercito Stab da planisaziun da l’armada Führungsstab der Armee Etat-major de conduite de l’armée Stato maggiore di condotta dell’esercito Stab directiv da l’armada Höhere Kaderausbildung der Armee Instruction supérieure des cadres de l’armée Istruzione superiore dei quadri dell’esercito Instrucziun superiura dal cader da l’armada Heer Forces terrestres Forze terrestri Truppas terrestras Luftwaffe Forces aériennes Forze aeree Aviatica militara Logistikbasis der Armee Base logistique de l’armée Base logistica dell’esercito Basa da logistica da l’armada Gruppe armasuisse Groupement armasuisse Aggruppamento armasuisse Gruppa armasuisse Bundesamt für Führungs-, Telematik- und Ausbildungssysteme Office fédéral des sytèmes de conduite, télématiques et d’instruction Ufficio federale dei sistemi di condotta, telematici e d’istruzione Uffizi federal per sistems da cumond, da telematica e d’instrucziun

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Bundesamt für Waffensysteme, Fahrzeuge und Material Office fédéral des systèmes d’armes, des véhicules et du matériel Ufficio federale dei sistemi d’arma, dei veicoli e del materiale Uffizi federal per sistems d’armas, vehichels e material

Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) Office fédéral de topographie (swisstopo) Ufficio federale di topografia (swisstopo) Uffizi federal da topografia (swisstopo) Bundesamt für Bevölkerungsschutz Office fédéral de la protection de la population Ufficio federale della protezione della popolazione Uffizi federal da protecziun da la populaziun Bundesamt für Sport Office fédéral du sport Ufficio federale dello sport Uffizi federal da sport

2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

Keine

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