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AS 2003 2482

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)

Änderung vom 16. Juni 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 8b Betriebsbewilligung Interoperabilität 1 Die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems nach den Artikeln 2 Buchsta- ben c der Richtlinien 96/48/EG2 oder 2001/16/EG3 setzt eine Betriebsbewilligung durch das Bundesamt voraus.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. die grundlegenden Anforderungen nach den Artikeln 2 Buchstaben e der Richtlinien erfüllt sind; und b. die bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

3 Prüfungen, die im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung einer EG-Prüferklärung

erfolgt sind, werden anerkannt.

4 Liegen konkrete Anhaltspunkte für Mängel vor, so können ergänzende Prüfungen

verlangt werden.

Art. 8c Interoperabilitätskomponenten

1 Interoperabilitätskomponenten nach den Artikeln 2 Buchstaben d der Richtlinien

96/48/EG4 oder 2001/16/EG5 können in Verkehr gebracht werden, wenn:

1 SR 742.141.1

2 Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des

transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Amtsblatt Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 6). 3 Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Amtsblatt Nr. L 110 vom 20.4.2001, S. 1).

4 Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des

transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Amtsblatt Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 6). 5 Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Amtsblatt Nr. L 110 vom 20.4.2001, S. 1).

2482 2003-1047

Eisenbahnverordnung AS 2003

a. die grundlegenden Anforderungen nach den Artikeln 2 Buchstaben e der Richtlinien erfüllt sind; und b. die bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

2 Prüfungen, die im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung einer EG-Konformi-

täts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung erfolgt sind, werden anerkannt.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

16. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz