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AS 2003 854

Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (mit Anhängen)

Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (mit Anhängen)

SR 0.515.08; AS 1998 335

I Geltungsbereich des Übereinkommens am 22. April 2002, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Aserbaidschan 29. Februar 2000 30. März 2000 Benin 14. Mai 1998 13. Juni 1998 Bolivien 14. August 1998 13. September 1998 Botswana 31. August 1998 B 30. September 1998 Burundi 4. September 1998 4. Oktober 1998 Dominica 12. Februar 2001 14. März 2001 Eritrea 14. Februar 2000 B 15. März 2000 Estland 26. Mai 1999 25. Juni 1999 Gabun 8. September 2000 8. Oktober 2000 Gambia 19. Mai 1998 18. Juni 1998 Heiliger Stuhl* 12. Mai 1999 11. Juni 1999 Indonesien 12. November 1998 12. Dezember 1998 Iran* 3. November 1997 3. Dezember 1997 Jamaika 8. September 2000 8. Oktober 2000 Jemen 2. Oktober 2000 1. November 2000 Jordanien 29. Oktober 1997 B 28. November 1997 Jugoslawien 20. April 2000 B 20. Mai 2000 Kasachstan 23. März 2000 22. April 2000 Kiribati 7. September 2000 B 7. Oktober 2000 Kolumbien 5. April 2000 5. Mai 2000 Liechtenstein 24. November 1999 24. Dezember 1999 Litauen 15. April 1998 15. Mai 1998 Malawi 11. Juni 1998 11. Juli 1998 Malaysia 20. April 2000 20. Mai 2000 Mauretanien 9. Februar 1998 11. März 1998 Mikronesien 21. Juni 1999 21. Juli 1999 Mosambik 15. August 2000 B 14. September 2000 Nauru 12. November 2001 12. Dezember 2001 Nepal 18. November 1997 18. Dezember 1997 Nicaragua 5. November 1999 5. Dezember 1999

1 Diese Veröffentlichung ergänzt die frühere in AS 1998 471.

854 2002-0816

Chemiwaffenübereinkommen AS 2003

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Nigeria 20. Mai 1999 19. Juni 1999 Pakistan* 28. Oktober 1997 27. November 1997 Panama 7. Oktober 1998 6. November 1998 Russland 5. November 1997 5. Dezember 1997 Sambia 9. Februar 2001 11. März 2001 San Marino 10. Dezember 1999 9. Januar 2000 Senegal 20. Juli 1998 19. August 1998 Sudan* 24. Mai 1999 B 23. Juni 1999 Tansania 25. Juni 1998 25. Juli 1998 Uganda 30. November 2001 30. Dezember 2001 Ukraine 16. Oktober 1998 15. November 1998 Venezuela 3. Dezember 1997 2. Januar 1998 Vereinigte Arabische Emirate 28. November 2000 28. Dezember 2000 Zypern 28. August 1998 27. September 1998 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

II Erklärungen Iran (Islamische Republik) Die Islamische Republik Iran, gestützt auf die Prinzipien und Doktrinen des Islams, sieht chemische Waffen als unmenschlich an und hat die Anstrengungen der inter- nationalen Gemeinschaft, diese Waffen zu beseitigen und deren Gebrauch vorzu- beugen, schon immer unterstützt.

1. Die konsultative islamische Versammlung (Parlament) hat dem von der Regie-

rung vorgelegten Gesetzesprojekt bezüglich des Beitritts der Islamischen Repu- blik Iran zum genannten Übereinkommen am 27. Juli 1997 zugestimmt, und der Aufsichtsrat hat am 30. Juli entschieden, dass das Gesetz – wie es die verfas- sungsrechtlichen Vorschriften erfordern – mit der Verfassung und den Prinzipien des Islams vereinbar ist. Die konsultative islamische Versammlung hat folgendes beschlossen: Die Regierung wird hiermit ermächtigt, dem genannten Übereinkommen, dessen Wortlaut dem vorliegenden Gesetzestext beigefügt ist, zu einem geeigneten Zeit- punkt beizutreten und die dafür massgeblichen Instrumente zu hinterlegen. Das Aussenministerium muss bei allen Verhandlungen und im Rahmen der Organi- sation des Übereinkommens darauf achten, dass das Übereinkommen vollständig und nicht selektiv eingehalten wird, namentlich in den Bereichen der Inspektion und beim Transfer von Technologien und Chemikalien für friedliche Zwecke. Werden die obengenannten Kriterien nicht respektiert, so können auf Empfehlung des Kabi- netts und unter Zustimmung des Höheren nationalen Sicherheitsrates, Massnahmen in Hinsicht auf einen Austritt aus dem Übereinkommen getroffen werden.

Chemiwaffenübereinkommen AS 2003

2. Die Islamische Republik Iran spricht der vollständigen, bedingungslosen und

nicht selektiven Anwendung aller Bestimmungen des Übereinkommens die höchste Bedeutung zu. Sie behält sich das Recht vor, dem Übereinkommen unter folgenden Umständen auszutreten: – Nichteinhaltung des Gleichheitsprinzips für alle Vertragsstaaten in Bezug auf die Anwendung aller massgeblichen Bestimmungen des Übereinkom- mens; – Verbreitung von vertraulichen Informationen bezüglich des Übereinkom- mens durch Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Übereinkom- mens – Auferlegen von Einschränkungen, die mit den aus dem Übereinkommen hervorgehenden Pflichten nicht vereinbar sind. 3. Wie in Art. XI festgehalten, sollten die selektiven und undurchsichtigen Regime, die die internationale Handelsfreiheit in Bezug auf Chemikalien und chemische Technologien für friedliche Zwecke behindern, vernichtet werden. Die Islamische Republik Iran weist alle Kontrollmechanismen für chemische Exporte, die nicht im Übereinkommen vorgesehen sind, zurück. 4. Die Organisation für ein Verbot von chemischen Waffen ist die einzige interna- tionale Instanz, die befähigt ist, die Einhaltung der Bestimmungen über chemische Waffen durch Vertragsstaaten zu veranlassen. Alle Anschuldigungen der Vertrags- staaten gegenüber anderen Vertragsstaaten, die ohne eine von der Organisation bestimmte Nichteinhaltung erfolgen, sind eine schwere Verletzung des Überein- kommens, und wiederholte Anschuldigungen können das Übereinkommen seines Sinnes entrauben. 5. Ein Ziel des Übereinkommens ist es, wie in der Präambel festgehalten wird, «die Freiheit des Handels mit Chemikalien und die zwischenstaatliche Zusammenarbeit sowie den internationalen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informa- tionen über Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu fördern, um die wirtschaftliche und technologische Entwicklung aller Vertrags- staaten voranzutreiben». Dieses grundlegende Ziel muss von allen Vertragsstaaten des Übereinkommens respektiert und gutgeheissen werden. Jeder Versuch dieses erstrangige Ziel – sei es durch Worte oder durch Taten – zu untergraben, wird von der Islamischen Republik Iran als ein schwerer Verstoss gegen die Bestimmungen des Übereinkommens angesehen.

6. Gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens über die gleiche Behandlung

aller Vertragsstaaten: – müsste allen Vertragsstaaten Inspektionsmaterial zur Verfügung gestellt werden, auf einer geschäftlichen Basis, ohne Bedingungen und Einschrän- kungen. – muss die Organisation für ein Verbot von chemischen Waffen seinen inter- nationalen Charakter bewahren, indem es eine gerechte und ausgewogene geographische Aufteilung des Personals des technischen Sekretariats gewährleistet, indem den Vertragstaaten und mit ihrer Zusammenarbeit eine Unterstützung angeboten wird und indem eine gerechte Vertretung der Ver-

Chemiwaffenübereinkommen AS 2003

tragsstaaten in den untergeordneten Organen der Organisation gewährleistet wird.

7. Die Anwendung des Übereinkommens sollte zur Stärkung des Friedens und zur

internationalen Sicherheit beitragen, ohne in irgendeiner Weise die nationale Sicherheit oder die territoriale Integrität der Vertragsstaaten zu verringern oder zu beeinträchtigen.

Pakistan

1. Pakistan hat schon immer das vollständige Verbot und die vollständige Ver-

nichtung aller chemischen Waffen und aller Einrichtungen zur Fabrikation solcher Waffen vorgeschlagen. Das Übereinkommen hat die juristische Grundlage zur Umsetzung dieses Ziels geschaffen. Daher unterstützt Pakistan die Ziele, die im Übereinkommen genannt werden.

2. Die Ziele des Übereinkommens müssen von allen Staaten strengstens respektiert

werden. Die Bestimmungen bezüglich Inspektion dürfen nicht missbräuchlich angewandt werden und auch nicht den Interessen des Vertragsstaats in den Berei- chen der Wirtschaft und der nationalen Sicherheit, die in keiner Beziehung zu den chemischen Waffen stehen, zuträglich sein. Andernfalls würde die allgemeine Unterstützung des Übereinkommens gefährdet.

3. Die Bestimmungen des Übereinkommens bezüglich Kontrolle dürfen nicht

missbräuchlich angewandt werden, um Ziele zu erreichen, die nicht im Zusammen- hang mit dem Übereinkommen stehen. Pakistan wird niemals erlauben, dass seine Souveränität und seine nationale Sicherheit bedroht werden.

4. Das Übereinkommen muss in der Tat dazu dienen, den Handel, den technisch-

wissenschaftlichen Austausch und die Zusammenarbeit im Bereich der chemischen Industrie zu friedlichen Zwecken zu fördern. Alle Exportkontrollen, die mit diesem Ziel nicht vereinbar sind, müssen aufgehoben werden.

Heiliger Stuhl (...) Der Heilige Stuhl möchte in Anbetracht seines eigenen Wesens und der beson- deren Situation des Vatikansstaats die internationale Gemeinschaft erneut dazu anregen, die bereits begonnene Aufgabe einer vollständigen Entwaffnung, die den Frieden und die weltweite Zusammenarbeit fördert, weiterzuverfolgen. Die Diskussionen und die multilateralen Verhandlungen spielen eine grundlegende Rolle in diesem Zusammenhang. Mit den Instrumenten des Völkerrechts erleichtern sie die friedliche Beilegung von Streitigkeiten und fördern das gegenseitige Ver- ständnis. Sie tragen so zu einer konkreten Bejahung einer Lebens- und Friedens- kultur bei. Obschon der Heilige Stuhl keinerlei chemische Waffen besitzt, ratifiziert er feierlich das Übereinkommen, um seine moralische Unterstützung für Aktivitäten zum Aus- druck zu bringen, die in diesem wichtigen Bereich der internationalen Beziehungen durchgeführt werden und deren Ziel es ist, unmenschliche Waffen, die darauf abzielen, langfristige traumatische Wirkungen auf eine Zivilbevölkerung ohne Verteidigung zu erzeugen, zu verbieten.

Chemiwaffenübereinkommen AS 2003

Sudan Interpretative Erklärung: Erstens: Die unilaterale Anwendung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat verstösst gegen die Ziele des Übereinkommens. Zweitens: Das Übereinkommen muss gesamthaft und ohne Diskriminierung insbe- sondere betreffend Inspektionen und Übergabe von Technologien und Chemikalien zu friedlichen Zwecken angewandt werden. Drittens: Es sollen keine Einschränkungen gemacht werden, die mit den durch das Übereinkommen eingegangenen Pflichten nicht vereinbar sind.

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