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AS 2004 1287

Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens

Notenaustausch vom 30. Mai 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens

In Kraft getreten am 1. Juni 2003

Originaltext

Botschaft des Bern, den 30. Mai 2003 Fürstentums Liechtenstein Bern

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Depar- tement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, demsel- ben den Empfang seiner Note vom 30. Mai 2003 zu bestätigen, die folgenden Wort- laut hat:

«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: – In Anbetracht des Abkommens vom 21. Juni 19991 zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweize- rischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen); – in Anbetracht der durch das Fürstentum Liechtenstein als Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Bereich der Freizügigkeit ausge- handelten Sonderlösung; – unter Hinweis auf das am 21. Juni 20012 in Vaduz im Rahmen des Abkom- mens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation unterzeichnete Protokoll betreffend den freien Perso- nenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein3;

SR 0.142.115.144 Anhang VIII des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Über- einkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) sind.

3. Die Schweiz gewährt den Dienstleistungserbringern aus Liechtenstein im

Bereich des Gewerbes das Recht auf grenzüberschreitende Dienstleistungs- erbringung gemäss Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA- Übereinkommens.

4. Das Fürstentum Liechtenstein gewährt den Dienstleistungserbringern aus der

Schweiz im Bereich des Gewerbes das Recht auf grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung gemäss Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fas- sung des EFTA-Übereinkommens. Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 6. November 19634 über die fremden- polizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Ver- tragsstaat und der Notenaustausch vom 19. Oktober 19815 über die teilweise Sus- pendierung von Artikel 3 dieser Vereinbarung gelten weiter, soweit sie gegenüber diesem Notenaustausch eine günstigere Regelung vorsehen. Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die liechtensteinische Antwortnote eine Verein- barung zwischen den beiden Regierungen, die am 1. Juni 2003 in Kraft tritt.

4 SR 0.142.115.142 5 SR 0.142.115.142.1

Personenverkehr. Umsetzung des Protokolls im Rahmen der Änderung AS 2004 des EFTA-Übereinkommens. Notenaustausch mit Liechtenstein

Zwecks Erörterung und Lösung von Anwendungsfragen wird ein Ausschuss beste- hend aus Experten der Verwaltung der beiden Vertragsparteien eingesetzt. Der Ausschuss wird ad hoc auf Ansuchen einer der Vertragsparteien einberufen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichne- ten Hochachtung zu versichern.»

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein bekannt zu geben. Damit bilden die Note des Departe- ments und die vorliegende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 1. Juni 2003 in Kraft tritt.

Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeich- neten Hochachtung zu versichern.

Personenverkehr. Umsetzung des Protokolls im Rahmen der Änderung AS 2004 des EFTA-Übereinkommens. Notenaustausch mit Liechtenstein

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