AS 2004 2343
Reglement für das Schweizerische Bundesgericht
Reglement für das Schweizerische Bundesgericht
Änderung vom 23. März 2004
Das Bundesgericht verordnet:
I Das Reglement für das Schweizerische Bundesgericht vom 14. Dezember 19781 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
1 Der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung werden zugeteilt:
1. die staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden,
die folgende Rechtsgebiete betreffen: – politische Rechte, – internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferung und andere Rechtshilfe), – Bau- und Planungsrecht, – Umweltschutz, Gewässerschutz, Waldrecht, Natur- und Heimatschutz, – öffentliche Werke, – Bodenverbesserungen (wie namentlich Landumlegungen und Erschlies- sungen), – Enteignungen, – Wohnbau- und Wohneigentumsförderung, soweit raumplanerische Ge- sichtspunkte betroffen sind, – Fuss- und Wanderwege, – Datenschutz;
2. die staatsrechtlichen Beschwerden, soweit nicht überwiegend das Sachgebiet
der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen ist, wegen Verletzung: – der Menschenwürde, – des Rechts auf Leben und auf persönliche Freiheit, – des Schutzes der Kinder und Jugendlichen, – des Schutzes der Privatsphäre, – des Rechts auf Ehe und Familie, – der Meinungs- und Informationsfreiheit, – der Medienfreiheit,
1 SR 173.111.1
2004-0608 2343
Reglement für das Schweizerische Bundesgericht AS 2004
– der Wissenschaftsfreiheit, – der Kunstfreiheit, – der Versammlungsfreiheit, – der Vereinigungsfreiheit, – der Eigentumsgarantie, – der Koalitionsfreiheit, – des Petitionsrechts, – der Gemeindeautonomie;
3. die staatsrechtlichen Beschwerden, die nicht einer anderen Abteilung des
Gerichts zugewiesen sind, namentlich wegen Verletzung: – der Rechtsgleichheit, – des Schutzes vor Willkür und der Wahrung von Treu und Glauben, – allgemeiner Verfahrensgarantien (wie Ansprüche auf Gleichbehandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen, rechtliches Gehör, unentgelt- liche Rechtspflege), – der Garantien gemäss Artikel 30 Absatz 1 und 3 BV2, – der Garantien betreffend das Strafverfahren und die Missachtung des kantonalen Strafprozessrechts, – bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Behörden, – des kantonalen Strafrechts, soweit nicht das Sachgebiet einer anderen Abteilung betroffen ist;
4. die Beschwerden gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts über Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 33 Absatz 3 Buch- stabe a SGG3;
5. die staatsrechtlichen Klagen.
Art. 3 Ziff. 1, 2, 4 und 5 Der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung werden zugeteilt:
1. die staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden,
die folgende Rechtsgebiete betreffen: – Ausländerrecht, – öffentliches Dienstrecht, – Verantwortlichkeit des Gemeinwesens (ausgenommen Staatshaftung aus ärztlicher Tätigkeit), – Bildungsrecht, – Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, – Filmwesen,
2 SR 101 3 SR 173.71
2344
Reglement für das Schweizerische Bundesgericht AS 2004
– Tierschutz, – Landesverteidigung (militärische und wirtschaftliche Verteidigung, Mi- litärdienst, Zivilschutz), – Kriegsmaterial- und Waffenrecht, – Subventionen, – Steuern und andere Abgaben (Vorzugslasten, Anschlussbeiträge, Ge- bühren, usw.), – Strassenverkehr (ausgenommen Führerausweisentzüge sowie Beschrän- kungen gemäss Art. 3 SVG4 aus Gründen des Umweltschutzes und der Raumplanung), – Schifffahrt, – Transport (Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr; ausgenommen Planung und Bau von Anlagen sowie Enteignung), – Post- und Fernmeldewesen, soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind (Umwelt- schutz, Raumplanung, Datenschutz), – Monopole, – Konzessionen, soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öf- fentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind, – Submissionen, – Energie (Lieferung von Wasser, Elektrizität), soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind, – Gesundheit, – Lebensmittelpolizei, – Arbeitsgesetzgebung, – Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, soweit nicht die Zustän- digkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gegeben ist, – Wohnraumförderung sowie Wohnbau- und Wohneigentumsförderung, soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind (Raumplanung), – Fürsorge, – Landwirtschaft (ausgenommen Bodenverbesserungen), – Jagd und Fischerei, soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind (Umweltschutz, Gewäs- serschutz), – Lotterie, Glücksspiele und Spielbanken, – Wirtschaft (Banken-, Börsen- und Versicherungsaufsicht, Betriebsbe- willigungen), – Kartellrecht und Preisüberwachung,
4 SR 741.01
2345
Reglement für das Schweizerische Bundesgericht AS 2004
– Aussenhandel, – freie Berufe;
2. die staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung:
– der Glaubens- und Gewissensfreiheit, – der Sprachenfreiheit, – der Wirtschaftsfreiheit, – der Niederlassungsfreiheit, – des Rechts auf Hilfe in Notlagen, – des Anspruchs auf Grundschulunterricht, – der Koalitionsfreiheit bei einer Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienstrecht;
4. die übrigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die nicht einer anderen Abtei-
lung des Bundesgerichts oder dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zugewiesen sind.
5. Aufgehoben
Art. 4 Ziff. 2 und 3 Der ersten Zivilabteilung werden zugeteilt:
2. die staatsrechtlichen Beschwerden betreffend die Staatshaftung aus ärztli-
cher Tätigkeit sowie die staatsrechtlichen Beschwerden, welche die Rechts- gebiete gemäss Ziffer 1 oder das entsprechende kantonale Verfahren mit Einschluss des kantonalen Zwangsvollstreckungsrechts betreffen: – wegen Verletzung der Artikel 8, 9 und 29 BV5, – wegen Verletzung der Garantie des Wohnsitzrichters (Art. 30 Abs. 2 BV), – wegen Verletzung von Konkordaten oder Staatsverträgen (Art. 84 Abs. 1 Bst. b und c OG), – wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden (Art. 84 Abs. 1 Bst. d OG), – auf dem Gebiet des Schiedsgerichtswesens mit Einschluss der Be- schwerden nach Artikel 85 Buchstabe c OG;
3. die direkten Prozesse gemäss Artikel 41 OG, die nicht der zweiten Zivil-
abteilung zugeteilt sind;
5 SR 101
2346
Reglement für das Schweizerische Bundesgericht AS 2004
Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2–4
1 Der zweiten Zivilabteilung werden zugeteilt:
2. die staatsrechtlichen Beschwerden, welche die Rechtsgebiete gemäss Zif-
fer 1 oder das entsprechende kantonale Verfahren mit Einschluss des kanto- nalen Zwangsvollstreckungsrechts betreffen: – wegen Verletzung der Artikel 8, 9 und 29 BV6, – wegen Verletzung der Garantie des Wohnsitzrichters (Art. 30 Abs. 2 BV), – wegen Verletzung von Konkordaten oder Staatsverträgen (Art. 84 Abs. 1 Bst. b und c OG), – wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden (Art. 84 Abs. 1 Bst. d OG), – auf dem Gebiet des Schiedsgerichtswesens mit Einschluss der Be- schwerden nach Artikel 85 Buchstabe c OG, – auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Ent- scheidungen (Art. 25 ff. IPRG7);
3. die direkten Prozesse gemäss Artikel 41 OG in den Rechtsgebieten gemäss
Ziffer 1;
4. die Verwaltungsgerichtsbeschwerden:
– auf dem Gebiet des Bürgerrechts, – auf dem Gebiet der Adoptionsvermittlung und der Aufnahme von Pfle- gekindern, – auf dem Gebiet des bäuerlichen Grundbesitzes, – gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörden über die Stiftungen, unter Vorbehalt der Vorsorgeeinrichtungen (Zuständigkeit der II. öffentlich- rechtlichen Abteilung), – gegen die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Zivilstands-, Viehverschreibungs-, Grundbuch- und Schiffsregistersachen;
Art. 7 Ziff. 1 und 2 Der Kassationshof beurteilt:
1. die Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Über-
weisungsbehörden (Art. 268 BStP8) sowie gegen Entscheide der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG9);
2. die mit einer hängigen Nichtigkeitsbeschwerde konnexen staatsrechtlichen
Beschwerden wegen Verletzung der Artikel 8, 9, 29 und 32 BV10;
6 SR 101 7 SR 291 8 SR 312.0 9 SR 173.71 10 SR 101
2347
Reglement für das Schweizerische Bundesgericht AS 2004
II Diese Änderung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
23. März 2004 Im Namen des Bundesgerichts Der Präsident: Aemisegger Der Generalsekretär: Tschümperlin
2348