Lexipedia

AS 2004 319

Verordnung des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne

Verordnung des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne (ETHZ-ETHL-Verordnung)

vom 13. November 2003

Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 27 Absatz 2 und 32 Absatz 4 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 Diese Verordnung gilt für: a. die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ); b. die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL).

2. Abschnitt: Schulleitung

Art. 2 Zusammensetzung 1 Die Schulleitungen der ETH bestehen je aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und den ihm oder ihr unterstellten übrigen Mitgliedern der Schulleitung. 2 Der Präsident oder die Präsidentin schlägt die übrigen Mitglieder der Schulleitung zur Wahl vor.

Art. 3 Aufgaben

1 Die Schulleitung hat folgende Aufgaben:

a. Sie beschliesst über die Organisation der Schule, namentlich über die Errich- tung und Aufhebung, über die Aufgaben und über die Organisation der ein- zelnen Unterrichts- und Forschungseinheiten sowie der weiteren Einheiten. b. Sie erlässt die Verordnungen zum Studium. c. Sie ist verantwortlich für die Qualitätssicherung, namentlich für die Evalua- tion von Lehre, Forschung und Dienstleistungen.

SR 414.110.37 1 SR 414.110

2003-1283 319

ETHZ-ETHL-Verordnung AS 2004

2 Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse fasst sie mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stim- mengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. 3 Bei Geschäften, die nicht in Absatz 1 genannt sind, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin.

3. Abschnitt: Hochschulangehörige

Art. 4 Bezeichnung der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Lehre und Forschung Die Bezeichnung der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Lehre und Forschung ist im Anhang festgelegt.

Art. 5 Leitende wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, höhere wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Die Schulleitungen können zu leitenden wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitar- beiterinnen (maître d’enseignement et de recherche) und zu höheren wissenschaftli- chen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Personen ernennen, die eine akademische Laufbahn auf hohem Niveau absolviert haben und besonders qualifizierte Leistun- gen in Lehre und Forschung erbringen.

Art. 6 Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

1 Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen ein Hochschulstudium

abgeschlossen haben.

2 Sie führen Arbeiten in Lehre und Forschung aus.

Art. 7 Administrative und technische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Administrative und technische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen unterstüt- zende Aufgaben in Lehre, Forschung oder in der Administration aus.

Art. 8 Assistenten und Assistentinnen

1 Assistenten und Assistentinnen müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen

haben. 2 Sie stehen zu einer ETH in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Anstellungs- verhältnis. 3 Sie unterstützen das vorgesetzte Mitglied des Lehrkörpers in Lehre und Forschung und vertiefen das eigene Fachwissen.

ETHZ-ETHL-Verordnung AS 2004

Art. 9 Titularprofessoren und Titularprofessorinnen

1 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der ETH können Privatdozenten und Privat-

dozentinnen, leitende wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Lehrbeauftragte, die sich durch akademische Leistungen besonders ausgezeichnet haben und im ETH-Bereich tätig sind, als Titularprofessoren oder Titularprofesso- rinnen vorschlagen.

2 Die Direktoren oder Direktorinnen der Forschungsanstalten können den ETH

Nominierungen von Personen vorschlagen, die an ihren Anstalten tätig sind und zugleich an einer ETH eine in Absatz 1 erwähnte Funktion innehaben.

Art. 10 Privatdozenten und Privatdozentinnen

1 Wer sich über besondere Eignung in Lehre und Forschung ausweist, kann sich als

Privatdozent oder Privatdozentin habilitieren. Er oder sie erhält von der ETH die Venia Legendi, die dazu berechtigt, in einem bestimmten Unterrichtsgebiet freie Lehrveranstaltungen zu halten.

2 Die Venia Legendi kann entzogen werden, wenn der Privatdozent oder die Privat-

dozentin zwei Jahre lang keine Vorlesung auf dem entsprechenden Fachgebiet gehalten hat oder wenn er oder sie Pflichten verletzt hat. Sie erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in welchem der Privatdozent oder die Privatdozentin das 65. Alters- jahr vollendet.

3 Die ETH regeln das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Venia Legendi.

4 DieETH können den Privatdozenten und Privatdozentinnen für ihre nicht im

Lehrauftrag gehaltenen Lehrveranstaltungen ein Honorar ausrichten.

Art. 11 Lehrbeauftragte

1 Die ETH können für den Unterricht Lehrbeauftragte beiziehen.

2 Sie erteilen die Lehraufträge für jedes Semester.

3 Sie können ein Honorar ausrichten.

Art. 12 Gastprofessoren und Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen

1 Die ETH können Wissenschafter und Wissenschafterinnen einladen, bei ihnen als

Gäste in Lehre und Forschung tätig zu sein. 2 Die Schulleitungen der ETH können sie als Gastprofessoren oder Gastprofessorin- nen beziehungsweise als Gastdozenten oder Gastdozentinnen bezeichnen.

3 Die ETH können sie für ihre Tätigkeit entschädigen. Bei der Festsetzung der

Entschädigung sind die Bezüge an der Hochschule oder sonstigen Arbeitsstelle des Gastes zu berücksichtigen.

ETHZ-ETHL-Verordnung AS 2004

Art. 13 Status betreffend Lehrauftrag Mit den Titularprofessoren und Titularprofessorinnen, den Privatdozenten und Privatdozentinnen, den Lehrbeauftragten, den Gastprofessoren und Gastprofessorin- nen sowie den Gastdozenten und Gastdozentinnen besteht hinsichtlich des Lehrauf- trages kein Anstellungsverhältnis, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Art. 14 Doktoranden und Doktorandinnen Doktoranden und Doktorandinnen sind an einer ETH eingeschrieben, um im Rahmen eines Studienganges das Doktorat zu erwerben.

Art. 15 Studierende sowie Hörer und Hörerinnen

1 Studierende sind an einer ETH eingeschrieben, um im Rahmen eines Studiengan-

ges, eines Austausches oder einer Weiterbildung ein ETH-Diplom, ein eidgenössi- sches Diplom, einen Bachelor- oder Mastertitel oder ein Zertifikat zu erwerben.

2 Hörer und Hörerinnen sind an einer ETH eingeschrieben, um Lehrveranstaltungen

besuchen zu können, ohne ein Diplom oder ein Zertifikat zu erwerben.

Art. 16 Disziplinarrecht Die Studierenden, die Hörer und Hörerinnen und und die Doktoranden und Dokto- randinnen unterstehen der von den Schulleitungen erlassenen Disziplinarordnung.

4. Abschnitt: Mitwirkung

Art. 17 Gruppen der Hochschulangehörigen

1 Zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte an den ETH bilden die folgenden

Hochschulangehörigen je eine Gruppe: a. die Mitglieder des Lehrkörpers:

1. die ordentlichen Professoren und Professorinnen,

2. die ausserordentlichen Professoren und Professorinnen,

3. die Tenure-Track-Assistenzprofessoren und Tenure-Track-Assistenz-

professorinnen,

4. die Assistenzprofessoren und Assistenzprofessorinnen,

5. die leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

6. die Titularprofessoren und Titularprofessorinnen,

7. die Privatdozenten und Privatdozentinnen,

8. die Lehrbeauftragten,

9. die Gastprofessoren und Gastprofessorinnen,

10. die Gastdozenten und Gastdozentinnen;

ETHZ-ETHL-Verordnung AS 2004

b. die Mitglieder des akademischen Mittelbaus, soweit sie keinen Lehrauftrag haben:

1. die höheren wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

2. die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

3. die Assistenten und Assistentinnen,

4. die Doktoranden und Doktorandinnen,;

c. die Studierenden und die Hörer und Hörerinnen; d. die administrativen und die technischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

2 Die Hochschulangehörigen können nur in einer Gruppe mitwirken.

3 Wird eine Gruppe durch keine oder durch mehrere Organisationen vertreten, so

bestimmt die Schulleitung die Mitwirkung in Zusammenarbeit mit der Hochschul- versammlung. Sie sorgt ausserdem dafür, dass alle Angehörigen einer Gruppe ihre Mitwirkungsrechte ausüben können, auch wenn sie keiner entsprechenden Organisa- tion angehören.

Art. 18 Hochschulversammlung 1 Die Hochschulversammlung setzt sich paritätisch aus jeweils mehreren Vertretern und Vertreterinnen der Gruppen der Hochschulangehörigen zusammen.

2 Die Gruppen wählen ihre Vertreter und Vertreterinnen selbst.

3 Die Hochschulversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ihren

Präsidenten oder ihre Präsidentin sowie ihre Organe.

Art. 19 Umfang der Mitwirkung

1 Der ETH-Rat und die Schulleitungen konsultieren die Gruppen der Hochschulan-

gehörigen und die Hochschulversammlungen sowie die betroffenen Unterrichts- und Forschungseinheiten, bevor sie Beschlüsse von allgemeinem Interesse für die ETH fassen.

2 Die Schulleitungen konsultieren die Gruppen der Hochschulangehörigen und die

Hochschulversammlung sowie die betroffenen Unterrichts- und Forschungseinhei- ten, bevor sie Beschlüsse fassen über die Schaffung und Aufhebung von Unterrichts- und Forschungseinheiten, über Strukturfragen und über Ausbildungsmethoden. 3 Die Schulleitungen konsultieren die betroffenen Unterrichts- und Forschungsein- heiten bevor sie Beschlüsse fassen über Studiengänge und Prüfungsordnungen.

4 Im Bereich der Planung wirken Vertreter oder Vertreterinnen der Gruppen der

Hochschulangehörigen in den Gremien der ETH mit, die die Planung vorbereiten.

ETHZ-ETHL-Verordnung AS 2004

Art. 20 Verfahren der Mitwirkung 1 Die Schulleitung sorgt durch umfassende Information dafür, dass die Gruppen der Hochschulangehörigen ihre Mitwirkungsrechte ausüben können.

2 Der ETH-Rat konsultiert die Gruppen der Hochschulangehörigen und die Hoch-

schulversammlungen über die Schulleitungen. Diese überweisen deren Stellung- nahmen dem ETH-Rat.

Art. 21 Zusammenarbeit mit Personalverbänden Die ETH arbeiten in Personalfragen mit den Personalverbänden zusammen. Die Zusammenarbeit richtet sich nach den Vereinbarungen gemäss Artikel 13 der Perso- nalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20012.

5. Abschnitt: Lehre und Forschung

Art. 22 Unterrichts- und Forschungseinheiten 1 Zur Erfüllung ihrer Lehr-, Forschungs- und Dienstleistungsaufgaben gliedern sich die ETH in Unterrichts- und Forschungseinheiten.

2 Die Unterrichts- und Forschungseinheiten sind zuständig für die Lehre und For-

schung und stellen die Dienstleistungen in ihren Fachgebieten sicher.

3 Die Schulleitung kann weitere Einheiten bilden.

Art. 23 Koordination

1 Die ETH koordinieren ihre Tätigkeiten in Lehre und Forschung untereinander und

mit den Forschungsanstalten. Sie koordinieren namentlich: a. die Zulassungsbedingungen zum Studium; b. die Studiengänge; c. die akademischen Titel; d. den akademischen Kalender.

2 Sie hören einander vor dem Erlass von Verordnungen zum Studium an.

Art. 24 Akademische Titel

1 Die ETH können folgende akademische Titel verleihen:

a. Diplom (Dipl. «Fach» ETH); b. Bachelor (Bachelor «Fach» ETH Zürich bzw. ETH Lausanne);

2 SR 172.220.113

ETHZ-ETHL-Verordnung AS 2004

c. Master (Master «Fach» ETH Zürich bzw. ETH Lausanne); d. Doktor (Dr. sc. ETH Zürich bzw. Dr. sc. ETH Lausanne).

2 Die ETH führen ein gemeinsames Titelregister.

Art. 25 Stipendien, Darlehen und Gebührenerlass

1 Die Schulleitungen können aus ihren Mitteln Stipendien und Darlehen gewähren.

2 Siekönnen Stipendiaten und Stipendiatinnen sowie bedürftigen Studierenden

Schulgeld und Gebühren erlassen.

3 Eine Verordnung der Schulleitungen regelt das Nähere.

Art. 26 Professurenplanung

1 Der Präsident oder die Präsidentin jeder ETH legt dem ETH-Rat halbjährlich die

Professurenplanung zur Kenntnisnahme vor.

2 Die Professurenplanung nimmt Bezug auf die strategische Planung und auf den

Entwicklungsplan der betroffenen ETH.

6. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 27 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

13. November 2003 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli

ETHZ-ETHL-Verordnung AS 2004

Anhang (Art. 4)

Bezeichnung der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Lehre und Forschung

Deutsch Französisch Italienisch Englisch

ordentlicher Professor/ professeur professore ordinario/ full professor ordentliche Professorin ordinaire professoressa ordinaria aussordentlicher Professor/ professeur associé professore associate ausserordentliche Professorin straordinario/profes- professor soressa straordinaria Tenure-Track-Assistenz- professeur assistant professore assistente tenure track professor/Tenure-Track- tenure track tenure track/profes- assistant Assistenzprofessorin soressa assistente professor tenure track Assistenzprofessor/ professeur assistant professore assistente/ assistant Assistenzprofessorin professoressa professor assistente leitender wissenschaftlicher maître collaboratore scienti- senior scientist Mitarbeiter/leitende wissenschaft- d’enseignement et fico con funzioni liche Mitarbeiterin de recherche direttive/collabora- trice scientifica con funzioni direttive Höherer wissenschaftlicher collaborateur collaboratore scienti- research and Mitarbeiter/höhere wissenschaft- scientifique senior fico superiore/colla- teaching liche Mitarbeiterin boratrice scientifica associate superiore wissenschaftlicher Mitarbeiter/ collaborateur collaboratore scienti- scientist wissenschaftliche Mitarbeiterin scientifique fico/collaboratrice scientifica Assistent/Assistentin assistant Assistente assistant Titularprofessor/ professeur titulaire professore titolare/ adjunct Titularprofessorin professoressa titolare professor Privatdozent/Privatdozentin privatdocent libero docente/libera privat docent docente Lehrbeauftragter/Lehrbeauftragte chargé de cours incaricato di corsi/ lecturer incaricata di corsi Gastprofessor/Gastprofessorin professeur invité professore invitato/ visiting professoressa invitata professor Gastdozent/Gastdozentin hôte académique docente ospite guest lecturer