AS 2004 4159
Verordnung über die Organisation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Verordnung über die Organisation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-OV)
Änderung vom 1. September 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. Oktober 19951 über die Organisation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1 Die Mitglieder des Institutsrates werden nach der Verordnung vom 3. Juni 19962
über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes gewählt.
Art. 2 Abs. 1
1 Der Institutsrat bestimmt die Höhe der Entschädigungen an seine Mitglieder im
Rahmen des vom Bundesrat festgelegten Gesamtbetrages.
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
1. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz