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AS 2004 4177

Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe

Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)

vom 19. März 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20032, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz 1 Um die Stabilität der internationalen Währungs- und Finanzbeziehungen zu erhal- ten und zu fördern, kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite internationa- len Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen Währungshilfe leisten.

2 DieWährungshilfe kann in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und

À-fonds-perdu-Beiträgen geleistet werden.

Art. 2 Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems

1 Der Bund kann an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung

ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken.

2 Diezu diesem Zweck gewährten Leistungen dürfen nicht an die Bezüge von

schweizerischen Gütern oder Dienstleistungen gebunden werden.

3 Die Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt höchstens sie-

ben Jahre.

Art. 3 Besondere Beteiligungen im Rahmen des Internationalen Währungsfonds Der Bund kann sich, insbesondere zu Gunsten einkommensschwacher Staaten, an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des Internationalen Währungsfonds beteili- gen.

Art. 4 Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten

1 Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe

leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik beson- ders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet.

SR 941.13

2003-0624 4177

Währungshilfegesetz AS 2004

2 Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, inter- national koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten. 3 Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungs- druck stehen.

Art. 5 Befugnisse des Bundesrates

1 Sinddie Voraussetzungen einer Währungshilfe erfüllt, so ist der Bundesrat

ermächtigt: a. im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen zu gewähren, Garantiever- pflichtungen einzugehen und À-fonds-perdu-Beiträge zu leisten; b. mit internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.

2 Der Bundesrat kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Abschluss der

Vereinbarungen ermächtigen, sofern sie die Darlehen und Garantien gewährt.

Art. 6 Mitwirkung der SNB 1 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 2 erfüllt, so kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.

2 Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu

übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversamm- lung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat. 3 Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlosse- nen Vereinbarungen.

Art. 7 Koordination Der Bundesrat koordiniert in enger Absprache mit der SNB die Vorbereitung und Durchführung der Währungshilfemassnahmen.

Art. 8 Finanzierung

1 Die Bundesversammlung bewilligt für Hilfeleistungen nach den Artikeln 2 und 4

mit einfachem Bundesbeschluss einen Rahmenkredit. Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.

2 Für jede Beteiligung nach Artikel 3 muss nach Massgabe von Artikel 25 des

Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19893 ein besonderer Verpflichtungskredit eingeholt werden.

3 SR 611.0

Währungshilfegesetz AS 2004

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 20. März 19754 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben.

Art. 10 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. März 2004 Nationalrat, 19. März 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 2004 unbenützt abgelaufen.5

2 Es wird auf den 1. Oktober 2004 in Kraft gesetzt.

9. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 AS 1975 1293, 1980 325, 1985 1036, 1995 3658, 1999 2889

5 BBl 2004 1383

Währungshilfegesetz AS 2004