AS 2004 4177
Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe
Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)
vom 19. März 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20032, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz 1 Um die Stabilität der internationalen Währungs- und Finanzbeziehungen zu erhal- ten und zu fördern, kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite internationa- len Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen Währungshilfe leisten.
2 DieWährungshilfe kann in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und
À-fonds-perdu-Beiträgen geleistet werden.
Art. 2 Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems
1 Der Bund kann an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung
ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken.
2 Diezu diesem Zweck gewährten Leistungen dürfen nicht an die Bezüge von
schweizerischen Gütern oder Dienstleistungen gebunden werden.
3 Die Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt höchstens sie-
ben Jahre.
Art. 3 Besondere Beteiligungen im Rahmen des Internationalen Währungsfonds Der Bund kann sich, insbesondere zu Gunsten einkommensschwacher Staaten, an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des Internationalen Währungsfonds beteili- gen.
Art. 4 Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten
1 Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe
leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik beson- ders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet.
SR 941.13
2003-0624 4177
Währungshilfegesetz AS 2004
2 Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, inter- national koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten. 3 Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungs- druck stehen.
Art. 5 Befugnisse des Bundesrates
1 Sinddie Voraussetzungen einer Währungshilfe erfüllt, so ist der Bundesrat
ermächtigt: a. im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen zu gewähren, Garantiever- pflichtungen einzugehen und À-fonds-perdu-Beiträge zu leisten; b. mit internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.
2 Der Bundesrat kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Abschluss der
Vereinbarungen ermächtigen, sofern sie die Darlehen und Garantien gewährt.
Art. 6 Mitwirkung der SNB 1 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 2 erfüllt, so kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.
2 Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu
übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversamm- lung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat. 3 Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlosse- nen Vereinbarungen.
Art. 7 Koordination Der Bundesrat koordiniert in enger Absprache mit der SNB die Vorbereitung und Durchführung der Währungshilfemassnahmen.
Art. 8 Finanzierung
1 Die Bundesversammlung bewilligt für Hilfeleistungen nach den Artikeln 2 und 4
mit einfachem Bundesbeschluss einen Rahmenkredit. Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.
2 Für jede Beteiligung nach Artikel 3 muss nach Massgabe von Artikel 25 des
Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19893 ein besonderer Verpflichtungskredit eingeholt werden.
3 SR 611.0
Währungshilfegesetz AS 2004
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 20. März 19754 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben.
Art. 10 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. März 2004 Nationalrat, 19. März 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 2004 unbenützt abgelaufen.5
2 Es wird auf den 1. Oktober 2004 in Kraft gesetzt.
9. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 AS 1975 1293, 1980 325, 1985 1036, 1995 3658, 1999 2889
5 BBl 2004 1383
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