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AS 2004 4545

Verordnung 05 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung

Verordnung 05 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)

vom 27. Oktober 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:

Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG werden wie folgt erhöht: a. Renten mit Spruchjahr 2002 und früher um 2,50 Prozent; b. Renten mit Spruchjahr 2003 um 0,82 Prozent.

Art. 2 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG werden wie folgt erhöht: a. Renten mit Spruchjahr 2002 und früher um 1,29 Prozent; b. Renten mit Spruchjahr 2003 um 0,82 Prozent.

Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Ver- ordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung (MVV).

Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten Der neue Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten nach Artikel 26 Absatz 1 erster Satz MVV3 gilt für die seit dem 1. Januar 2003 nach dem Jahresrentenansatz von 31 871 Franken festgesetzten, nicht ausgekauften und für die ab 1. Januar 2005 neu festzusetzenden Renten.

Art. 5 Indexstand

1 Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand

des Nominallohnindexes von 2093 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.

SR 833.12

2004-2057 4545

MV-Anpassungsverordnung AS 2004

2 Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis zum

Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 110,0 Punkten (Mai 1993 = 100) ausgeglichen.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 03 vom 23. Oktober 20024 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung wird aufgehoben.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. November 19935 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert: Art. 15 Abs. 1 1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 133 798 Franken.

Art. 26 Abs. 1 erster Satz 1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 32 283 Franken. ...

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

27. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 AS 2002 3483 5 SR 833.11

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