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AS 2004 4937

Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV)

vom 17. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Publikationsgesetz vom 18. Juni 20041 (PublG), verordnet:

1. Kapitel: Amtliche Sammlung des Bundesrechts

1. Abschnitt: Erscheinungsweise

Art. 1

1 Die Amtliche Sammlung des Bundesrechts (AS) erscheint in der Regel einmal

wöchentlich, gleichzeitig mit dem Bundesblatt. 2 Die in der AS veröffentlichten Texte beginnen in den Ausgaben der deutschen, der französischen und der italienischen Sprache (Amtssprachen, Art. 14 Abs. 1 PublG) mit der gleichen Seitenzahl.

2. Abschnitt: Inhalte

Art. 2 Völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite Völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite (Art. 7a Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 werden in der AS aus- nahmsweise veröffentlicht (Art. 3 Abs. 3 PublG), wenn: a. sie Rechte und Pflichten von Privaten betreffen; b. sie völkerrechtliche Verträge, die in der AS veröffentlicht wurden, ändern; oder c. die Veröffentlichung aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Transparenz erforderlich ist.

SR 170.512.1

2004-1734 4937

Publikationsverordnung AS 2004

Art. 3 Völkerrechtliche Verträge mit beschränkter Geltungsdauer Völkerrechtliche Verträge, deren erstmalige Geltungsdauer sechs Monate oder weniger beträgt, werden in der AS veröffentlicht, sobald ihre Geltungsdauer erst- mals sechs Monate übersteigt.

Art. 4 Geltungsbereiche multilateraler völkerrechtlicher Verträge sowie Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen zu sol- chen Verträgen 1 Zusammen mit der erstmaligen Veröffentlichung eines multilateralen völkerrecht- lichen Vertrags wird auch dessen Geltungsbereich in der AS veröffentlicht. Nach fünf erfolgten Mutationen, spätestens aber drei Jahre nach der ersten nicht veröffent- lichten Mutation wird die Aktualisierung des Geltungsbereichs veröffentlicht.

2 Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen der Schweiz werden

gleichzeitig mit dem betreffenden Vertrag in der AS veröffentlicht, soweit sie im Zeitpunkt der Ratifikation des Vertrags vorliegen.

3 Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen anderer Vertragspartei-

en werden in der Liste der Geltungsbereiche gekennzeichnet. Dabei wird eine Stelle angegeben, bei der die entsprechenden Texte bezogen oder eingesehen werden können.

Art. 5 Anhänge Ein Anhang gilt als rechtsetzend und muss veröffentlicht werden, wenn der betref- fende Rechtstext ausdrücklich auf ihn verweist.

Art. 6 Mitteilungen In Form einer Mitteilung werden in der AS namentlich angezeigt: a. offensichtlich gegenstandslos gewordene Rechtstexte, die nicht formell auf- gehoben wurden; b. aus der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) zu entfernende Rechtstexte, die mangels Publikationspflicht nicht weiter in der AS veröf- fentlicht und in der SR nicht mehr nachgeführt werden; c. Kündigungen völkerrechtlicher Verträge; d. Änderungen von Texten des internationalen Rechts, bei denen von einer Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses der Organisation oder des Organs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c PublG abgesehen wird.

Art. 7 Formelle Berichtigungen

1 Formelle Berichtigungen von Versehen nach Artikel 10 Absatz 1 PublG werden in

der AS in Form einer Mitteilung veröffentlicht, welche die Berichtigung ausdrück- lich kennzeichnet.

Publikationsverordnung AS 2004

2 Sinnverändernde Fehler nach Artikel 10 Absatz 1 PublG sind namentlich:

a. Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die von inhaltlicher Bedeutung sind; b. formale Fehler wie falsche Verweise, gesetzestechnische Fehler oder termi- nologische Unstimmigkeiten; c. Übersetzungsfehler. 3 Versehen dürfen nur dann formell berichtigt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dem Entscheid der erlassenden Behörde der richtige Wortlaut zu Grunde lag oder sie bei ihrem Entscheid vom richtigen Wortlaut ausging.

4 Versehen sind der Bundeskanzlei zu melden. Diese prüft, ob die Voraussetzungen

für die Veröffentlichung einer formellen Berichtigung erfüllt sind.

3. Abschnitt: Orientierung über nicht veröffentlichte Rechtstexte

Art. 8

1 Die Geschäftsprüfungsdelegation (Art. 53 Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 20023)

wird orientiert über Titel sowie Inhalt der Erlasse und völkerrechtlichen Verträge, die nach Artikel 6 PublG nicht veröffentlicht werden.

2 Die Orientierung erfolgt jährlich durch die Bundeskanzlei in Absprache mit dem

sachlich zuständigen Departement.

4. Abschnitt: Veröffentlichung durch Verweis

Art. 9 Vorgehen

1 Die Veröffentlichung von Texten des Landesrechts durch Verweis nach Artikel 5

PublG wird von der erlassenden Behörde angeordnet. Fehlt eine solche Anordnung, so ordnet die Bundeskanzlei in Absprache mit der sachlich zuständigen Stelle die Veröffentlichung durch Verweis an. 2 Die Veröffentlichung völkerrechtlicher Verträge und Beschlüsse des internationa- len Rechts durch Verweis nach Artikel 5 PublG wird von der sachlich zuständigen Stelle des Bundes angeordnet. Fehlt eine solche Anordnung, so ordnet die Bundes- kanzlei in Absprache mit dieser Stelle die Veröffentlichung durch Verweis an.

3 Veröffentlichungen durch Verweis werden, soweit zweckmässig, in der AS auf

einer eigenen Seite angezeigt.

3 SR 171.10

Publikationsverordnung AS 2004

4 Nennt der Verweis eine Bezugsquelle, so sind wenn immer möglich anzugeben:

a. die genaue Adresse, bei welcher der Text bezogen werden kann; b. die Stelle, bei welcher der Text unentgeltlich eingesehen werden kann; c. die Internetadresse, über die der Text zugänglich ist.

5 Wird der Text, auf den in der AS verwiesen wird, geändert, berichtigt oder auf

andere Weise angepasst, so werden auch diese Anpassungen durch Verweis ange- zeigt.

Art. 10 Pflichten der sachlich zuständigen Stelle Bei der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 5 PublG muss die sachlich zuständige Stelle: a. dafür sorgen, dass die Texte, auf die verwiesen wird, ab dem Datum der Veröffentlichung in der AS jederzeit in den erforderlichen Amtssprachen verfügbar sind und eine allfällige Online-Version unentgeltlich zugänglich ist; b. die Texte, auf die verwiesen wird, nachführen und auf nachträgliche Anpas- sungen hinweisen; c. Anpassungen der Texte, auf die verwiesen wird, der Bundeskanzlei mittei- len; d. die inhaltliche Richtigkeit der Texte, auf die verwiesen wird, gewährleisten; e. der Bundeskanzlei die Texte, auf die verwiesen wird, zur ausnahmsweisen Erstellung von Einzelausgaben (Art. 39) in elektronischer und druckfertiger Form liefern.

5. Abschnitt: Ausserordentliche Veröffentlichung

Art. 11 Formen

1 Dieausserordentliche Veröffentlichung eines Erlasses nach Artikel 7 Absatz 3

PublG erfolgt namentlich in den folgenden Formen: a. auf einer Internetseite der Bundeskanzlei; b. über Radio und Fernsehen durch die Schweizerische Radio- und Fernsehge- sellschaft (SRG) und die lokalen Rundfunkveranstalter; c. Pressemitteilungen; d. Zirkulare, Rundschreiben und andere Formen der Mitteilung an die vom Erlass Betroffenen, sofern diese persönlich bestimmbar sind; e. öffentlicher Anschlag in den betreffenden Gebieten, sofern der Erlass nur örtliche Geltung hat; f. direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Erlasses.

Publikationsverordnung AS 2004

2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts über die Form der

ausserordentlichen Veröffentlichung.

Art. 12 Inhalt Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Erlass oder dessen wesent- lichen Inhalt wieder.

Art. 13 Verfahren

1 Die zuständige Behörde ordnet die ausserordentliche Veröffentlichung ausdrück-

lich an und weist dabei besonders auf das Inkrafttretensdatum des Erlasses hin.

2 Die Bundeskanzlei übermittelt Erlasse der Bundesversammlung und des Bundes-

rates, die nach Artikel 7 Absatz 3 PublG im ausserordentlichen Verfahren veröffent- licht werden, in elektronischer Form den von den Kantonen bezeichneten Stellen. 3 Veröffentlichen Stellen nach Artikel 2 Buchstabe e PublG einen von ihnen verab- schiedeten Erlass im ausserordentlichen Verfahren, so übermitteln sie ihn: a. der Bundeskanzlei zur Übermittlung nach Absatz 2; b. den für den Vollzug des Erlasses zuständigen Stellen. 4 Der im ausserordentlichen Verfahren veröffentlichte Erlass ist so bald als möglich in der AS zu veröffentlichen.

2. Kapitel: Systematische Sammlung des Bundesrechts

Art. 14 Nachführung

1 Die gedruckte Fassung der SR sowie der elektronische Datenträger (Art. 29

Abs. 2) werden bis zu viermal jährlich nachgeführt.

2 Die Online-Fassung der SR wird laufend nachgeführt.

Art. 15 Nichtaufnahme des Zolltarifs

1 Beim Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Okt. 19864) und bei anderen

Erlassen, die zur Hauptsache Teile des Zolltarifs enthalten, kann auf die Aufnahme in die SR ganz oder teilweise verzichtet werden.

2 In der SR wird auf die Nichtveröffentlichung hingewiesen und namentlich ver-

merkt, dass für den jeweiligen Geltungsstand die AS massgebend ist.

4 SR 632.10

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Art. 16 Formlose Berichtigungen und Anpassungen 1 Nicht sinnverändernde Fehler nach Artikel 12 Absatz 1 PublG, die formlos berich- tigt werden, sind namentlich Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind.

2 Ebenfallsformlos berichtigt werden Texte mit sinnverändernden Fehlern und

Formulierungen nach Artikel 10 Absatz 1 PublG, die in der AS richtig veröffentlicht wurden.

3 Ändern sich in Rechtstexten enthaltene Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten

auf Grund von Organisationsentscheiden des Bundesrates, der Departemente und der Ämter nach Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgeset- zes vom 21. März 19975, so passt die Bundeskanzlei die Bezeichnungen in der SR formlos an. Die Departemente melden neue Bezeichnungen der Bundeskanzlei.

3. Kapitel: Bundesblatt

1. Abschnitt: Inhalte

Art. 17 Texte, die der Genehmigung durch die Bundesversammlung unterliegen Wird der Bundesversammlung mit einer Botschaft ein von ihr zu genehmigender Text, wie etwa ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein Beschluss des internationalen Rechts (Art. 3 PublG), unterbreitet, so wird dieser Text zusammen mit der Botschaft im Bundesblatt veröffentlicht. Dies gilt auch für die Texte der Kantonsverfassungen, die von der Bundesversammlung zu gewährleisten sind.

Art. 18 Im Bundesblatt zu veröffentlichende Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen nach Artikel 13 Absatz 2 PublG werden veröffentlicht, wenn sie erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind. Dies gilt namentlich für: a. in Erlassform gekleidete Weisungen des Bundesrates; b. Vorgaben des Bundesrates wie Leistungsvereinbarungen, Leitbilder und strategische Ziele für Stellen nach Artikel 2 Buchstabe e PublG; c. wichtige Verwaltungsvereinbarungen.

Art. 19 Im Bundesblatt nicht veröffentlichte Botschaften Die Botschaften zum Voranschlag und zu dessen Nachträgen sowie die Botschaft zur Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden nach Artikel 13 Absatz 3 PublG nur mit Titel und Bezugsquelle im Bundesblatt veröffentlicht.

5 SR 172.010

Publikationsverordnung AS 2004

2. Abschnitt: Hinweise

Art. 20 Hinweis auf verabschiedete dringliche Bundesgesetze

1 Verabschiedete dringliche Bundesgesetze werden im Bundesblatt nur mit ihrem

Titel, der AS-Fundstelle und der allfälligen Angabe der Referendumsfrist veröffent- licht.

2 Der Hinweis im Bundesblatt erscheint gleichzeitig mit der Veröffentlichung des

Gesetzestextes in der AS.

Art. 21 Hinweis auf Erlasse der Bundesversammlung, die erst später veröffentlicht werden Erlasse der Bundesversammlung werden im Bundesblatt vorerst mit Titel und Ver- abschiedungsdatum angezeigt, wenn das Inkrafttreten der entsprechenden Rechts- grundlage oder des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags abgewartet werden muss; dabei wird auf die spätere Veröffentlichung in der AS oder im Bundesblatt hingewiesen.

4. Kapitel: Register

Art. 22 Systematisches Register 1 Die Bundeskanzlei gibt jährlich ein systematisches Register der in der AS und in der SR veröffentlichten Erlasse, völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts heraus.

2 Das Register enthält zusätzlich:

a. ein Stichwortverzeichnis; b. eine Liste der Texte, die nach Artikel 5 PublG durch Verweis veröffentlicht wurden.

Art. 23 Chronologisches Register

1 Die Bundeskanzlei erschliesst die Daten der seit dem 1. Januar 1948 in der AS

veröffentlichten Rechtstexte in chronologischer Anordnung.

2 Die Daten werden periodisch bereinigt und in Form einer allgemein zugänglichen

Datenbank elektronisch herausgegeben.

3 Bei nachgewiesenem Bedarf wird das Register auch in gedruckter Form erstellt.

Artikel 39 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 24 Inhaltsverzeichnis Bundesblatt Die Bundeskanzlei veröffentlicht periodisch ein Inhaltsverzeichnis zum Bundesblatt.

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Art. 25 Register sektorielle Abkommen Schweiz–EG

1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht ein elektronisches Register, das sämtliche

Rechtserlasse der Europäischen Gemeinschaft (EG) umfasst, die für die Schweiz auf Grund der sektoriellen Abkommen mit der EG von Bedeutung sind.

2 Die Bundeskanzlei kann weitere Rechtserlasse der EG, auf die im Bundesrecht

verwiesen wird, in das Register aufnehmen.

5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Amtssprachen

Art. 26 Nach den Amtssprachen getrennte Ausgaben Die Veröffentlichungen in AS, SR und Bundesblatt sowie die dazugehörigen Regis- ter und Verzeichnisse erscheinen in drei nach den Amtssprachen getrennten Aus- gaben.

Art. 27 Benutzerführung für die elektronische Veröffentlichung Die Benutzerführung für die elektronische Form der Veröffentlichung ist in den Amtssprachen anzubieten.

Art. 28 Zuständigkeit der Bundeskanzlei für Ausnahmen von der Veröffentlichung in den Amtssprachen Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 PublG bei Texten, die nicht vom Bundesrat behandelt werden, entscheidet die Bundeskanzlei im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Departement.

2. Abschnitt: Formen der elektronischen Veröffentlichung

Art. 29

1 Die elektronische Form der Veröffentlichung nach Artikel 16 PublG besteht als

Veröffentlichung online.

2 Die SR kann zusätzlich in Form eines geeigneten elektronischen Datenträgers

herausgegeben werden.

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3. Abschnitt:

Massnahmen zur Sicherstellung der rechtzeitigen Veröffentlichung

Art. 30 Pflichten der zuständigen Stellen 1 Die Bundeskanzlei stellt die rechtzeitige Veröffentlichung der dem PublG unterlie- genden Rechtstexte sicher. 2 Die zur Veröffentlichung bestimmten Rechtstexte müssen der für die Veröffentli- chung zuständigen Stelle der Bundeskanzlei rechtzeitig in elektronischer Form geliefert werden, und zwar in ihrer bereinigten Fassung sowie in den erforderlichen Amtssprachen.

3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts müssen

zudem der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswär- tige Angelegenheiten rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten geliefert werden, und zwar in der Originalsprache sowie in elektronischer Form in den erforderlichen Amts- sprachen.

4 Ist die rechtzeitige Veröffentlichung von Botschaften und Berichten nach Arti-

kel 149 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20026 nicht möglich, so ist die sachlich zuständige Stelle für die Zustellung dieser Texte an die Parlamentsdienste verantwortlich.

Art. 31 Texte des Landesrechts 1 Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Veröffentlichung von Erlassen, Botschaften und Berichten müssen vorliegen: a. Erlassentwürfe, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt oder eine Botschaft ausgearbeitet wird, im Zeitpunkt der Ämterkonsultation (Art. 4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Nov. 19987, RVOV) in deutscher und französischer Sprache; b. die übrigen Erlassentwürfe und die übrigen nach dem PublG zu veröffentli- chenden Texte im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV) in deutscher und französischer Sprache; c. die italienische Fassung der Texte am Tag der Beschlussfassung durch den Bundesrat. 2 Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Veröffentlichung von Texten nach Artikel 2 Buchstabe e PublG müssen diese drei Wochen vor ihrem Inkrafttreten in den Amts- sprachen vorliegen.

6 SR 171.10 7 SR 172.010.1

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Art. 32 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts

1 Die sachlich zuständigen Stellen sorgen soweit möglich dafür, dass für völker-

rechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts eine authentische Fassung in einer Amtssprache abgefasst wird.

2 Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Veröffentlichung müssen in den Amtsspra-

chen vorliegen: a. Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, die in der selbstständigen Abschlusskompetenz des Bundesrates lie- gen oder die vorläufig angewendet werden sollen, im Zeitpunkt der Eröff- nung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV8) zur Genehmigung des Ver- trages oder des Beschlusses; b. Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, zu denen eine Botschaft zu erstellen ist, im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV) zur Verabschiedung der Bot- schaft.

4. Abschnitt: Regelungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung

Art. 33

1 Änderungen der Bundesverfassung werden nach der Annahme durch Volk und

Stände zur gleichen Zeit in der AS veröffentlicht wie der Erwahrungsbeschluss im Bundesblatt.

2 Bundesgesetze und referendumspflichtige Bundesbeschlüsse werden nach Ablauf

der unbenützten Referendumsfrist oder nach der Annahme durch das Volk in der AS veröffentlicht.

3 Verordnungen der Bundesversammlung werden unmittelbar nach ihrer Verab-

schiedung in der AS veröffentlicht.

4 Texte nach den Absätzen 1–3, deren Inkrafttretensdatum noch nicht feststeht,

werden unmittelbar nach dem Inkrafttretensbeschluss in der AS veröffentlicht.

5 Dringliche Bundesgesetze werden innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verab-

schiedung in der AS veröffentlicht. 6 Völkerrechtliche Verträge, die vor dem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden, werden nach dem Beschluss über ihre vorläufige Anwendbarkeit so bald als möglich in der AS veröffentlicht.

7 Ein einfacher Bundesbeschluss wird zur gleichen Zeit im Bundesblatt veröffent-

licht wie der seine Rechtsgrundlage bildende Erlass in der AS.

8 SR 172.010.1

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5. Abschnitt:

Staatliche Grundversorgung und Verwertung durch Dritte

Art. 34 Grundversorgung Zur Grundversorgung nach Artikel 17 PublG gehören neben den nach dem PublG zu veröffentlichenden Texten auch die wesentlichen Zugriffshilfen wie Register, Ver- zeichnisse und Volltextsuche.

Art. 35 Bezug von Daten zum Eigengebrauch Die unentgeltliche Konsultation der Sammlungen des Bundesrechts und des Bun- desblatts in elektronischer Form nach Artikel 19 Absatz 2 PublG umfasst auch das Herunterladen der Texte zum Eigengebrauch. Als Eigengebrauch gilt auch die Zitierung oder Kommentierung einzelner Artikel oder Textpassagen in wissenschaft- lichen Arbeiten oder Veröffentlichungen.

Art. 36 Bezug von Daten zu Verwertungszwecken

1 Wer in den Sammlungen des Bundesrechts oder im Bundesblatt veröffentlichte

Texte (Daten) verwerten will, kann sich diese Daten in elektronisch aufbereiteter und strukturierter Form von der Bundeskanzlei gegen Gebühr liefern lassen. Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Verordnung der Bundeskanzlei vom 24. Juni 19999 über die Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten. Auf eine Aufbe- reitung der Daten für besondere Bedürfnisse besteht kein Anspruch.

2 Das Herunterladen von Daten zu Verwertungszwecken im Online-Verfahren ist

unentgeltlich.

Art. 37 Auflagen für die Verwertung von Daten

1 Für die Verwertung von Daten nach Artikel 36 gelten die folgenden Bestimmun-

gen: a. Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden. b. Sie sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommentaren oder ähnlichen Zusätzen unterscheiden. c. Sie sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Ver- öffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bun- deskanzlei.» d. Angaben, welche die Bundeskanzlei zur Qualität der gelieferten Daten macht, sind ebenfalls zu veröffentlichen. e. Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger oder dem elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung.

9 SR 172.041.12

Publikationsverordnung AS 2004

2 Wer Daten nach Artikel 36 bezogen hat, darf diese nur in veredelter Form gegen

Entgelt weitergeben oder zugänglich machen.

6. Abschnitt: Einsichtnahme und Bezug

Art. 38 Einsichtnahme

1 Die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt können bei den von den

Kantonen bezeichneten Stellen in den Amtssprachen, die im betreffenden Kanton gelten und auch Amtssprachen des Bundes nach Artikel 14 Absatz 1 PublG sind, eingesehen werden. 2 Die bezeichneten Stellen sind verpflichtet, die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt lückenlos nachzuführen.

3 Auf Anfrage übermittelt die Bundeskanzlei verabschiedete Texte, die in der AS

oder im Bundesblatt noch nicht veröffentlicht worden sind, den bezeichneten Stellen sowie Dritten in elektronischer Form.

Art. 39 Einzelausgaben

1 Die Bundeskanzlei lässt nach Massgabe des voraussichtlichen Bedarfs Einzelaus-

gaben erstellen: a. von den in der SR veröffentlichten Rechtstexten; b. in dringenden Fällen von den erst in der AS veröffentlichten Rechtstexten; c. von den Texten des Bundesblatts; d. gegebenenfalls von Texten nach Artikel 10 Buchstabe e.

2 DieEinzelausgaben können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL)

bezogen werden.

Art. 40 Abonnemente 1 Die gedruckte Fassung der AS und des Bundesblatts ist im Abonnement erhältlich.

2 Die gedruckte Fassung der SR ist als ganze Sammlung oder nach einzelnen Teilen

getrennt beim BBL erhältlich. Die Abonnentinnen und Abonnenten erhalten auch die Nachträge.

Art. 41 Gebühren Für die Abonnementsgebühren der gedruckten Ausgabe von AS, SR und Bun- desblatt sowie für den Verkauf von Einzelausgaben gilt die Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 199410.

10 SR 172.041.11

Publikationsverordnung AS 2004

Art. 42 Gratisabgabe

1 Die AS und das Bundesblatt erhalten in der gedruckten Fassung grundsätzlich in

einem Exemplar unentgeltlich: a. die Mitglieder der eidgenössischen Räte, des Bundesrates und der eidgenös- sischen Gerichte sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler; b. die von den Departementen des Bundes im Einvernehmen mit der Bundes- kanzlei bestimmten Verwaltungseinheiten und Dienststellen; c. die im Einvernehmen mit der Leitung der Parlamentsdienste bestimmten Dienste der Parlamentsverwaltung; d. die Kantone für die Regierung und die Stellen, die sie nach Artikel 18 PublG bezeichnen; e. die kantonalen Departemente und Direktionen sowie die Gerichte und die Bezirksämter; f. die politischen Gemeinden auf Verlangen. 2 Die SR erhalten in der gedruckten Fassung oder in Form des elektronischen Daten- trägers grundsätzlich in einem Exemplar unentgeltlich: a. die Mitglieder der eidgenössischen Räte auf Verlangen, die Mitglieder des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler; b. die Mitglieder der eidgenössischen Rekurskommissionen, soweit sie die Sammlung für ihre Arbeit benötigen; c. die von den Departementen des Bundes im Einvernehmen mit der Bundes- kanzlei bestimmten Verwaltungseinheiten und Dienststellen; d. die im Einvernehmen mit der Leitung der Parlamentsdienste bestimmten Dienste der Parlamentsverwaltung; e. die Kantone für die Regierung und die Stellen, die sie nach Artikel 18 PublG bezeichnen. 3 Die Verwaltungseinheiten des Bundes dürfen die Einzelausgaben nur im Einzelfall und stückweise unentgeltlich abgeben.

4 Die Bundeskanzlei gewährt in begründeten Fällen weitere Gratisabgaben nach den

Absätzen 1–3.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Vollzug

1 Die Bundeskanzlei sorgt bei Veröffentlichung durch Verweis (Art. 5 PublG) für:

a. die rechtzeitige Veröffentlichung des Verweises; und b. die Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 9 und 10.

Publikationsverordnung AS 2004

2 Sie bezeichnet die für die Veröffentlichung nach dem PublG zuständige Stelle und legt deren Weisungs- und Koordinationsbefugnisse gegenüber den für die betreffen- den Texte sachlich zuständigen Stellen fest, namentlich im Hinblick auf: a. die rechtzeitige und die Qualitätsanforderungen sicherstellende Veröffentli- chung der Texte; b. die Form der Aufbereitung, Darstellung und Zustellung; c. die einzusetzende Technik.

Art. 44 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 45 Übergangsbestimmung Während der Legislaturperiode 2003–2007 wird der Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung (Geschäftsbericht) durch Verweis nach Artikel 13 Absatz 3 PublG veröffentlicht.

Art. 46 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

17. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang (Art. 44)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 15. Juni 199811 über die amtlichen Veröffentlichungen;

2. Verordnung vom 8. April 199812 über die elektronische Publikation von

Rechtsdaten.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 193713

Art. 119 Zentralregister 1 Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister führt ein Zentral- register sämtlicher rechtlicher Einheiten (Einzelunternehmen, Kollek- tivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Zweigniederlassun- gen, Institute des öffentlichen Rechts), die im Handelsregister einge- tragen sind.

2 Es kann unter separater Rubrik und ohne Rechtswirkung folgende

Einheiten zur Identifikation ins Zentralregister aufnehmen: a. nicht im Handelsregister eingetragene Einheiten, sofern diese die Aufnahme wünschen und der Veröffentlichung ihrer Daten zustimmen; b. Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sofern deren identifi- zierende Daten öffentlich sind.

3 Das Zentralregister enthält die Daten, die zur Identifikation, Unter-

scheidung und Lokalisation der aufgenommenen Einheiten notwendig sind.

11 AS 1998 1526, 2000 1294 12 AS 1998 1492 13 SR 221.411

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4 Die zur Veröffentlichung bestimmten Daten des Zentralregisters sind

im elektronischen Abrufverfahren einzeln unentgeltlich zugänglich. Elektronisch abgerufene Daten des Zentralregisters entfalten keine Rechtswirkungen und begründen keine Haftung des Bundes.

5 Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister erteilt auf Verlan-

gen schriftlich Auskunft über die zur Veröffentlichung bestimmten Daten des Zentralregisters. Die schriftliche Auskunft an Private ist gebührenpflichtig. Telefonisch wird keine Auskunft erteilt.

6 Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister kann die Daten, die

im Zentralregister enthalten sind, in elektronischer Form Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie Institutionen, die mit dem Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung betraut sind, unentgelt- lich zugänglich machen.

7 Es kann gegen Gebühr den gesamten Bestand der zur Veröffentli-

chung bestimmten Daten des Zentralregisters in elektronischer Form Privaten zugänglich machen, sofern die Verwendung der Daten mit dem Zweck des Zentralregisters nach Absatz 3 vereinbar ist.

8 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt:

a. die Daten, die ins Zentralregister aufgenommen werden; b. die Daten, die zur Veröffentlichung bestimmt sind; c. den Inhalt der gesamten Datenbestände, die Behörden und Privaten zugänglich gemacht werden können; d. die Bedingungen und die Modalitäten für die Zugänglichkeit der Datenbestände.

2. Verordnung vom 3. Dezember 195414

über die Gebühren für das Handelsregister

Art. 15 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 sowie Abs. 3

1 Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister bezieht folgende

Gebühren:

6. für das erstmalige Zurverfügungstellen des gesamten Datenbe-

standes des Zentralregisters 10 000 Franken;

7. für den Weiterbezug des gesamten Datenbestandes des Zent-

ralregisters 2 000 Franken pro Jahr.

3 Die Gebühren nach Absatz 1 Ziffern 6 und 7 können ermässigt oder

erlassen werden, sofern dafür wichtige Gründe vorliegen.

14 SR 221.411.1

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