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AS 2004 5251

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)

Änderung vom 10. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

19981 wird wie folgt geändert:

6. Abschnitt: Administrativuntersuchung

Art. 27a Zweck 1 Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.

2 Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die

Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli

20012 sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.

Art. 27b Parallel laufende Verfahren

1 Eine Administrativuntersuchung darf weder Strafuntersuchungen noch Untersu-

chungen der parlamentarischen Aufsichtsorgane behindern. 2 Ist ein Verfahrenskonflikt absehbar, so sistiert die anordnende Stelle die Administ- rativuntersuchung oder bricht sie ab.

Art. 27c Anordnende Stelle

1 Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie die Bundes-

kanzlerin oder der Bundeskanzler ordnen in den ihnen unterstehenden Verwaltungs- einheiten Administrativuntersuchungen an. Sie können diese Zuständigkeit an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren. 2 Ist von einer Administrativuntersuchung mehr als ein Departement, einschliesslich die Bundeskanzlei, betroffen, so ordnet der Bundesrat die Untersuchung an.

2004-1917 5251

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung AS 2004

Art. 27d Untersuchungsorgane

1 Mit der Administrativuntersuchung sind Personen zu betrauen, die:

a. die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Aufgabe erfüllen; b. nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind; und c. nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren oder einem anderen personalrechtlichen Verfahren betraut sind.

2 Die Untersuchung kann Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen

werden. Eine solche Person handelt als Beauftragte der anordnenden Stelle.

3 Die Untersuchungsorgane können im Rahmen ihres Auftrages Weisungen, aber

keine Verfügungen erlassen.

4 Die Bestimmungen über den Ausstand nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten sinngemäss.

Art. 27e Untersuchungsauftrag 1 Die anordnende Stelle erteilt einen schriftlichen Untersuchungsauftrag. Darin wird insbesondere umschrieben: a. der Gegenstand der Untersuchung; b. die Einsetzung des Untersuchungsorgans; c. die Kompetenzen des Untersuchungsorgans; d. die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses; e. die Entschädigung des Untersuchungsorgans; f. die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel; g. der Beizug von Hilfsorganen; h. die Art und Weise der Berichterstattung; i. die Termine.

2 Dem Untersuchungsauftrag werden allfällige Vorakten beigelegt.

Art. 27f Eröffnung 1 Die anordnende Stelle gibt den betroffenen Verwaltungsstellen die Eröffnung der Administrativuntersuchung sowie deren Anlass und Zweck sowie das Untersu- chungsorgan bekannt. 2 Sie erlässt die erforderlichen Weisungen über Zutritts- und Einsichtsrechte der Untersuchungsorgane sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Angestellten.

3 SR 172.021

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung AS 2004

Art. 27g Durchführung

1 Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der

Beweismittel nach Artikel 12 VwVG4. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.

2 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten

des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

3 Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die

unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanz- lei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.

4 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben

Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26–28 VwVG).

5 Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29–33 VwVG).

Art. 27h Befragungen

1 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertre-

ten und verbeiständen lassen. 2 Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden.

3 Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen,

darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.

Art. 27i Schutz von Personendaten Jede Dienststelle, die vom Untersuchungsorgan zur Bekanntgabe von Personendaten aufgefordert wird, hat in eigener Kompetenz sicherzustellen, dass dabei die Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz eingehalten werden.

Art. 27j Ergebnisse

1 Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungs-

akten sowie einen Bericht ab.

2 Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und

präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen. 3 Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezo- genen Behörden und Personen über das Ergebnis.

4 SR 172.021 5 SR 235.1

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung AS 2004

4 Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende

Stelle.

5 Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Ein-

leitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.

II Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20016 wird wie folgt geändert:

Art. 97 Aufgehoben

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

10. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 SR 172.220.111.3