AS 2006 4145
Verordnung 07 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
Verordnung 07 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
vom 22. September 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9bis, 10 Absatz 1 und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invaliden- versicherung (IVG), und auf Artikel 27 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 19523 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG), verordnet:
1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 1 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Franken
a. obere Grenze nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 8 Absatz 1 AHVG auf 53 100.– b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf 8 900.–
Art. 2 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
1 Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8
Absatz 2 AHVG wird auf 8800 Franken festgesetzt.
2 Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG
und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 370 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AHVG 740 Franken im Jahr.
SR 831.108
2006-2082 4145
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO. V 07 AS 2006
Art. 3 Ordentliche Renten
1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird
auf 1105 Franken festgesetzt.
2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massge-
1105 − 1075 bende durchschnittliche Jahreseinkommen um = 2,8 Prozent erhöht wird. Zur Anwendung gelangen die ab 1. Januar 2007 gültigen Rententabellen.
3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 4 Indexstand Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 200,9 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus: a. 187,6 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Lan- desindexes der Konsumentenpreise von 101,3 (Dezember 2005 = 100); b. 214,2 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2151 (Juni 1939 = 100).
Art. 5 Andere Leistungen Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
2. Abschnitt: Invalidenversicherung
Art. 6 Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG wird für obligatorisch versicher- te Nichterwerbstätige auf 62 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nicht- erwerbstätige auf 124 Franken festgesetzt.
3. Abschnitt: Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
Art. 7 Der Mindestbeitrag nach Artikel 27 EOG für Nichterwerbstätige wird auf 13 Fran- ken im Jahr festgesetzt.
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO. V 07 AS 2006
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 05 vom 24. September 20044 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
22. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 AS 2004 4363
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO. V 07 AS 2006