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AS 2006 4185

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

Änderung vom 29. September 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:

Art. 20 Fluchtwege

1 Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeit

rasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als Fluchtwege dienen, sind zweckmässig zu kennzeichnen und stets frei zu halten.

2 Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von

einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen. 3 Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit als solche erkannt, in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel rasch geöffnet und sicher benützt werden können.

4 Zahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge, Treppenanlagen und

Korridore müssen sich nach der Ausdehnung und dem Nutzungszweck der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Personen richten.

II Diese Änderung tritt am 1. November 2006 in Kraft.

29. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 832.30

2006-2335 4185

Verordnung über die Unfallverhütung AS 2006

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