AS 2006 4291
Gewässerschutzverordnung
Gewässerschutzverordnung (GSchV)
Änderung vom 18. Oktober 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 2
2 Aufgehoben
Art. 32 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Bst. g–j
1 Aufgehoben
2 In den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29) ist eine Bewilligung nach Arti- kel 19 Absatz 2 GSchG insbesondere erforderlich für: g. Lageranlagen für flüssige Hofdünger; h. Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 l je Lagerbehälter; i. Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutz- zonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l; j. Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten.
Art. 32a Kontrolle von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten 1 Bei Lageranlagen, für die es eine Bewilligung braucht (Art. 32 Abs. 2 Bst. h und i), ist von den Inhabern alle 10 Jahre von aussen eine Sichtkontrolle auf Mängel hin durchführen zu lassen. 2 Eine solche Sichtkontrolle ist alle 10 Jahre von innen durchführen zu lassen bei:
a. Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen ohne Schutzbauwerk oder ohne doppelwandigen Boden; b. erdverlegten einwandigen Lagerbehältern.
3 Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme von Lageranlagen für wasserge-
fährdende Flüssigkeiten ist von den Inhabern bei doppelwandigen Behältern und
1 SR 814.201
2004-1198 4291
Gewässerschutzverordnung AS 2006
Rohrleitungen alle zwei Jahre, bei einwandigen Behältern und Rohrleitungen einmal jährlich kontrollieren zu lassen.
II Die Anhänge 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
III Die Verordnung vom 1. Juli 19982 über den Schutz der Gewässer vor wassergefähr- denden Flüssigkeiten (VWF) wird aufgehoben.
IV Die Verordnung vom 27. November 20003 über Bauprodukte (Bauprodukteverord- nung, BauPV) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. e Wesentliche Anforderungen an Bauwerke nach Artikel 3 Absatz 3 BauPG und im Sinne von Anhang 1 der Bauprodukterichtlinie4 sind namentlich in folgenden Bun- deserlassen enthalten: e. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19985
V
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2006 Anlagen und Anlageteile, die vor Inkrafttreten dieser Änderung vorschriftsgemäss erstellt worden sind, dürfen weiterbetrieben werden, wenn sie funktionstüchtig sind und die Gewässer nicht konkret gefährden; erdverlegte einwandige Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten können längstens bis zum 31. Dezember 2014 weiterbetrieben werden.
2 AS 1998 2019 3 SR 933.01
4 Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte. ABl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12; geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1, http://www.europa.eu.int/eur-lex/de). 5 SR 814.201
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VI Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang 2 (Art. 6, 8, 13 und 47)
Anforderungen an die Wasserqualität
1 Oberirdische Gewässer
12 Zusätzliche Anforderungen an Fliessgewässer
Abs. 5 Betrifft nur den französischen Text.
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Gewässerschutzverordnung AS 2006
Anhang 4 (Art. 29 und 31)
Planerischer Schutz der Gewässer
2 Massnahmen zum Schutz der Gewässer
21 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche
Ziff. 211 Abs. 1
211 Gewässerschutzbereiche Au und Ao
1 In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden,
die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbeson- dere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.
22 Grundwasserschutzzonen
Ziff. 221 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. f–i und Abs. 3
221 Weitere Schutzzone (Zone S3)
1 In der Zone S3 sind nicht zulässig:
f. Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben; g. erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüs- sigkeiten; h. Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 l Nutzvolumen je Schutzbauwerk; ausgenommen sind freistehende Lager- behälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchs- tens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; i. Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 l Nutzvolumen.
3 Aufgehoben
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Ziff. 222 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3
222 Engere Schutzzone (Zone S2)
1 In der Zone S2 gelten die Anforderungen nach Ziffer 221; überdies sind unter
Vorbehalt des Absatzes 2 nicht zulässig: …
3 Aufgehoben
23 Grundwasserschutzareale
1 Für bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten in Grundwasserschutzarealen gelten die Anforderungen nach Ziffer 222 Absatz 1.
2 Sind Lage und Ausdehnung der künftigen Weiteren Schutzzone (Zone S3)
bekannt, so gelten für die entsprechenden Flächen die Anforderungen nach Zif- fer 221 Absatz 1.
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