AS 2006 4863
Milchqualitätsverordnung
Milchqualitätsverordnung (MQV)
Änderung vom 15. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Milchqualitätsverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Mitteilung der Ergebnisse der Qualitätskontrolle
1 Die Prüflaboratorien müssen unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen die
Ergebnisse den Produzentinnen und Produzenten mitteilen.
2 Sie müssen die Einzelergebnisse den zuständigen Vollzugsstellen zur Verfügung
halten und ihnen melden, wenn die Voraussetzungen für eine Milchsperre erfüllt sind.
3 Für die Information der Milchkäuferinnen und Milchkäufer übermitteln die Prüf-
laboratorien die Ergebnisse der vom Bundesamt bezeichneten Stelle.
Art. 6a Qualitätsabzugssystem Die Organisationen der Produzentinnen und Produzenten und der Milchkäuferinnen und Milchkäufer vereinbaren ein einheitliches und verbindliches Preisabzugssystem für Milch, die den Qualitätsanforderungen nicht entspricht (Qualitätsabzugssystem). Die Erträge aus dem Qualitätsabzugssystem sind für die Finanzierung von Kosten der Qualitätskontrolle (Art. 7) und für allfällige weitere Präventionsmassnahmen zur Förderung der Milchqualität zu verwenden.
Art. 7 Kostenübernahme bei der Qualitätskontrolle
1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite an der Qualitätskon-
trolle der Milch. 2 Die Kosten der Qualitätskontrolle der Milch, welche die bewilligten Kredite des Bundes übersteigen, tragen die Organisationen der Produzentinnen und Produzenten und der Milchkäuferinnen und Milchkäufer. Sie verwenden dazu die Einnahmen aus dem Qualitätsabzugssystem.
1 SR 916.351.0; AS 2005 5567
2006-2287 4863
Milchqualitätsverordnung AS 2006
3 Die Kosten der Probenahme tragen die Milchkäuferinnen oder Milchkäufer sowie
die Produzentinnen oder Produzenten, welche die Milch oder daraus hergestellte Produkte direkt abliefern.
4 Der Bund finanziert die Versuche zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle.
Art. 10 Abs. 1bis 1bis Es setzt für die Koordination und Weiterentwicklung einen Fachausschuss mit Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Produzentinnen und Produzen- ten und Milchkäuferinnen und Milchkäufer ein.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
15. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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