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AS 2007 4381

Verordnung über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossenen Organisationen

Verordnung über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossenen Organisationen (Verordnung angeschlossene Organisationen)

Änderung vom 5. September 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung angeschlossene Organisationen vom 29. August 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1, 3 und 4

1 Der Anschlussvertrag kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von

drei Monaten auf Ende eines Monats aufgelöst werden.

3 PUBLICA kündigt spätestens drei Monate vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 20062 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) die bestehenden Anschlussverträge auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des PUBLICA-Gesetzes. 4 Verschiebt sich nach erfolgter Kündigung nach Absatz 3 der Zeitpunkt des Inkraft- tretens des PUBLICA-Gesetzes, so gilt der Anschlussvertrag bis zum Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes unverändert weiter.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

5. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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