Lexipedia

AS 2008 2227

Verordnung über eine weitere teilweise Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin

Verordnung über eine weitere teilweise Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin

vom 7. Mai 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 20041 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (Bundesbeschluss) verordnet:

Einziger Artikel

1 Die in Artikel 3 Ziffer 4 des Bundesbeschlusses aufgenommenen Artikel 355c,

355d und 355e2 des Strafgesetzbuches3 werden auf den 1. Juni 2008 in Kraft gesetzt.

2 Die Änderungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte

Bundessteuer in der Fassung von Artikel 3 Ziffer 7 des Bundesbeschlusses und die Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden in der Fassung von Artikel 3 Ziffer 8 des Bundesbeschlusses sind bereits am 1. März 20086 in Kraft gesetzt worden.

3 Die übrigen Bestimmungen des Bundesbeschlusses werden zu einem späteren

Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

7. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Verordnung über eine weitere teilweise Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin | Lexipedia | Lexipedia