AS 2008 3839
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
vom 25. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39 Absatz 2, 43 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
1. Abschnitt: Zulagen
Art. 1 Zulage für verkäste Milch
1 Die Zulage für verkäste Milch beträgt 15 Rappen und wird den Produzenten und
Produzentinnen pro Kilogramm Milch ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu: a. Käse nach Artikel 36 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft; oder b. Rohziger als Rohstoff für Kräuterkäse. 2 Für zu Quark und Frischkäsegallerte verarbeitete Milch wird keine Zulage ausge- richtet.
3 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels
Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage ent- sprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.
4 Die Berechnung der Zulage für Mascarpone stützt sich auf den Fettgehalt des
verarbeiteten Rahms. 5 Die Zulage wird auch für zu Käse verarbeitete Schaf- und Ziegenmilch ausgerich- tet.
Art. 2 Zulage für Fütterung ohne Silage
1 Für die von Kühen ohne Silagefütterung stammende Milch richtet der Bund den
Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilo- gramm verkäster Milch aus, wenn diese zu Käse der folgenden Festigkeitsstufen nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeitet wird:
SR 916.350.2
2008-0217 3839
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a. extra hart; b. hart; c. halbhart.
2 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels
Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage ent- sprechend dem Fettgehalt mit dem betreffenden Faktor nach dem Anhang multipli- ziert.
3 Die Zulage wird nur für Milch ausgerichtet, die ohne Zusatzstoffe gemäss
Lebensmittelgesetzgebung mit Ausnahme von Kulturen, Lab und Salz und ohne Behandlungsmethoden wie Pasteurisation, Baktofugation oder andere Verfahren mit gleicher Wirkung verarbeitet wurde.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 3 Gesuche
1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen sind von den Milchverwertern und Milch-
verwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.
2 Gesuche von Sömmerungsbetrieben sind der Administrationsstelle mindestens
jährlich einmal einzureichen.
Art. 4 Ausrichtung der Zulagen
1 Zulagen werden für die Periode vom 1. November bis zum 31. Oktober des Folge-
jahres ausgerichtet.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) entscheidet über die Gesuche und zahlt
die Zulagen aus.
Art. 5 Verwirkung des Anspruchs Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember ein Gesuch eingereicht wird.
Art. 6 Auszahlungs- und Buchführungspflicht Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen sind verpflichtet, die Zulagen nach den Artikeln 1 und 2: a. innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben, weiterzugeben; b. in der Abrechnung über den Milchkauf separat auszuweisen und die Buch- haltung so zu gestalten, dass ersichtlich ist, welche Beiträge sie für die Zula- gen erhalten und ausbezahlt haben.
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3. Abschnitt:
Aufzeichnung, Meldung und Aufbewahrung von Milchdaten
Art. 7 Meldung der Vertragsdaten Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Milch als Erstmilchkäufer von den Produzenten und Produzentinnen kaufen, müssen der Administrationsstelle melden: a. bis zum 10. Juli die mit den Produzenten und Produzentinnen oder ihren Organisationen für die Periode vom 1. Mai bis zum 30. April des Folge- jahres oder für das Kalenderjahr vereinbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge; b. bis zum 10. Tag des dem Vertragsbeginn folgenden Monats die im Laufe der Periode vereinbarten Änderungen und die neuen Milchkaufverträge.
Art. 8 Aufzeichnung und Meldung der Produktionsdaten
1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen die Milchmengen, die ihnen
die Produzentinnen und Produzenten liefern, täglich in Kilogramm aufzeichnen.
2 Sie müssen der Administrationsstelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats die
pro Monat je Produzentin und Produzent gelieferte Menge melden.
3 Die Produktionsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle
nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemel- det werden.
Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten
1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungs-
kontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Roh- stoffmengen: a. zugekauft wurden; b unverarbeitet verkauft wurden; c. im Betrieb verarbeitet wurden.
2 Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben:
a. die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; b. die Art der hergestellten Produkte; c. die Menge der hergestellten Produkte.
3 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle
monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden, wie sie die Milch verwer- tet haben. Die Meldung muss sich nach der vorgegebenen Struktur der Administra- tionsstelle richten.
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4 Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrations-
stelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden.
Art. 10 Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung
1 Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Milchmenge, die sie
für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden.
2 Sie können die Milchmenge pro Monat und deren Verwertung halbjährlich melden,
wenn während eines Monats weniger als 600 kg vermarktet werden.
Art. 11 Aufbewahrung der Daten Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen und die Direktvermarkter und Direkt- vermarkterinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Zulagen mindestens drei Jahre aufbewahren.
4. Abschnitt: Administrationsstelle
Art. 12
1 Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milch-
daten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrations- stelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirt- schaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein.
2 Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen. b. Sie übermittelt dem BLW die Daten, die dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt. c. Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers und jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zula- gen. d. Sie führt über die Zulagen eine Datenbank. e. Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten. f. Sie stellt dem BLW die Vertrags-, Produktions- und Verwertungsdaten zur Verfügung.
3 Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW.
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Art. 13 Leistungsvereinbarung 1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinba- rung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistun- gen sind in dieser Vereinbarung zu regeln.
2 Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 19944
über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht die Administrationsstelle betraut ist.
2 Esführt stichprobenweise Inspektionen durch und eröffnet bei Verdacht auf
Widerhandlungen eine Untersuchung.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 7. Dezember 19985 über Zulagen und Beihilfen im Milch-
bereich,
2. Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19986 über die Höhe der Beihilfen
für Milchprodukte und Vorschriften für die Einfuhr von Vollmilchpulver.
Art. 16 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Die Artikel 7, 8 und 10 treten am 1. Mai 2009 in Kraft.
25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 172.056.1 5 AS 1999 1226, 2000 406, 2001 842, 2002 213 3050, 2003 5491, 2005 2545, 2006 893, 2007 1469 6 AS 1999 1220, 2002 1100, 2003 5495, 2004 4979, 2007 6433
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Anhang (Art. 1 Abs. 3 und 2 Abs. 2)
Umrechnungsfaktoren für die Zulagen für Milch, die mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt wird
Fettgehalt Faktor in Gramm Fett je Kilogramm Milch
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