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AS 2008 5093

Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Änderung vom 20. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geän- dert:

Art. 6 Abs. 9

9 Die Dienste werden wie folgt eingeteilt:

a. Frühdienst: Dienst, der zwischen 4 Uhr und 6 Uhr beginnt; b. Mitteldienst: Dienst, der ganz in den Zeitraum fällt, der um 6 Uhr beginnt und um 20 Uhr endet; c. Spätdienst: Dienst, der zwischen 20 Uhr und 24 Uhr endet; d. Nachtdienst: Dienst, der ganz oder teilweise in den Zeitraum fällt, der um

24 Uhr beginnt und um 4 Uhr endet.

Art. 8a Pikettdienst

1 Als Pikettdienst gilt ein Dienst, in dem sich der Arbeitnehmer ausserhalb der

geplanten Arbeits- oder Präsenzzeit für allfällige Arbeitseinsätze zur Behebung von Störungen oder ähnliche Sonderereignisse sowie für damit verbundene Kontroll- gänge bereithält.

2 Pikettdienst darf nur verlangt werden, wenn dies zwischen dem Unternehmen und

den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich vereinbart worden ist.

Art. 8b Einteilung zum Pikettdienst

1 Ein Arbeitnehmer darf im Zeitraum von 28 Tagen an höchstens sieben Tagen zum

Pikettdienst eingeteilt werden. Sobald die Höchstzahl erreicht ist, darf der Arbeit- nehmer während den zwei darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst eingeteilt werden.

1 SR 822.211

2007-2771 5093

Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AS 2008

2 In Abweichung von Absatz 1 darf ein Arbeitnehmer im Zeitraum von 28 Tagen an

höchstens 14 Tagen zum Pikettdienst eingeteilt werden, wenn aufgrund der betrieb- lichen Grösse oder Struktur nicht genügend Personal für einen Pikettdienst nach Absatz 1 zur Verfügung steht und für den Arbeitnehmer: a. im Kalenderjahr höchstens 20 Wochen von Pikettdienst betroffen sind und nach sieben Piketttagen jeweils mindestens sieben pikettfreie Tage folgen; oder b. im Kalenderjahr höchstens 90 Tage von Pikettdienst betroffen sind.

3 Zur Bewältigung von winterlichen Verhältnissen darf ein Arbeitnehmer innerhalb

von sechs Monaten während 16 Wochen, im Kalenderjahr jedoch während nicht mehr als 20 Wochen und insgesamt höchstens an 77 Tagen zum Pikettdienst einge- teilt werden.

4 Eine Woche nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 umfasst sieben Tage und

beginnt jeweils am Montag.

5 Bei Arbeitnehmern mit Familienpflichten dürfen kurzfristige Änderungen in der

Einteilung der Pikettdienste nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden.

6 Ein Arbeitnehmer darf nicht an einem Ruhetag, während der Ruheschicht nach

Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes oder an einem Tag, an dem er Nachtdienst leistet, zum Pikettdienst eingeteilt werden.

Art. 8c Arbeitszeit bei Pikettdienst

1 Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit

sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet und die Zeitzuschläge nach Artikel 6 Absatz 2 gewährt.

2 Bei einem an die im Dienstplan vorgeschriebene Dienstschicht anschliessenden,

unaufschiebbaren Piketteinsatz ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden zulässig. 3 Wird infolge Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes.

Art. 8d Verhältnis zwischen Piketteinsatz und Dienstschicht oder Arbeitstag 1 Piketteinsätze gelten nicht als zu einer Dienstschicht oder zu einem Arbeitstag gehörend.

2 Durch einen Piketteinsatz wird ein Ausgleichstag nicht zu einem Arbeitstag.

Art. 8e Ruheschicht bei Pikettdienst Die Ruheschicht zwischen zwei Dienstschichten darf durch Einsätze während des Pikettdienstes unterbrochen werden. Die verbleibende Ruheschicht vor und nach den Einsätzen muss zusammen mindestens elf Stunden betragen; davon müssen mindes- tens sechs Stunden zusammenhängen.

Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AS 2008

2 Die Ruheschicht kann mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer

Vertreter in folgenden Fällen bis auf neun Stunden verkürzt werden: a. einmal in der Woche beim Übergang:

1. vom Nacht- zum Mittel- oder Spätdienst, sofern der Nachtdienst nicht

länger als bis 2 Uhr dauert,

2. vom Spät- zum Früh-, Mittel- oder Spätdienst,

3. vom Mittel- zum Früh- oder Mitteldienst, oder

4. vom Früh- zum Frühdienst;

b. bei auswärtigen Ruheschichten; c. bei Personalmangel als Folge von Militär- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder Unfall; d. zur Bewältigung ausserordentlicher und vorübergehender Aufgaben. 2ter Im Baudienst kann die Ruheschicht ausserhalb der Übergänge nach Absatz 2 Buchstabe a einmal in der Woche mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter bis auf zehn Stunden gekürzt werden.

Art. 24 Abs. 1 Bst. c

1 Auf die dem Gesetz unterstellten Unternehmen und ihre Arbeitnehmer sind unter

Vorbehalt von Absatz 2 anwendbar: c. für dauernde Nachtarbeit sinngemäss die Artikel 17c und 17d des Arbeitsge- setzes sowie die Artikel 43–45 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20002 zum Arbeitsgesetz.

II Diese Änderung tritt am 20. Oktober 2008 in Kraft.

20. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 822.111

Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AS 2008

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