AS 2008 5583
Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung, BetmV)
Änderung vom 26. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 40a Abs. 2
2 Führtdie Reise in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungs-
abkommen gebunden ist, so haben kranke Reisende Anspruch auf eine Bescheini- gung ihres behandelnden Arztes, welche die notwendigen Informationen zum Nachweis der Behandlung enthält. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
II
1 Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 1 gemäss Beilage.
2 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.
III Diese Änderung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.
26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Anhang 1 (Art. 40a Abs. 2)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. das Abkommen vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; b. das Abkommen vom 26. Oktober 20043 in Form eines Briefwechsels zwi- schen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. das Übereinkommen vom 17. Dezember 20044 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwe- gen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; d. das Abkommen vom 28. April 20055 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. das Protokoll vom 28. Februar 20086 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assozi- ierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
2 SR 0.360.268.1 3 SR 0.360.268.10 4 SR 0.360.598.1 5 SR 0.360.314.1 6 SR 0.360.514.1; AS …
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Betäubungsmittelverordnung AS 2008
Anhang 2 (Art. 40a Abs. 6)
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Rückseite der Bescheinigung
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