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AS 2009 2401

Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)

Änderung vom 6. Mai 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 19931 wird wie folgt geän- dert:

Art. 32 Grundsatz 1 Die kantonale Behörde ermittelt jeden Betrieb oder Betriebsteil, der die Vorausset- zungen eines industriellen Betriebes erfüllt, und leitet das Verfahren zur Unterstel- lung unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe ein.

2 Die SUVA kann bei der kantonalen Behörde die Unterstellung eines Betriebs

beantragen.

3 Der Arbeitgeber muss der kantonalen Behörde in einem Fragebogen Auskunft über

die für die Unterstellung maßgebenden Tatsachen geben.

Art. 34 Aufhebung der Unterstellung 1 Erfüllt ein unterstellter Betrieb die Voraussetzungen für die Unterstellung nicht mehr, so hebt die kantonale Behörde die Unterstellung auf.

2 Die Unterstellung wird insbesondere aufgehoben, wenn im Fall von Artikel 5

Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes die Zahl von sechs Arbeitnehmern im Betrieb: a. seit einem Jahr unterschritten wird; oder b. seit weniger als einem Jahr unterschritten wird und voraussichtlich nicht mehr erreicht wird.

3 Die SUVA kann die Aufhebung der Unterstellung beantragen.

Art. 35 Eröffnung der Verfügung

1 Die kantonale Behörde eröffnet dem Arbeitgeber Verfügungen, welche die Unter-

stellung betreffen, mit schriftlicher Begründung.

1 SR 822.114

2009-0026 2401

Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz AS 2009

2 Die kantonale Behörde stellt dem Bundesamt und der SUVA Kopien der Ver-

fügungen zu.

Art. 36 Mitteilungen des Bundesamtes an die kantonale Behörde Das Bundesamt teilt der kantonalen Behörde jede ihm zur Kenntnis gelangende Tatsache mit, welche eine Unterstellung betreffen kann.

Art. 40 Abs. 3

3 Die kantonale Behörde und die Bundesbehörden stellen der SUVA Kopien ihrer

Plangenehmigungen zu.

Art. 43 Abs. 3

3 Die kantonale Behörde und die Bundesbehörden stellen der SUVA Kopien ihrer

Betriebsbewilligungen zu.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.

6. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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