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AS 2009 5091

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)

Änderung vom 3. Oktober 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 20071, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 21. März 19972 über die Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 4 Bst. f

4 Vorbeugende Massnahmen sind:

f. Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstal-

Art. 24a Abs. 2 Einleitungssatz

2 In das Informationssystem dürfen Informationen über Personen, gegen die Aus-

reisesperren, Massnahmen nach kantonalem Recht im Zusammenhang mit Gewalt- tätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen oder andere Massnahmen wie Sta- dionverbote verhängt worden sind, aufgenommen werden, wenn:

Aufgehoben

1 Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine

bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn: a. gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveran- staltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und

2007-1444 5091

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG AS 2009

Aufgehoben

Art. 24f Untere Altersgrenze Massnahmen nach Artikel 24c können nur gegen Personen verfügt werden, die das

12. Altersjahr vollendet haben.

Art. 24g Aufschiebende Wirkung Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach Artikel 24c kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefähr- det wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwi- schenentscheid ausdrücklich gewährt.

Aufgehoben

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 3. Oktober 2008 Nationalrat, 3. Oktober 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2009 unbenützt abge-

laufen.3

2 Es wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

30. September 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 BBl 2008 8255