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AS 2009 5685

Bundesgesetz über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland

Bundesgesetz über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland

vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. April 20081, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19752 über die politischen Rechte

der Auslandschweizer

Ingress gestützt auf Artikel 40 der Bundesverfassung3, …

Art. 3 Abs. 2

2 Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 143 der Bundesverfassung.

Art. 7a Finanzhilfen 1 Der Bund kann Organisationen und Institutionen unterstützen, die die Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zu ihrer Heimat fördern.

2 Er gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite insbesondere Finanzhilfen:

a. der Auslandschweizer-Organisation zur Wahrung der Interessen der Aus- landschweizer gegenüber den Behörden und dem Parlament sowie zur För- derung ihrer Beziehungen untereinander und zur Schweiz; b. der «Schweizer Revue» für die Information der Auslandschweizer.

3 Er kann andere Massnahmen fördern, die den Auslandschweizern die Institutionen

und das politische Leben der Schweiz näherbringen und die Ausübung der poli- tischen Rechte unterstützen.

2008-0126 5685

Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung AS 2009 von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland

2. Bundesgesetz vom 21. März 19734 über Fürsorgeleistungen

an Auslandschweizer

Titel Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA)

Ingress gestützt auf die Artikel 40 und 54 der Bundesverfassung5, …

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Fürsorge» durch «Sozialhilfe», der Aus-

druck «Fürsorgeleistungen» durch «Sozialhilfeleistungen» ersetzt.

2 In Artikel 7 Buchstabe c wird der Ausdruck «Fürsorgeorganen» durch «Sozial-

hilfeorganen» ersetzt. Die Umbenennung der Gliederungsebenen betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Sozialhilfeleistungen an Auslandschweizer

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 3 Abs. 1 erster Satz und 2, Art. 6 und 21 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 22a

2. Kapitel:

Darlehen an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige in Not

Art. 22a Geltungsbereich Unterstützung nach diesem Kapitel erhalten Schweizer Staatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich weniger als drei Monate im Ausland aufhalten.

4 SR 852.1 5 SR 101

Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung AS 2009 von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland

Art. 22b Voraussetzungen

1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite in Not geratenen Personen

zinslose Darlehen (Vorschüsse) gewähren.

2 Die Gewährung von Vorschüssen ist möglich:

a. für die Finanzierung der Heimreise in die Schweiz; b. als Überbrückungshilfe; c. für Spital- und Arztkosten.

Gliederungstitel vor Art. 23

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. März 2009 Ständerat, 20. März 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2009 unbenützt abgelaufen.6

2 Es wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2009 1989

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