AS 2010 2311
Verordnung über die Tierarzneimittel
Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
Änderung vom 12. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
b. Heimtiere:
1. Tiere von Arten, die nicht für die Lebensmittelproduktion zugelassen
sind,
2. Tiere der folgenden Arten, wenn sie nicht der Lebensmittelgewinnung
dienen werden, sondern aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Haltung vorgesehen sind: Equiden, Hausgeflügel, Hauskaninchen, in Gehegen gehaltenes Wild, Frösche, Zuchtreptilien, Fische, Krebstiere, Weichtiere und Sta- chelhäuter.
Art. 15 Sonderbestimmungen für Tiere der Pferdegattung
1 Ein Tier der zoologischen Familie der Equidae gilt ab Geburt als Nutztier.
2 Soll es nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, so muss es als Heimtier bezeich- net werden. Dieser Verwendungszweck kann nicht mehr geändert werden.
3 Der Verwendungszweck ist in der Tierverkehr-Datenbank und im Equidenpass
gemäss Artikel 15c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 einzutragen.
4 Unterscheiden sich die Angaben im Equidenpass von denjenigen in der Tierver-
kehr-Datenbank, so gehen die Angaben der Tierverkehr-Datenbank vor.
2009-2757 2311
Tierarzneimittelverordnung AS 2010
Art. 23 Abs. 3
3 Diese Angaben sind für Klauentiere im Begleitdokument nach Artikel 12 der
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 zu machen und für Equiden, die als Nutztiere gelten, im Equidenpass. Bei Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung gemäss Artikel 12b Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 20054 über die Tierverkehr-Datenbank zu machen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 916.401 4 SR 916.404
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