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AS 2010 3869

Verordnung des VBS über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport

Verordnung des VBS über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport

Änderung vom 1. September 2010

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Januar 20051 über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport wird wie folgt geändert:

Art. 6 Aufbau des Studiums

1 Das Bachelorstudium teilt sich auf in ein Grundstudium und ein Fachstudium.

2 Es setzt sich aus Modulen und Kursen in den folgenden Studienbereichen zusam-

men: a. wissenschaftliche Ausbildung; b. praktisch-methodische Ausbildung in Sportfächern; c. Ausbildung in Berufsfeldern.

Art. 7 Grundstudium

1 Das Grundstudium besteht aus einem obligatorischen Modul.

2 Das Modul beinhaltet Kurse zu den Themen Sportwissenschaft, wissenschaftliches

Arbeiten, transversale Kompetenzen, Sportpraxis (praktisch-methodische Ausbil- dung) und Trainingsgrundlagen.

3 Für das Modul werden 60 Kreditpunkte vergeben.

Art. 7a Fachstudium

1 Das Fachstudium baut auf dem Grundstudium auf.

2 Die Module und Kurse des Fachstudiums sind in Anhang 1 festgelegt.

3 Für die Module des Fachstudiums werden insgesamt 120 Kreditpunkte vergeben.

1 SR 415.75

2010-1819 3869

Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule AS 2010

Art. 7b Beurteilung der Leistungen und Promotion

1 Die Studierenden werden in jedem Kurs beurteilt. Die Beurteilung erfolgt durch

Noten oder den Vermerk «erfüllt» oder «nicht erfüllt».

2 Die Leistungen können mit den Noten 6 bis 1 bewertet werden. 6 ist die beste,

1 die schlechteste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

3 Module sind bestanden, wenn sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Kurs-

noten ein Wert von mindestens 4.00 ergibt. Die Gewichtung erfolgt entsprechend der den Kursen zugewiesenen Kreditpunkten. Die Studierenden erhalten für bestan- dene Module die festgelegte Anzahl Kreditpunkte.

4 Nicht bestandene Kurse können einmal wiederholt werden. Wird der nicht bestan-

dene Kurs nicht innerhalb eines Jahres wiederholt, so gilt das Modul als nicht bestanden.

Art. 7c Übertritte von anderen Hochschulen Das BASPO entscheidet bei Übertritten von anderen Hochschulen über die Anrech- nung der dort erbrachten Studienleistungen.

Art. 13 Module Die Studienbereiche bestehen aus obligatorischen Modulen und aus Wahlpflicht- modulen. Die Module und die erreichbaren Kreditpunkte sind in Anhang 2 festge- legt.

Art. 13a Beurteilung der Leistungen und Promotion Artikel 7b gilt sinngemäss. Für die Anrechnung von Studienleistungen ist Artikel 7c anwendbar.

Art. 28 Abs. 2

2 Für Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 1. September 2010 ihr

Studium bereits aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.

II

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule AS 2010

III Diese Änderung tritt am 20. September 2010 in Kraft.

1. September 2010 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule AS 2010

Anhang 1

Module und Kurse für das Fachstudium im Bachelorstudium

A Module und Kurse

1 Modul «Sportwissenschaft»

Das Modul beinhaltet folgende Kurse: Bewegungslehre; Trainingslehre; Bewegung, Sport und Gesundheit; Sportpsychologie; Sportmedizin; Sport- management.

2 Modul «Wissenschaftliches Arbeiten»

Das Modul beinhaltet folgende Kurse: wissenschaftliches Schreiben; Statis- tik; Methodenlehre; Englisch; Informatik.

3 Modul «Transversale Kompetenzen»

Das Modul beinhaltet folgende Kurse: Betriebswirtschaftslehre; Sport und Umwelt; praktische Einsätze im Ausbildungsbereich.

4 Modul «Sportpraxis»

Das Modul beinhaltet Kurse zu Sportspielen, Schneesport, Wassersport, Outdoorsport, Individualsport, Indoorsport.

5 Modul «Ausserschulische Bereiche»

Das Modul beinhaltet folgende Kurse: Wettkampfsport; Gesundheitssport; Freizeitsport; Ernährung; Bewegungsanalyse; Medien und Kommunikation; Monitoringmethoden; praktische Einsätze im ausserschulischen Bereich.

6 Modul «Lehrbefähigung Sekundarstufe II und ausserschulische Bereiche»

Das Modul beinhaltet Kurse zu Erziehungswissenschaft, Allgemeine Didak- tik, Fachdidaktik, Unterrichtspraktika.

7 Modul «Bachelor-Arbeit»

B Festlegungen im Studienreglement Das Studienreglement legt fest: a. die Anzahl Kreditpunkte, die pro Modul erreicht werden müssen; b. die Anzahl Kreditpunkte, die in den einzelnen Kursen erreicht werden können; c. die Kurse innerhalb eines Moduls, die obligatorisch sind.

Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule AS 2010

Anhang 2 (Art. 13)

Module für das Masterstudium

Ziff. 1

1 Wissenschaftliche Ausbildung/Spezialisierung Spitzensport

1.1 Modul «Wissenschaftliche Grundlagen»

Das Modul ist obligatorisch und ergibt 13 Kreditpunkte.

1.2 Modul «Trainingswissenschaften 1»

Das Modul ist obligatorisch und ergibt 22 Kreditpunkte.

1.3 Modul «Sportmanagement 1»

Das Modul ist obligatorisch und ergibt 8 Kreditpunkte.

1.4 Module «Trainingswissenschaften 2» und «Sportmanagement 2»

Eines der beiden Wahlpflichtmodule muss belegt werden. Dieses ergibt

10 Kreditpunkte.

1.5 Modul «Praktika»

Das Modul ist obligatorisch und ergibt 4 Kreditpunkte.

1.6 Modul «Master-Arbeit»

Das Modul ist obligatorisch und ergibt 33 Kreditpunkte.

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