AS 2010 4045
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Anämie der Einhufer bei Equiden aus Rumänien
Verordnung des BVET über Massnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Anämie der Einhufer bei Equiden aus Rumänien
vom 13. September 2010
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
1 Mit dieser Verordnung soll eine Verschleppung der infektiösen Anämie von Equi-
den verhindert werden.
2 Die Verordnung regelt die Einfuhr und die Wiederausfuhr von Equiden und deren
Produkten aus Rumänien.
3 Sie gilt nicht für Equiden, die aus Betrieben ausserhalb Rumäniens stammen und
die durch Rumänien ohne Unterbrechung auf Hauptverkehrsstrassen oder Autobah- nen durchgeführt werden.
Art. 2 Einfuhrverbot
1 Die Einfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus Rumänien ist verboten:
a. domestizierte und wildlebende Equiden; b. Equidensperma; c. Eizellen und Embryonen von Equiden; d. Erzeugnisse aus Equidenblut.
2 Das BVET kann Einfuhren erlauben, wenn die Importeurin oder der Importeur
nachweist, dass die Voraussetzungen der Artikel 2–5 des Beschlusses 2010/346/EU in der Fassung gemäss Anhang erfüllt sind.
3 Entsprechende Gesuche sind dem BVET mindestens zehn Tage vor der geplanten
Einfuhr schriftlich einzureichen.
SR 916.443.105
2010-1735 4045
Massnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Anämie der Einhufer AS 2010 bei Equiden aus Rumänien
Art. 3 Massnahmen nach der Einfuhr
1 Equiden müssen nach der Einfuhr direkt in den Bestimmungsbetrieb verbracht
werden.
2 Zucht- und Nutzequiden müssen im Bestimmungsbetrieb unter amtstierärztlicher
Aufsicht mindestens 30 Tage isoliert gehalten werden. Die Tiere müssen in einem Abstand von mindestens 200 m zu anderen Equiden oder unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten werden.
3 Zucht- und Nutzequiden müssen einem Coggins-Test unterzogen werden. Dieser
muss an einer Blutprobe durchgeführt werden, die ab dem 28. Tag nach Beginn der Isolation entnommen wurde. Die Isolation dauert bis zum Vorliegen eines Resultats des Coggins-Tests fort. Bei einem positiven Befund wird nach Artikel 206 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 verfahren. 4 Pferde, die nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 90/427/EWG in der Fassung gemäss Anhang registriert sind und in der Schweiz an internationalen Pferde- sportveranstaltungen teilnehmen, sind von den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 befreit.
Art. 4 Wiederausfuhr 1 Die Wiederausfuhr von Equiden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist gestattet, wenn: a. seit der Einfuhr mindestens 90 Tage vergangen sind; und b. in den letzten 10 Tagen vor der Wiederausfuhr ein Coggins-Test mit nega- tivem Ergebnis durchgeführt worden ist.
2 Die Wiederausfuhr muss der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungslan-
des mindestens 36 Stunden vor dem Ankunftszeitpunkt über TRACES gemeldet werden.
3 Die Sendung muss von einer Tiergesundheitsbescheinigung gemäss dem Muster in
Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG in der Fassung gemäss Anhang begleitet werden.
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
13. September 2010 Bundesamt für Veterinärwesen: Hans Wyss
3 SR 916.401
Massnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Anämie der Einhufer AS 2010 bei Equiden aus Rumänien
Anhang (Art. 2 Abs. 2, 3 Abs. 4 und 4 Abs. 3)
Erlasse der Europäischen Union betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Anämie
1. Beschluss 2010/346/EU der Kommission vom 18. Juni 2010 über Massnah-
men zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien, in der Fassung gemäss ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48 Für die im Beschluss 2010/346/EU angegebene Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richt- linien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden gilt die Fassung gemäss ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3 Für die im Beschluss 2010/346/EU angegebene Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Ände- rung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 gilt die Fassung gemäss ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1 Für die im Beschluss 2010/346/EU angegebene Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemein- schaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, gilt die Fassung gemäss ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 176/2010, ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14 Für die im Beschluss 2010/346/EU angegebene Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte gilt die Fassung gemäss ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 595/2010, ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 1
2. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der
tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemein- schaftlichen Handel mit Equiden, ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40 Anstelle der in der Richtlinie 90/427/EWG angegebenen Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchen- rechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden von einem Mit- gliedstaat in einen anderen und für ihre Einfuhr aus Drittländern gilt die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und
Massnahmen zur Bekämpfung der infektiösen Anämie der Einhufer AS 2010 bei Equiden aus Rumänien
für ihre Einfuhr aus Drittländern, in der Fassung gemäss ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1 Für die in der Richtlinie 90/427/EWG angegebene Richtlinie 88/661/EWG über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine gilt die Fassung gemäss ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40
3. Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung
der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern, in der Fassung gemäss ABl. Nr. L 192 vom 23.7.2010, S. 1 Für die in der Richtlinie 2009/156/EG angegebene Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden gilt die Fassung gemäss ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40 Für die in der Richtlinie 2009/156/EG angegebene Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Mass- nahmen zur Bekämpfung der Pferdepest gilt die Fassung gemäss ABl. L 157 vom 10.6.1992; S. 19 zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L
219 vom 14.8.2008, S. 40
Für die in der Richtlinie 2009/156/EG angegebene Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gilt die Fassung gemäss ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977; zuletzt geändert durch den Beschluss 2009/976/EU, ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 36 Für die in der Richtlinie 2009/156/EG angegebene Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Ände- rung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 gilt die Fassung gemäss ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1 Für die in der Richtlinie 2009/156/EG angegebene Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebens- mittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicher- heit gilt die Fassung gemäss ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14