AS 2011 3393
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Strukturreform)
Änderung vom 19. März 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20071, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2 Bst. d
2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
d. der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.
Art. 26 Abs. 3
3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem
Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obliga- torischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).
Art. 33 Aufgehoben
Art. 47 Abs. 2
2 Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 3 ausscheidende
Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
2007-1312 3393
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Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7, 9, 10, 14 und 15
2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für
die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über:
7. die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vor-
sorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a),
9. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e),
10. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit
Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),
14. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c),
15. Aufgehoben
Art. 51 Abs. 6 und 7 Aufgehoben
Art. 51a Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung
1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vor-
sorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
2 Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
a. Festlegung des Finanzierungssystems; b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel; c. Erlass und Änderung von Reglementen; d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung; e.3 Festlegung des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grund- lagen; f. Festlegung der Organisation der Vorsorgeeinrichtung; g. Ausgestaltung des Rechnungswesens; h. Sicherstellung der Information der Versicherten; i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter; j. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Per- sonen; k. Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revi- sionsstelle;
3 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
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l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrich- tung und über den allfälligen Rückversicherer; m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses; n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsor- geeinrichtung.
3 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Aus-
führung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
4 Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die
Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen.
5 Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die
Aufgaben nach den Absätzen 1–4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 des Obligationenrechts4 zu den unentziehbaren Befugnissen der Gene- ralversammlung gehören.
6 Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden,
die bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen eine Aufteilung der Aufgaben im Sinne von Absatz 2 auf mehrere öffentlich-rechtliche Organe vorsehen.
Art. 51b Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
1 Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit
der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2 Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Vorsorgeeinrichtung wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht.
Art. 51c Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
1 Die von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen markt-
üblichen Bedingungen entsprechen. 2 Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des obersten Organs, mit angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Personen, die den vorgenannten Personen nahestehen, sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen.
4 SR 220
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3 Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind.
4 Experten, Anlageberater und Anlagemanager, die von der Vorsorgeeinrichtung
beigezogen wurden, sind im Jahresbericht mit Name und Funktion aufzuführen.
Art. 52 Abs. 1 und 4 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verant- wortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. 4 Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 des Obligationenrechts5 sinn- gemäss.
Art. 52a Prüfung
1 Für die Prüfung bestimmt die Vorsorgeeinrichtung eine Revisionsstelle sowie
einen Experten für berufliche Vorsorge.
2 Der Bericht der Revisionsstelle ist vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung
der Aufsichtsbehörde und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen und den Versicherten zur Verfügung zu halten.
Art. 52b Zulassung von Revisionsstellen für berufliche Vorsorge Als Revisionsstelle können natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20056 zugelassen sind.
Art. 52c Aufgaben der Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft, ob:
a. die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften ent- sprechen; b. die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen; c. die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird; d. die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträ- gen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden;
5 SR 220 6 SR 221.302
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e. im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat; f. die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichts- behörde gemacht wurden; g. Artikel 51c eingehalten wurde.
2 Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen zu den Prüfpunkten nach Absatz 1
jährlich in einem Bericht zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung fest. Dieser Bericht bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung; diese ist dem Bericht beizulegen.
3 Die Revisionsstelle erläutert bei Bedarf die Prüfungsergebnisse zuhanden des
obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung.
Art. 52d Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge 1 Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichts- kommission.
2 Voraussetzungen für die Zulassung sind:
a. eine angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung; b. Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen; c. ein guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit.
3 Die Oberaufsichtskommission kann die Voraussetzungen für die Zulassung näher
umschreiben.
Art. 52e Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge
1 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch, ob:
a. die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtun- gen erfüllen kann; b. die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
2 Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbe-
sondere über: a.7 den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen; b. die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.
3 Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten
Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.
7 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
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Art. 53 Aufgehoben
Art. 53a Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a. die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögens- verwaltung betraut sind; b. die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.
Zweiter Titel: Anlagestiftungen
Art. 53g Zweck und anwendbares Recht
1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen
nach den Artikeln 80–89bis8 des Zivilgesetzbuches9 gegründet werden.
2 Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie
unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmun- gen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsi- diär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
Art. 53h Organisation
1 Das oberste Organ der Anlagestiftung ist die Anlegerversammlung.
2 Der Stiftungsrat ist das geschäftsführende Organ. Mit Ausnahme der Aufgaben, die unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind, kann er die Geschäftsführung an Dritte delegieren.
3 Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Organisation, die Ver-
waltung und die Kontrolle der Anlagestiftung.
Art. 53i Vermögen
1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das
Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
2 Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsa-
men Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
8 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dez. 2008 des Zivilgesetzbuches wird Art. 89bis zu Art. 89a. 9 SR 210
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3 Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder
mehrerer Anleger.
4 Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der
Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinnge- mäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf: a. die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 5 Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlage- gruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Art. 53j Haftung 1 Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten einer Anlagegruppe ist auf das Vermögen dieser Anlagegruppe beschränkt.
2 Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.
3 Die Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.
Art. 53k Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a. den Anlegerkreis; b. die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; c. die Gründung, Organisation und Aufhebung; d. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; e. die Anlegerrechte.
Gliederungstitel vor Art. 54 Dritter Titel: Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung
1. Kapitel: Rechtsträger
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Gliederungstitel vor Art. 61 Vierter Titel: Aufsicht und Oberaufsicht
1. Kapitel: Aufsicht
Art. 61 Aufsichtsbehörde
1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vor-
sorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.
2 Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Auf-
sichtsbehörde bezeichnen. 3 Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 2
1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revi-
sionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetz- lichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss ver- wendet wird, indem sie insbesondere: a. die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmun- gen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85 und 86–86b
des Zivilgesetzbuches10.
Art. 62a Aufsichtsmittel 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a. vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Heraus- gabe sachdienlicher Unterlagen verlangen; b. im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen; c. Gutachten anordnen; d. Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben; e. Ersatzvornahmen anordnen;
10 SR 210
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f. das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen; g. eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen; h. eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen; i. Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeein-
richtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
Art. 63 Aufgehoben
Art. 63a Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 64
2. Kapitel: Oberaufsicht
Art. 64 Oberaufsichtskommission 1 Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberauf- sichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mit- glieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einen Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen
des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren.
3 Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur
gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind.
4 Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195811.
11 SR 170.32
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Art. 64a Aufgaben
1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat fol-
gende Aufgaben: a. Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen. b. Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen. c. Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhö- rung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards. d. Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge. e. Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vor- sorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht. f. Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen. g. Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
2 Siebeaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die
Anlagestiftungen. 3 Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.
Art. 64b Sekretariat
1 Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist.
2 Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäfts-
reglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen.
Art. 64c Kosten
1 Die Kosten der Kommission und des Sekretariats werden gedeckt durch:
a. eine jährliche Aufsichtsabgabe; b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
2 Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
a. bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeein- richtungen und der Anzahl der Versicherten; b. beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestif- tungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermö- gen.
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3 Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berech-
nungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.
Art. 65 Abs. 2 und 4
2 Betrifft nur den französischen Text.
4 Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neu-
gründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem Freizügig- keitsgesetz vom 17. Dezember 199312 unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng mit- einander verbundenen Arbeitgebern.
Art. 74 Abs. 3 und 4
3 Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschie-
bende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.
4 Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwal-
tungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.
Art. 76 sechster und siebter Absatz … wer unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt, wer Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrück- lich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind,
12 SR 831.42
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II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch13
Art. 89bis14 Abs. 6 Ziff. 7, 8, 12, 13 und 14
6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198215 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:
7. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane
(Art. 52a–52e),
8. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechts-
geschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),
12. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c),
13. Aufgehoben
14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, 66 Abs. 4,
67 und 69),
2. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199316
Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Vorbehalten bleibt Artikel 79b BVG17.
Art. 19 zweiter Satz … Andere Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur bei Teil- oder bei Gesamtliquidation abziehen (Art. 53d Abs. 3 BVG).
13 SR 210 14 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dez. 2008 des Zivilgesetzbuches wird Art. 89bis zu Art. 89a. 15 SR 831.40 16 SR 831.42 17 SR 831.40
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III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 (Strukturreform) Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung unter Bundesaufsicht stehen, können für höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung unter Bundesaufsicht bleiben.
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. März 2010 Nationalrat, 19. März 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 2010 unbenützt abgelaufen.18
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 3, auf den 1. Januar 2012 in
Kraft gesetzt.
3 Artikel 51b, 51c, 52c, 53a und 64 Absatz 1 werden auf den 1. August 2011 in
Kraft gesetzt.
10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
18 BBl 2010 2017
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