AS 2011 4575
Verordnung über die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel (Unfalluntersuchungsverordnung, VUU)
Verordnung über die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel (Unfalluntersuchungsverordnung, VUU)
Änderung vom 23. März 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 20001 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 15a Absatz 1, 15b Absatz 6, 15c und 95 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG) und Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19903 über die Anschlussgleise,
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden: a. die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Abkürzung «BAV» ersetzt; b. die Kurzbezeichnung «Unfalluntersuchungsstelle» durch die Abkürzung «SUST» ersetzt; c. der Ausdruck «Unternehmung» allein und in Zusammensetzungen durch den Ausdruck «Unternehmen» allein und in Zusammensetzungen ersetzt und die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen.
Art. 3 Zuständige Stelle Die Ereignisse nach Artikel 1 werden von der Schweizerischen Unfalluntersu- chungsstelle (SUST) nach der Verordnung vom 23. März 20114 über die Organisa- tion der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle untersucht.
2010-1379 4575
Unfalluntersuchungsverordnung AS 2011
Art. 8 Abs. 1
1 Die Meldestelle leitet die unverzüglichen Meldungen sofort an die SUST weiter.
Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 Meldung an das BAV
1 Alle Unternehmen melden dem BAV:
2 Folgende Ereignisse sind dem BAV, unabhängig von Absatz 1, zu melden:
3 Die Meldung hat nach den Vorgaben des BAV innerhalb von 30 Tagen nach dem
Ereignis zu erfolgen.
Art. 13 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 18 Abs. 5
5 Daten, Bildaufzeichnungen, Gespräche und Funktionszustände der Sicherungsein-
richtungen, die der Klärung der Ursachen und Umstände des Ereignisses dienen könnten, sind von den Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen zuhanden der Untersuchungsorgane unverzüglich zu sichern.
Art. 21 Abs. 1 und 5
1 Die Untersuchungsleitung nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen nach
Artikel 15b Absatz 2 EBG vor. Sie kann auf Untersuchungshandlungen verzichten, wenn diese in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden.
5 Die Unternehmen erstellen auf Anordnung der SUST eine Niederschrift der auf
Tonträgern gespeicherten Gespräche und drucken die in den Aufzeichnungsgeräten gespeicherten Daten aus. Bildaufzeichnungen sind der SUST auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die SUST kann soweit möglich auch Kopien der Datenträger verlangen. Die Unternehmen müssen die Originale aufbewahren.
Art. 22 Behandlung von Eingaben interessierter Personen und Stellen
1 Die SUST würdigt Eingaben interessierter Personen und Stellen, die bestimmte
Untersuchungshandlungen vorschlagen, und ergreift nötigenfalls die entsprechenden Massnahmen.
2 Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Untersuchungshandlungen.
Art. 25 Abs. 4 Aufgehoben
Unfalluntersuchungsverordnung AS 2011
Art. 26 Summarischer Bericht Die SUST kann die Untersuchung mit einem summarischen Bericht abschliessen, wenn aufgrund der ersten Untersuchungshandlungen feststeht, dass weitere Untersu- chungshandlungen keine zweckdienlichen Erkenntnisse erbringen.
Art. 27 Abs. 2
2 Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so meldet die Untersuchungsleitung
dies der Direktion der Geschäftsstelle der SUST und begründet die Verzögerung. Die Direktion setzt eine angemessene Nachfrist.
Art. 28 Abs. 2 2 Sind sie an einem betroffenen Unternehmen beteiligt, so haben sie dies der SUST zu melden.
Art. 29 Auskünfte Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, sind auf ihr Recht zur Ver- weigerung der Aussage aufmerksam zu machen.
Art. 30 Protokoll
1 Die Anhörungen von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, wer-
den zusammenfassend protokolliert. Die angehörten und die anhörenden Personen unterschreiben die Protokolle. Unterschreibt eine angehörte Person nicht, so ist der Grund dafür im Protokoll anzumerken.
2 Die Anhörung darf nur mit Einverständnis der angehörten Person auf Tonträger
aufgezeichnet werden, oder wenn aufgrund der Umstände eine schriftliche Protokol- lierung nicht möglich ist.
3 Ort, Datum, Beginn und Ende der Anhörung sind im Protokoll oder auf dem Ton-
träger festzuhalten.
4 Von der auf Tonträger aufgezeichneten Anhörung wird eine Abschrift erstellt.
Diese wird von der angehörten und der anhörenden Person unterschrieben. Unter- schreibt eine angehörte Person nicht, so ist der Grund dafür in der Abschrift anzu- merken.
Art. 33 Abs. 4
4 Die Untersuchungskosten können der verursachenden Person wie folgt auferlegt
werden: a. bei vorsätzlichem Handeln: zu 50–75 Prozent; b. bei grobfahrlässigem Handeln: zu 25–50 Prozent.
Unfalluntersuchungsverordnung AS 2011
Art. 38 Aktenaufbewahrung Die Aktenaufbewahrung richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19985.
Art. 40 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. November 2011 in Kraft.6
23. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 SR 152.1