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AS 2012 1249

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei

vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 20102, beschliesst:

Art. 1

1 Das Abkommen vom 18. Juni 20103 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

3 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich

nicht um eine «fishing expedition» handelt, und die Türkei: a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihr bekannt sind.

4 DieEidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige

Anerkennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.

5 Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz

als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.

Art. 2 1 Der Bundesrat gibt der Regierung der Republik Türkei die Erklärung ab, dass die Schweiz keine Amtshilfe in Steuersachen leistet, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht, und dass sie in einem solchen Fall Rechtshilfe verlangt.

2 Er arbeitet auf eine entsprechende Erklärung der Regierung der Republik Türkei

hin.

SR 672.976.3

2010-1754 1249

Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen AS 2012 der Schweiz und der Türkei. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.

Nationalrat, 17. Juni 2011 Ständerat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abgelaufen.4

20. März 2012 Bundeskanzlei

4 BBl 2011 4949

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