AS 2013 2145
Verordnung des METAS über sein Personal
Verordnung des METAS über sein Personal (PV-METAS)
Änderung vom 5. März 2013 vom Bundesrat genehmigt am 26. Juni 2013
Der Institutsrat des Eidgenössischen Instituts für Metrologie verordnet:
I Die Verordnung des METAS vom 24. Oktober 20121 über sein Personal wird wie folgt geändert:
Titel Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a 1 Der Institutsrat ist in folgenden Fällen zuständig für Arbeitgeberentscheide, die Mitglieder der Geschäftsleitung betreffen: a. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 13), ausge- nommen Entschädigungen für die Direktorin oder den Direktor (Art. 9 Abs. 2 EIMG);
Art. 9 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 2 2 Im Arbeitsvertrag kann auf die Probezeit verzichtet oder eine kürzere Dauer ver- einbart werden. Eine längere Dauer von höchstens sechs Monaten kann vereinbart werden mit wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Mitarbeitenden mit Personal- führungsaufgaben.
1 SR 941.273
2013-0397 2145
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Art. 11a Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus
1 Das METAS kann Arbeitsverträge schliessen mit Personen, die das ordentliche
Rücktrittsalter nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht haben.
2 Unbefristete Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 enden ohne Kündigung am Ende
des Monats, in dem das 70. Altersjahr vollendet wird.
Art. 11b Kündigungsfristen
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden:
a. in den ersten zwei Monaten auf Ende der auf die Kündigung folgenden Woche; b. ab dem dritten Monat auf Ende des der Kündigung folgenden Monats.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats
gekündigt werden. Dabei gelten folgende Fristen: a. drei Monate in den ersten fünf Dienstjahren; b. vier Monate im sechsten bis und mit dem zehnten Dienstjahr; c. sechs Monate ab dem elften Dienstjahr.
3 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer beim
METAS ohne Lehrverhältnis und ohne unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat.
4 Das METAS kann den Mitarbeitenden im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist
zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 12 Abs. 2 und 3 Bst. b
2 Eine Kündigung ohne Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegt
vor, wenn die Kündigung: a. nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG) erfolgt; b. nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c oder f BPG erfolgt und in der Kündi- gung ausdrücklich festgehalten wird, dass sie unverschuldet ist.
3 Zu den Massnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
b. Entschädigungen nach Artikel 13 Absatz 1;
2 SR 831.10 3 SR 172.220.1
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Art. 13 Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1 Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG4 erhalten:
a. Mitarbeitende, die ohne Lehrverhältnis und ohne unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat Dauer mindestens 15 Jahre beim METAS angestellt waren; b. Mitarbeitende, die das 50. Altersjahr vollendet haben. 2 Sind beide Voraussetzungen erfüllt, so werden die Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b addiert.
3 Das METAS kann in begründeten Fällen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnis-
ses im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vereinbaren.
4 Keine Entschädigung erhalten Mitarbeitende, die bei einem Arbeitgeber nach
Artikel 3 BPG weiterbeschäftigt werden. 5 Mitarbeitende, die innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem METAS bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung entsprechend der in dieses Jahr fallenden Anzahl Anstel- lungsmonate beim neuen Arbeitgeber dem METAS anteilsmässig zurückerstatten.
6 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Mitarbeitende, die der Kader-
lohnverordnung vom 19. Dezember 20035 unterstehen.
Art. 14 Abs. 3
3 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 13 Absatz 3 beträgt mindestens einen
Monatslohn und höchstens einen Jahreslohn.
Art. 18 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen
1 Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als
Geschenkannahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 BPG6. Als geringfügige Vor- teile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt. 2 Mitarbeitenden, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt, wenn: a. der Vorteil offeriert wird von:
1. einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven
oder potenziellen Anbieter,
2. einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon
betroffen ist; oder b. ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Beschaf- fungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.
4 SR 172.220.1 5 SR 172.220.12 6 SR 172.220.1
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3 Können Mitarbeitende Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so
liefern sie diese dem METAS ab. Die Annahme aus Höflichkeit muss im Interesse des METAS liegen. 4 In Zweifelsfällen klären die Mitarbeitenden mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen ab.
Art. 19 Einladungen
1 Die Mitarbeitenden lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhän-
gigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Aus- land sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor. 2 Mitarbeitenden, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist die Annahme von Einladungen auch untersagt, wenn: a. die Einladung offeriert wird von:
1. einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven
oder potenziellen Anbieter,
2. einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon
betroffen ist; oder b. ein Zusammenhang zwischen der Einladung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann. 3 In Zweifelsfällen klären die Mitarbeitenden mit den Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen.
Art. 22a Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen Das METAS kann Mitarbeitende verpflichten, an Massnahmen mitzuwirken, die bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit dazu dienen, die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern.
Art. 23 Abs. 2
2 Die Summe von Basislohn und Leistungsanteil beträgt höchstens 319 442 Franken
(Stand 2013).
Art. 65 Abs. 1 Bst. b
1 Für Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 28 Absatz 1 EIMG vom
Bundesamt für Metrologie auf das METAS übergegangen ist, gilt: b. Die nach bisherigem Recht erworbenen Dienstjahre werden für die Entschä- digung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, für die Treueprämie nach Artikel 32, für die Beteiligung des METAS an der Finanzierung der Über- brückungsrente nach Absatz 3 und für die Kündigungsfrist nach Artikel 11b Absatz 2 angerechnet.
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II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
5. März 2013 Für den Institutsrat des Eidgenössischen Instituts für Metrologie Die Präsidentin: Martina Hirayama
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Anhang (Art. 24 Abs. 3)
Lohnbänder
Lohnband Höchstbetrag des Basislohns in Franken (Stand 2013)
1 96 407 2 115 783 3 148 782 4 166 728 5 190 836 6 277 776
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