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AS 2014 1111

Bundesgesetz über den Bau und die Finanzierung eines 4-Meter-Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT (4-Meter-Korridor-Gesetz)

Bundesgesetz über den Bau und die Finanzierung eines 4-Meter-Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT (4-Meter-Korridor-Gesetz)

vom 13. Dezember 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20132, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt den Bau und die Finanzierung eines Korridors für den Trans- port von Sattelaufliegern mit 4 Metern Eckhöhe (4-Meter-Korridor) auf den Zulauf- strecken zur Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT).

Art. 2 Bauliche Massnahmen in der Schweiz

1 Die baulichen Massnahmen in der Schweiz umfassen die Erweiterung des Licht-

raumprofils mindestens auf einen Standard, der es erlaubt, Sattelauflieger mit

4 Metern Eckhöhe auf der Schiene zu befördern.

2 Das Lichtraumprofil wird auf folgenden Strecken erweitert:

a. Basel–Gotthard Nord; b. Olten–Othmarsingen; c. Gotthard-Süd–Giubiasco; d. Giubiasco–Chiasso; e. Giubiasco–Lugano Vedeggio; f. Giubiasco–Ranzo.

Art. 3 Massnahmen in Italien

1 Für die Finanzierung von Massnahmen auf den Zulaufstrecken zur NEAT in Italien

können Darlehen gewährt werden. Bei überwiegendem Interesse der Schweiz kön- nen auch A-fonds-perdu-Beiträge gewährt werden.

2 Der Bundesrat kann entsprechende Vereinbarungen mit Italien selbstständig

abschliessen.

SR 742.140.4

2013-0562 1111

4-Meter-Korridor-Gesetz AS 2014

Art. 4 Finanzierung Die Finanzierung des 4-Meter-Korridors erfolgt mit den Mitteln nach Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Art. 5 Gesamtkredit Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss den für die Massnah- men notwendigen Gesamtkredit.

Art. 6 Anwendbares Recht

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Projektierung

und Ausführung, die Vergabe von Aufträgen, die Aufsicht und Kontrolle sowie die Verfahren und Zuständigkeiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 20093 über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG). 2 Die Berichterstattung über die Projekte richtet sich sinngemäss nach Artikel 14 ZEBG.

Art. 7 Änderung eines anderen Erlasses Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19584 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1

1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombi-

nationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.

Art. 8 Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 13. Dezember 2013 Nationalrat, 13. Dezember 2013 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Ruedi Lustenberger Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

3 SR 742.140.2 4 SR 741.01

4-Meter-Korridor-Gesetz AS 2014

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. April 2014 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird auf den 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt.6

30. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 BBl 2013 9699

6 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 28. April 2014 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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